LASozÜbV SL · Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales Vom 10. Juli 2012

Ausfertigungsdatum:
10.07.2012
Fundstelle:
Amtsblatt I 2012, 251
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LASozÜbV

Aufgrund des § 7 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420),[1] verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die Aufgaben in den Bereichen Berufsrechtliche Angelegenheiten der akademischen und nichtakademischen Heilberufe, Prüfungsangelegenheiten der akademischen und nichtakademischen Heilberufe sowie Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete (Abteilung B des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz) werden vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales übertragen. Nach der Aufgabenübertragung führt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz die Bezeichnung Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

§ 2 Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz zugewiesenen Zuständigkeiten betreffend die in § 1 bezeichneten Aufgaben gehen mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf das Landesamt für Soziales über.

§ 3

§ 3 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.