LASozErG SL 2010 · Saarland

Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz Vom 18. November 2010*

Ausfertigungsdatum:
18.11.2010
Fundstelle:
Amtsblatt I 2010, 1420
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung(1) Im Saarland wird ein Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz errichtet, das aus dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz hervorgeht. Es untersteht dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz.(2) Das bisherige Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz erhält die Bezeichnung „Landesamt für Soziales“. Es untersteht dem Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport.

§ 2

Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Die Aufgaben und die Ausstattungen des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in den Bereichen der akademischen und nicht akademischen Heilberufe, der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens, der Trinkwasser-, Badewasser- und Badegewässerüberwachung, die Arzneimittelprüfstelle, die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete sowie die zentralen Laboreinrichtungen für die Bereiche Gesundheits- und Veterinärwesen gehen auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz über.(2) Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in den in Absatz 1 aufgezählten Bereichen zugewiesenen Zuständigkeiten gehen auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz über.

§ 3

Dienst- und Fachaufsicht

§ 3 Dienst- und Fachaufsicht(1) Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) In Angelegenheiten betreffend den Tierschutz untersteht es der Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr.(3) Das Landesamt für Soziales untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport.

§ 4

Personalübergang

§ 4 PersonalübergangDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz tätigen Landesbediensteten, deren Aufgaben auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz übergehen, gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz an. Ausgenommen sind die in Hausmeisterdienst und Haustechnik, Post und Botendienst, Telefonzentrale und Pforte sowie Zeiterfassung tätigen Landesbediensteten.

§ 5

Übergangsregelung

§ 5 ÜbergangsregelungDie Personalvertretung beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wird spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz erstmals gewählt. In Folge gilt § 23 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes. Bis zur Wahl nimmt die im Geschäftsbereich des bisherigen Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Personalvertretung die Aufgaben der Personalvertretung beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wahr.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.