Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesarchiv Vom 13. Dezember 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 1160
AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis für das Landesarchiv Nr. Gegenstand Gebühren In Euro 1 Schriftliche Auskünfte 1.1 Schriftliche Fachauskünfte, die Ermittlung und Einsichtnahme in Archivalien erfordern, einschließlich Ermittlung von Vorlagen bei Bestellungen von Kopien, je angefangene halbe Stunde Arbeitszeit 40,00 1.2 Anfertigung von Gutachten, je angefangene halbe Stunde 50,00 1.3 Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen, je angefangene halbe Stunde 50,00 2 Ausleihe von Archiv- und Registraturgut Ausleihe von Archiv- und Registraturgut zur auswärtigen Benutzung, je Vorlage zuzüglich Versandauslagen 30,00 3 Anfertigung von Reproduktionen (Gebühren zzgl. Verpackung und Versand) 3.1 Mindestgebühr für reprografische Leistungen 10,00 3.2 Anfertigung von Fotokopien (Normalkopierer), Schwarz-Weiß-Buchscanner-Kopien, Rückvergrößerungen von 35-mm-Mikrofilm und von anderen Filmformen mittels Reader-Printer oder Computerausdrucke, je Seite DIN A4 1,00 DIN A3 2,00 3.3 Farbkopien, Farbausdrucke auf Normalpapier, je Seite DIN A4 5,00 DIN A3 8,00 3.4 Einfache digitale Reproduktionen (jpg/pdf, 300 dpi), je Datei, bis zur Vorlagengröße DIN A4 0,50 größer als DIN A4 bis DIN A2 1,00 größer als DIN A2 2,00 3.5 Digitale Reproduktionen in Druckqualität (tif, 600 dpi), je Datei, bei einer Vorlagengröße bis DIN A3 5,00 über DIN A3 7,50 Fotografische Vorlagen 5,00 3.6 Einfache digitale Reproduktionen, die nutzerseitig selbstständig angefertigt werden, sofern der Erhaltungszustand der Vorlagen dies zulässt gebührenfrei 3.7 Scan von Schwarz-Weiß-Mikrofilm oder Mikrofiche in Graustufen, 300 dpi Je Datei (= Seite) 0,50 3.8 Bearbeitungsgebühr für Verwaltungsaufwand im Falle einer Auftragsvergabe an externe Dienstleister (zuzüglich zu deren Herstellungskosten) 25,00 4 Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken 4.1 Veröffentlichung im Druck, je Reproduktion bei einer Auflage bis 1.000 Exemplare 30,00 über 1.000 Exemplare 50,00 4.2 Bei Nachdrucken, Neuauflagen etc. ermäßigen sich die Gebühren um 50 % 4.3 Audio-visuelle Veröffentlichung, je Reproduktion Veröffentlichung auf einem digitalen Speichermedium 50,00 Einmalige Wiedergabe 30,00 Veröffentlichung in Online-Diensten bis zu einem Jahr 30,00 auf unbestimmte Zeit 150,00
Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), in Verbindung mit § 12 des Saarländischen Archivgesetzes (SArchG) vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet die Ministerpräsidentin im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen:
Allgemeines
§ 1 Allgemeines(1) Das Landesarchiv erhebt für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und für die Benutzung seiner Einrichtungen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie Auslagen nach dieser Verordnung.(2) Die Gebühren werden nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis für das Landesarchiv (GebVerzLArch) erhoben.(3) Als Auslagen werden die Aufwendungen für Porto, Verpackung, Wertsendungen, Nachnahmeverfahren, Einschreib- und Eilsendungen sowie für spezielle Materialien erhoben.(4) Das Landesarchiv kann eine Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen verlangen.
Kostenschuldner/Kostenschuldnerin
§ 2 Kostenschuldner/Kostenschuldnerin(1) Schuldner oder Schuldnerin der Gebühren und Auslagen ist derjenige oder diejenige,1. der oder die die Einrichtung in Anspruch nimmt,2. in dessen oder deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder3. der oder die die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt.(2) Mehrere Schuldner oder Schuldnerinnen haften als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen.
Gebührenbefreiung
§ 3 Gebührenbefreiung(1) In den Fällen der Nummern 1.1, 4.1, 4.2 und 4.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses kann von der Erhebung der Gebühr für Forschungen abgesehen werden, wenn deren Ergebnisse allgemein verbreitet werden und der Förderung wissenschaftlicher, heimatkundlicher und familiengeschichtlicher Forschung dient. § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland bleibt unberührt.(2) Von der Gebührenerhebung für Projekte, die dem Landesarchiv unmittelbar dienen, kann abgesehen werden. Bei Gemeinschaftsprojekten des Landesarchivs mit anderen Trägern werden keine Gebühren erhoben.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.(2) Zeitgleich tritt die bisherige Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesarchiv vom 28. Mai 2002 (Amtsbl. 155), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesarchiv vom 7. Dezember 2010 (Amtsbl. 105), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.