LandschSchV SL · Saarland

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland Vom 1. März 1952

Ausfertigungsdatum:
01.03.1952
Fundstelle:
Amtsblatt 1952, 602
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LandschSchV

AnlageAusgliederungsfläche

§ 1

§ 1Die in den Landschaftsschutzkarten bei den Kreisen als untere Naturschutzbehörde mit gelber Umrahmung eingetragenen und in gelber Farbe flächenhaft angelegten großräumigen Landschaftsteile werden in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarten ergibt, mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt: Kreis Merzig [2][15][16]- Kreis St. Wendel Messtischblätter 1. Waldgebiet von der Saarschleife über Mettlach - Britten[17] - Scheiden [3][16] - Weiskirchen [4] - Steinberg - Bierfeld - Nonnweiler - Eisen - Nohfelden - Türkismühle bis zur Landesgrenze im Osten. 6405 Freudenburg 6505 Merzig 6506 Reimsbach 6406 Losheim 6407 Wadern 6307 Hermeskeil 6308 Birkenf. -West 6309 Birkenf.-Ost 6409 Freisen 6408 Nohfelden 2. Waldgebiet bei Dagstuhl - Lockweiler - Krettnich - Mühlfeld einschließlich des Primstales mit der Bahnlinie als Grenze bis Kastel. 6407 Wadern Kreis St. Wendel - Kreis Ottweiler [5]: 3. Seibertswald zwischen Urexweiler und Hirzweiler. 6508 Ottweiler 4. Ostertal zwischen Werschweiler und Wiebelskirchen. 6509 St. Wendel 6609 Neunkirchen 5. Staatsforst St.Wendel zwischen Sotzweiler und Thalexweiler 6507 Lebach 6. Schaumbergmassiv 6507 Lebach Kreis Ottweiler [5] - Kreis Homburg [6]: 7. Staatswald südlich Neunkirchen und Kirkel. 6609 Neunkirchen 6709 Blieskastel Kreis Ottweiler [5] - Kreis Saarbrücken Land [7]: 8. Waldungen zwischen Bildstock und Quierschied. 6608 Illingen 9. Waldungen zwischen Elversberg und Schnappach 6608 Illingen Kreis Ottweiler [5] - Kreis St. Ingbert [6]: 10. Spieser Mühlental über Schüren - Schnappach bis vor St. Ingbert 6708 St. Johann Kreis St. Ingbert [6] [8] - Kreis Homburg [6]: 11. Bliestal von Wörschweiler bis Saargemünd. 6709 Blieskastel [9] 6809 Gersheim 6709 Saargemünd Kreis St. Ingbert [6] - Kreis Saarbrücken Land [10]: 12. Waldgebiet zwischen Schafbrücke - Sengscheid - St. Ingbert - Ober- und Niederwürzbach - Lautzkirchen - Wörschweiler bis Blieskastel [9]. 6707 Saarbrücken 6708 St. Johann 6709 Blieskastel [9] Kreis Saarbrücken-Land [11] - Stadt Saarbrücken: 13. Staatsforst im Norden der Stadt Saarbrücken [12] einschließlich St. Johanner Stadtwald [13]. 6707 Saarbrücken 6708 St. Johann Kreis Saarbrücken-Land [7] - Kreis Saarlouis: 14. Der Warndt von der Landesgrenze im Westen und Süden bis vor St. Nikolaus - Emmersweiler - Ludweiler - Differten - Friedrichsweiler zur Höhe 203,5 an der Straße vor Überherrn. 6706 Ludweiler 6707 Saarbrücken 6806 St. Avold Kreis Saarlouis - Kreis Merzig [2]: 15. Der Litermont zwischen Düppenweiler und Piesbach - Bettstadt. 6506 Reimsbach 6606 Saarlouis.

Eingangsformel LandschSchV

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) [1] wird Folgendes verordnet:

§ 2

§ 21. Im Bereich der im § 1 genannten Landschaftsschutzgebiete dürfen Veränderungen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen, nicht vorgenommen werden.2. Im Bereich der Landschaftsschutzgebiete ist im Einzelnen Folgendes verboten: a) die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen (z.B. Wochenendhäuser, Verkaufsbuden) - bezüglich Planung von Siedlungen siehe § 3 -;b) die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb der geschützten Landschaftsteile vorhandenen Landschaftsbestandteile, insbesondere der vorhandenen Hecken jeder Art, der Bäume und Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldes, der Tümpel und Teiche, Quellen und Felsblöcke;c) die Rodung oder der Kahlschlag von Waldstücken, die Vernichtung oder Überschüttung von Mutterboden und die Beseitigung des Falllaubes in Waldstücken;d) das Lagern von Abfällen, Müll und Schutt;e) die Errichtung von Stacheldraht- und Maschendrahtzäunen (zugelassen sind die Einfriedung von land-, forst- und gartenbaulich genutzten Grundstücken in landesgebundener werkgerechter Ausführung);f) das Parken von Wagen und Krafträdern außerhalb der Wege;g) das Lagern, Zelten und Baden an anderen als hierfür angewiesenen Plätzen.

§ 3

§ 3 1. Eingriffe, die zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen können, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.2. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich: a) für die Anlage von Abschütthalden, Steinbrüchen, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- und Lehmgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe;b) für den Bau von Drahtleitungen;c) für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz der Landschaftsschutzgebiete hinweisen oder als Ortshinweis dienen oder Wohn- und Gewerbebezeichnungen an den Wohn- oder Betriebsstätten darstellen;d) für die Errichtung von Siedlungen. 3. Diese Genehmigungen können unter Auflagen erteilt werden, die mit dem Sinn dieser Verordnung in Einklang stehen; gegebenenfalls können Bedingungen des Ersatzes durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen gestellt werden.

§ 4

§ 4 1. Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.2. Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Wiederaufforstung von Kahlschlägen und die Nachpflanzung von Hecken und sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit nicht dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar ist und die ohne größere Aufwendungen möglich sind.

§ 5

§ 5Unberührt bleiben: 1. die bisherige Nutzung und pflegerische Maßnahmen in der Landwirtschaft und gewerblichen Wirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen;2. die rechtmäßige Jagd und Fischerei;3. die ordnungsmäßige Nutzung der Forstbestände;4. die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb des Waldes.

§ 6

§ 6Ausnahmen zu den Vorschriften im § 2 können von der unteren Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 7

§ 7Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des Naturschutzgesetzes und dem § 16 der Durchführungsverordnung bestraft. [14]

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Regierung des SaarlandesDer Minister für Kultus, Unterricht und VolksbildungOberste Naturschutzbehörde

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.