Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen (Ruhbachtal) Vom 16. Februar 1937
- Ausfertigungsdatum:
- 16.02.1937
- Fundstelle:
- Amtsbl. des Reichskommissars 1937, 41
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482)[1] verordnet das Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde:
§ 1Der in der Landschaftsschutzkarte beim Ministerium für Umwelt eingetragene Landschaftsbestandteil Ruhbachtal im Bereich der Gemarkungen Altenwald - Stadtverband* Saarbrücken, Elversberg - Kreis Neunkirchen und St. Ingbert - Saarpfalz-Kreis, wird mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2Es ist verboten, die in der Landschaftsschutzkarte eingetragenen Landschaftsbestandteile des Ruhbachtals zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen. Ferner ist verboten, auf den in der Landschaftsschutzkarte durch besondere Umrahmung kenntlich gemachten Flächen Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Hierunter fällt die Anlage von Bauwerken aller Art, Verkaufsbuden, Zelt- und Lagerplätzen, Müll- und Schuttplätzen sowie das Anbringen von Inschriften und dergleichen. Unberührt bleibt die wirtschaftliche Nutzung, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht.
§ 3Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von der obersten Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 4Wer den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, soweit die Handlung nicht nach § 3 zugelassen ist.
§ 5Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.