LAmtZDÜbV SL · Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste Vom 12. Oktober 2007

Ausfertigungsdatum:
12.10.2007
Fundstelle:
Amtsblatt 2007, 1982
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel LAmtZDÜbV

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 19. September 2006 (Amtsbl. S. 1694) verordnet das Ministerium der Finanzen sowie auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 19. September 2006 (Amtsbl. S. 1694) der Ministerpräsident, das Ministerium für Inneres und Sport, das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur und das Ministerium für Umwelt jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

§ 1Auf das Landesamt für Zentrale Dienste wird folgende Aufgabe übertragen: die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Entgeltumwandlung der Beschäftigten in der Landesverwaltung auf Grundlage des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) vom 1. November 2006 bei Direktversicherern sowie sonstige vollzugliche Angelegenheiten von Entgeltumwandlung bei Direktversicherern.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.