LAmtZDDRPrävBÜV SL · Saarland

Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Landesinstitut für Präventives Handeln auf das Landesamt für Zentrale Dienste Vom 13. Juni 2019

Ausfertigungsdatum:
13.06.2019
Fundstelle:
Amtsblatt I 2019, 450
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LAmtZDDRPrävBÜV

Aufgrund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), verordnet die Landtagsverwaltung des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

§ 1

§ 1Auf das Landesamt für Zentrale Dienste werden folgende Aufgabe übertragen: die Bearbeitung und Mittelbewirtschaftung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten, die Buchung und Abwicklung der Reisen sowie die Befugnis zum Erlass der Widerspruchsbescheide sowie zur Führung der Klageverfahren in diesen Angelegenheiten für das Landesinstitut für Präventives Handeln im Geschäftsbereich des Landtages des Saarlandes. Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa kann der Landtag des Saarlandes anderweitige Verfahrensregelungen treffen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.