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title: "LaichSBRehlV SL — Verordnung über den „Laichschonbezirk Feuchtbiotop bei Rehlingen“ Vom 18. Dezember 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-LaichSBRehlVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:34:50+00:00"
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# LaichSBRehlV SL — Verordnung über den „Laichschonbezirk Feuchtbiotop bei Rehlingen“ Vom 18. Dezember 1995

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 18.12.1995
*Fundstelle:* Amtsblatt 1996, 140


### Anlage LaichSBRehlV

Anlage

### Eingangsformel LaichSBRehlV

Auf Grund des § 41 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Fischereigesetzes (SFischG) vom 23. Januar 1985 (Amtsbl. S. 229), geändert durch Gesetz vom 25. März 1987 (Amtsbl. S. 297), verordnet das Ministerium für Umwelt als oberste Fischereibehörde und als oberste Wasserbehörde:

### § 1 — Schutzgegenstand

§ 1 Schutzgegenstand(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gewässer mit einer Größe von ca. 1,3 ha wird zum Laichschonbezirk erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Laichschonbezirk Feuchtbiotop bei Rehlingen“.(2) Der Laichschonbezirk liegt auf der Grenze zwischen der Stadt Dillingen und der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, linksseitig der Saar in Höhe von Flusskilometer 56,2 bis 55,7.(3) Der Laichschonbezirk ist in einem Kartenausschnitt, der Bestandteil der Verordnung ist, gekennzeichnet sowie mit Randsignatur dargestellt. Die Karte wird im Ministerium für Umwelt - oberste Fischereibehörde - in Saarbrücken archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Fischereibehörde beim Landkreis in Saarlouis[1]. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(4) Der Laichschonbezirk ist örtlich gekennzeichnet.

### § 2 — Schutzzweck

§ 2 SchutzzweckDas in § 1 genannte Gewässer dient der Reproduktion der Saar-Fischfauna. Es bietet den Fischen besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze und trägt deshalb zur Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt und der Populationsstabilität des Saarfischbestandes bei. Schutzzweck ist somit die Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung des Gewässers.

### § 3 — Verbote

§ 3 Verbote(1) Fischfang und Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, sind verboten. (2) Im Bereich des Laichschonbezirks ist insbesondere verboten, 1. die Räumung des Gewässers,2. die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen,3. das Mähen des Uferbereichs sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern im Uferbereich,4. Wasserpflanzen zu entfernen oder zu schädigen,5. Fische einzusetzen,6. das Baden,7. das Befahren mit Booten,8. das Wasserskilaufen,9. das Windsurfen,10. die Ausübung von Eissport. (3) Die in Absatz 2 verfügten Verbote gelten nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.

### § 4 — Befreiung

§ 4 BefreiungVon den Verboten des § 3 dieser Verordnung kann von der obersten Fischereibehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Aufhebung des Fischereiverbots erfolgt im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder, soweit der Grundstückseigentümer nicht fischereiberechtigt ist, mit dem Fischereiberechtigten.

### § 5 — Duldungspflicht

§ 5 DuldungspflichtDie Eigentümer und Nutzungsberechtigte des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung nach § 1 Abs. 4 ohne Zahlung einer Entschädigung zu dulden.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 52 Abs. 1 Nr. 21 SFischG handelt, wer im Laichschonbezirk vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

### § 7 — In-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über den „Laichschonbezirk Feuchtbiotop bei Rehlingen“ Vom 18. Dezember 1995
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-LaichSBRehlVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
