Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 22. Juni 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 22.06.2004
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2004, 1510
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[1] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet der Landtag des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
§ 1 (1) Auf das Landesamt für Finanzen[1] wird mit Wirkung vom 1. August 2004 folgende Aufgabe übertragen: - die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Landtages des Saarlandes, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn und Beihilfen) an Landesbedienstete sowie Abgeordnete entstehen. (2) Dem Landesamt für Finanzen[1] wird die Befugnis übertragen, den Landtag des Saarlandes in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.