Gesetz Nr. 1166 über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Kurortegesetz) Vom 30. Mai 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 30.05.1984
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1984, 749
Grundsatz
§ 1 Grundsatz(1) Eine Gemeinde kann auf Antrag 1. als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort [1], Kneippkurort [2] oder Luftkurort [3], 2. als Erholungsort [4] staatlich anerkannt werden. Die Anerkennung kann auf die Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden, (2) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
Zuständige Behörden, Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 5 Zuständige Behörden, Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften(1) Über den Antrag auf staatliche Anerkennung als Kurort oder Erholungsort entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Umwelt. (2) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer Anerkennung soll die Stellungnahme fachlich geeigneter Behörden und Organisationen eingeholt werden. (3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden machen die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt. (4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung den der Artbezeichnung nach den §§ 2 und 3 angemessenen Inhalt der Anforderungen an das Klima, das Kur- und Erholungsgebiet, die Kur- und Erholungseinrichtungen, die Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, die ärztliche Betreuung, die Heil- und Gegenanzeigen sowie die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu regeln. (5) Die zuständigen Behörden erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden.
Kurorte
§ 2 Kurorte(1) Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus: 1. ein Klima, das für die therapeutische Anwendung besonders geeignet ist, und eine landschaftlich bevorzugte Lage und 2. verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung. (2) Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneippkurort setzt voraus: 1. verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung und 2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima. (3) Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus: 1. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und eine landschaftlich bevorzugte Lage und 2. Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind. (4) Über die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 hinaus müssen leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter vorhanden sein, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muss.
Erholungsorte
§ 3 ErholungsorteDie Anerkennung als Erholungsort setzt voraus: 1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage, 2. für die Erholung geeignete verschiedenartige Einrichtungen und ein entsprechender Ortscharakter und 3. eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste in den Sommerhalbjahren oder in den Winterhalbjahren von in der Regel mindestens fünf Tagen.
Antrag auf Anerkennung
§ 4 Antrag auf AnerkennungDie staatliche Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde. In dem Antrag sind die für die Anerkennung maßgebenden Voraussetzungen nachzuweisen. Die Eignung des Klimas ist dabei durch wissenschaftliche Gutachten nachzuweisen. Für die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort oder Kneippkurort sind mit dem Antrag wissenschaftlich anerkannte Heil- und Gegenanzeigen vorzulegen.
§ 6(entfallen)
Übergangsvorschriften
§ 7 ÜbergangsvorschriftenDie nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten im Saarland vom 19. Juni 1968 (Amtsbl. S. 474) ausgesprochenen Anerkennungen als Kurorte [1][2][3] gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz.
In-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.