KunsterZEignPrV SL · Saarland

Eignungsprüfungsordnung Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studiengang Kunsterziehung (Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen/Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) an der Universität des Saarlandes (EignungsprüfungsO Kunsterziehung)Vom 3. Juni 1993

Ausfertigungsdatum:
03.06.1993
Fundstelle:
Amtsblatt 1993, 510
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KunsterZEignPrV

Auf Grund des § 96 Abs. 4 [1] des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl. . 609), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), verordnet das Ministerium für Wissenschaft und Kultur:

§ 1

§ 1(1) Die Immatrikulation an der Universität des Saarlandes für den Studiengang Kunsterziehung (Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen [2]/Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) ist unbeschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sowie der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig.(2) Die Eignungsprüfung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Eignungsprüfungsordnung - Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste - Saar (Eignungsprüfungsordnung Freie Kunst, Design und Kunsterziehung) vom 25. November 1989 (Amtsbl. S. 1771), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1993 (Amtsbl. S. 510) [3], an der Hochschule der Bildenden Künste - Saar abzulegen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.