KultStiftErAbk SL · Saarland

Abkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987[1]

Ausfertigungsdatum:
04.06.1987
Fundstelle:
GMBl 1987, 186
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt die Bezeichnung „Kulturstiftung der Länder“. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 10

Aufgaben des Kuratoriums

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat, auch in seiner erweiterten Zusammensetzung, bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Festlegung von Förderungsschwerpunkten für die Arbeit der Stiftung. (2) Die Mitglieder des Stiftungsrates in seiner erweiterten Zusammensetzung sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 11

Ausgleich der Zuwendungen

§ 11 Ausgleich der Zuwendungen Soweit Mittel der Stiftung für den Erwerb besonders wichtiger und bewahrungswürdiger Zeugnisse deutscher Kultur aufgewendet werden, ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Ländern durch den Einsatz von Erwerbungsmitteln anzustreben.

§ 12

Aufhebung der Stiftung

§ 12 Aufhebung der Stiftung (1) Die Kulturstiftung soll vom Stiftungsrat aufgehoben werden, wenn mindestens sechs Länder das Abkommen über die Errichtung der Kulturstiftung gekündigt haben, die Kündigung des sechsten Landes wirksam geworden ist und die verbleibenden Mittel die weitere nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sicherstellen. (2) Bei der Aufhebung der Stiftung ist ihr Vermögen auf die Länder in dem Verhältnis zu übertragen, in dem sie zu seiner Bildung beigetragen haben, und zwar mit der Auflage, es für ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 13

Rechnungslegung und Prüfung

§ 13 Rechnungslegung und Prüfung (1) Der Rechnungshof des Landes Berlin prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung. (2) Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat unbeschadet der Prüfung nach Absatz 1 die zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) zu fertigenden Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

§ 14

Ruhen des Stimmrechts und des Vorsitzes im Stiftungsrat

§ 14 Ruhen des Stimmrechts und des Vorsitzes im Stiftungsrat (1) Solange ein Land mit Ausnahme der Mittel der gemeinsamen Finanzierungen (vgl. Teil II der Liste der Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4) keine Zahlungen nach Abschnitt I des Abkommens über die Errichtung der Kulturstiftung der Länder an die Stiftung entrichtet, ruht das Stimmrecht des von diesem Land bestellten Mitgliedes des Stiftungsrates im Stiftungsrat, soweit der Stiftungsrat nicht in seiner erweiterten Zusammensetzung entscheidet. Führt dieses Land während dieser Zeit den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz, verlängert sich die Amtszeit der oder des bisherigen Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 6 Abs. 3) um den entsprechenden Zeitraum. (2) Absatz 1 findet auf die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 31. Dezember 1994 keine Anwendung.

§ 2

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur nationalen Ranges. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1. die Förderung des Erwerbs für die deutsche Kultur besonders wichtiger und bewahrungswürdiger Zeugnisse, vor allem wenn deren Abwanderung ins Ausland verhindert werden soll oder wenn sie aus dem Ausland zurückerworben werden sollen; 2. die Förderung von und die Mitwirkung bei Vorhaben der Dokumentation und Präsentation deutscher Kunst und Kultur; 3. unbeschadet der Aufgaben nach Nummer 4, die Förderung zeitgenössischer Formen und Entwicklungen von besonderer Bedeutung auf dem Gebiet von Kunst und Kultur; 4. die Förderung von überregional und international bedeutsamen Kunst- und Kulturvorhaben; sie ergeben sich insbesondere aus § 1 Abs. 1 des Abkommens über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder. Die Liste der Vorhaben kann durch einen Beschluss des Stiftungsrates in seiner erweiterten Zusammensetzung geändert und ergänzt werden. (3) Die Kulturstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Regionale Ausgewogenheit

§ 3 Regionale Ausgewogenheit Bei der Förderung von Kunst und Kultur durch die Stiftung soll eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden; dies gilt nicht für die Verwirklichung des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.

§ 4

Mittel der Stiftung

§ 4 Mittel der Stiftung (1) Das Stiftungsvermögen besteht nach dem Stande vom 1. Oktober 1991 aus Wertpapieren und Barmitteln im Gesamtwert von rd. 500.000 DM [4] sowie aus der Geschäftsausstattung. Zusätzlich zum Stiftungsvermögen kann ein Sondervermögen gebildet werden, das ausschließlich für die Vergabe von Darlehen zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben genutzt werden darf. Über die Bildung und die Auflösung dieses Sondervermögens entscheidet der Stiftungsrat. (2) Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Mittel der Länder und des Bundes nach Maßgabe des Abkommens zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder und des Abkommens über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder in der jeweils geltenden Fassung. 3 (3) Die Stiftung kann Zuwendungen des Bundes erhalten. (4) Die Stiftung soll sich um einmalige und laufende Zuwendungen Dritter bemühen. (5) Die Stiftung kann durch einen Förderverein unterstützt werden. (6) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens sowie die jährlichen Mittel der Länder und des Bundes und Spenden Dritter herangezogen werden, soweit die Mittel nicht als Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (8) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

§ 5

Stiftungsorgane

§ 5 Stiftungsorgane Organe der Kulturstiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. der Vorstand, 3. das Kuratorium.

§ 6

Stiftungsrat

§ 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus jeweils einem Mitglied der Landesregierungen der an der Stiftung beteiligten Länder. An den Sitzungen des Stiftungsrates können bis zu drei Mitglieder der Bundesregierung beratend teilnehmen. Soweit für Entscheidungen des Stiftungsrates eine erweiterte Zusammensetzung vorgesehen ist, gehören dem Stiftungsrat drei Mitglieder der Bundesregierung mit Stimmrecht an. Vertretung ist zulässig. (2) An den Sitzungen des Stiftungsrates, auch in seiner erweiterten Zusammensetzung, können die Mitglieder des Vorstandes sowie die oder der Kuratoriumsvorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter beratend teilnehmen. (3) Den Vorsitz des Stiftungsrates hat die Regierungschefin oder der Regierungschef des Landes inne, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt; sie oder er kann sich durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen. Die Stellvertretung hat das von der Landesregierung des Landes, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz in dem vergangenen Jahr geführt hat, bestellte Mitglied. Sofern diese Länder nicht an der Stiftung beteiligt sind, verlängert sich die Amtszeit der oder des bisherigen Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates um den entsprechenden Zeitraum. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vertreterinnen und Vertreter werden von den jeweiligen Regierungen bestellt. (5) Der Stiftungsrat berät und entscheidet über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, soweit es sich nicht um die Führung der laufenden Geschäfte handelt. (6) Der Stiftungsrat berät und entscheidet in seiner erweiterten Zusammensetzung über die Verwirklichung des Stiftungszwecks des § 2 Abs. 2 Nr. 4 im Umfang der dort genannten Liste sowie immer dann, wenn der Bund finanziell beteiligt ist. Der Stiftungsrat in seiner erweiterten Zusammensetzung entscheidet über die Aufstellung des Wirtschaftsplanes. (7) Der Stiftungsrat in seiner erweiterten Zusammensetzung erlässt eine Geschäftsordnung für die Stiftung.

§ 7

Beschlussfassung des Stiftungsrates

§ 7 Beschlussfassung des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat, auch in seiner erweiterten Zusammensetzung, entscheidet einstimmig. Jedes Mitglied des Stiftungsrates mit Stimmrecht hat eine Stimme. (2) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sich alle stimmberechtigten Mitglieder daran schriftlich beteiligen. Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig. Bei mehr als drei Stimmenthaltungen kommt kein Beschluss zustande.

§ 8

Vorstand

§ 8 Vorstand (1) Der Stiftungsrat in seiner erweiterten Zusammensetzung bestellt den Vorstand. Dieser besteht aus zwei Personen: der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. (2) Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates, auch in seiner erweiterten Zusammensetzung, vor und führt sie aus. (3) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis ist das stellvertretende Mitglied gehalten, nur im Falle der Verhinderung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs tätig zu werden.

§ 9

Kuratorium

§ 9 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 10 Förderern und bis zu 20 Sachverständigen, von denen bis zu 10 von Verbänden vorgeschlagen werden können. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stiftungsrat in der erweiterten Zusammensetzung auf 5 Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grunde abberufen werden. (3) Das Kuratorium kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben auch Nichtmitglieder beratend hinzuziehen. (4) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (6) Die Mitglieder des Kuratoriums werden ehrenamtlich tätig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.