Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal (EKK) Vom 17. April 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 17.04.1991
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1991, 698
Artikel 1 (1) Dem am 2. Oktober 1990 von den Regierungschefs der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik unterzeichneten Staatsvertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, wird vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt gegeben.[1]
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.