Verordnung über das Antragsrecht gemäß§ 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501) Vom 18. Dezember 1958
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1958
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1958, 1527
Auf Grund der §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501) [1] in Verbindung mit § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 12. November 1958 (Amtsbl. S. 1527) [2] wird verordnet:
§ 1 Zum Antrag auf Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut - in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501) [1] und auf Eintragung von Archiven, archivarischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das „Verzeichnis national wertvoller Archive“ gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die Eigentümer und die Besitzer solcher Kulturgüter berechtigt.
§ 2 Der Antrag ist an den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft als zuständige oberste Landesbehörde zu richten und muss eine genaue Bezeichnung der Gegenstände, deren Eintragung beantragt wird, sowie Angaben über den Eigentümer, den Besitzer und den Aufenthalt der Gegenstände zur Zeit der Antragstellung enthalten.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Regierung des Saarlandes Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.