KTBLVwVbg SL · Saarland

Verwaltungsvereinbarung über die Förderung des KTBL-Arbeitsprogramms "Kalkulationsunterlagen" Vom 31. Oktober 1995

Ausfertigungsdatum:
31.10.1995
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KTBLVwVbg

Zwischen den Vertragspartnern Bundesrepublik Deutschland, - im Folgenden "Bund" genannt - und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, vertreten durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Thüringen, - im Folgenden "Länder" genannt - wird folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:

§ 1

§ 1 (1) Dem Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. in Darmstadt-Kranichstein (im Folgenden "KTBL" genannt) wurde im Jahre 1970 vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Abstimmung mit Ländern und anderen interessierten Institutionen die befristete Aufgabe übertragen, die Grundlage für eine EDV-gerechte betriebs- und arbeitswirtschaftliche Datensammlung für bundeseinheitliche Kalkulationsunterlagen zu erarbeiten, fortzuschreiben und aufzubereiten. Auf dieser Grundlage werden die Vertragspartner das Arbeitsprogramm "Kalkulationsdaten" des KTBL (im Folgenden "Arbeitsprogramm" genannt) nach dieser Verwaltungsvereinbarung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemeinsam fördern. Diese Förderung geschieht durch Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 Abs. 1 BHO und den entsprechenden Regelungen in den Landeshaushaltsordnungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. (2) Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die finanziellen Leistungen für die Vorbereitung und Durchführung von Arbeitsvorhaben im Rahmen des Arbeitsprogramms einschließlich der Ausgaben für die Weiterverarbeitung und Aktualisierung der Daten über EDV und die auf das Arbeitsprogramm entfallenden, im KTBL entstehenden anteiligen Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben. (3) Soweit in dieser Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt wird, sind die für Zuwendungen geltenden Vorschriften des Bundes und des jeweiligen Landes anzuwenden. Die Vertragspartner stellen einvernehmlich anhand des Finanzierungsplans, der auf der Grundlage des Arbeitsprogramms (§ 4) aufzustellen ist, jährlich den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und den Zuwendungsbedarf für das folgende Haushaltsjahr fest. Der Finanzierungsplan enthält eine aufgegliederte Berechnung aller in einem Haushaltsjahr im Rahmen des Arbeitsprogramms beim KTBL voraussichtlich anfallenden Ausgaben einschließlich der auf das Arbeitsprogramm entfallenden anteiligen Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben sowie eine Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. (4) An der Finanzierung des Zuwendungsbedarfs beteiligen sich die Vertragspartner auf der Grundlage von je 50 v.H. durch den Bund und die Länder mit folgenden Beträgen: Bund 245.000 DM [1] Baden-Württemberg 31.000 DM [2] Bayern 31.000 DM Berlin 4.000 DM [3] Brandenburg 10.000 DM [4] Hamburg 4.000 DM Hessen 20.000 DM [5] Mecklenburg-Vorpommern 10.000 DM Niedersachsen 31.000 DM Nordrhein-Westfalen 31.000 DM Rheinland-Pfalz 20.000 DM Saarland 3.000 DM [6] Sachsen 10.000 DM Sachsen-Anhalt 10.000 DM Schleswig-Holstein 20.000 DM Thüringen 10.000 DM

§ 2

§ 2 (1) Das KTBL veröffentlicht die erarbeiteten Daten in bundeseinheitlichen Kalkulationsunterlagen. (2) Das KTBL stellt die in der Datenbank gespeicherten Daten und Programme zur Berechnung von Kalkulationsdaten einschließlich der Benutzeranleitungen (Datenbank-Kopien) den Vertragspartnern zur eigenverantwortlichen Abwicklung von Dienstleistungen bei Bedarf zur Verfügung. Es schreibt auch die Daten und Programme fort. Die zusätzlichen Ausgaben für die Erstellung von Datenbank-Kopien sind dem KTBL zu erstatten. Die Vertragspartner dürfen die Datenbank-Kopien nicht an Dritte weiterleiten. (3) Das KTBL ist zur Bereitstellung der Datenbank-Kopien jeweils von dem Zeitpunkt an verpflichtet, in dem die entsprechenden Programme getestet sind und die dazugehörigen Dokumentationen und Benutzeranleitungen vorliegen. Etwaige Programmänderungen zur technischen Anpassung an unterschiedliche DV-Anlagen oder DV-Systeme nehmen die Abnehmer vor. (4) Um die einheitliche Verarbeitung von Kalkulationsdaten aus Gründen der Vergleichbarkeit auf Bundesebene zu gewährleisten, verpflichten sich die Abnehmer der Datenbank-Kopien, materielle Änderungen in den Programmen nur nach Zustimmung des KTBL vorzunehmen. (5) Die Vertragspartner können gegen Erstattung der zusätzlichen Ausgaben Dienstleistung der Datenbank direkt über das KTBL abwickeln. (6) Das KTBL kann Datenbank-Kopien an Dritte gegen angemessene Vergütung abgeben und entsprechende Dienstleistungen abwickeln. Als angemessene Vergütung gelten alle mit der Leistung unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Ausgaben, soweit sie der Leistung als wirtschaftlich angemessen zuzurechnen sind.

§ 3

§ 3 (1) Die für das Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel betragen insgesamt höchstens 490. 000 DM [7] je Haushaltsjahr. (2) Die Vertragspartner bewilligen dem KTBL durch Zuwendungsbescheid die Zuwendungen als zweckgebundenen Zuschuss. Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die sich aus dieser Verwaltungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen des KTBL sowie die sonstigen einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festzusetzenden Bedingungen und Auflagen für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen). (3) Die Vertragspartner zahlen die Mittel dem KTBL auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides aus. (4) Das KTBL hat den Verwendungsnachweis gegenüber dem Bund zu erbringen. Der Bund unterrichtet die anderen Vertragspartner über das Ergebnis der Prüfung durch Übersendung einer Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.

§ 4

§ 4 (1) Bei der Durchführung des Arbeitsprogramms wird das KTBL durch eine von seinem Hauptgeschäftsführer im Einvernehmen mit seinem Präsidenten gebildete KTBL-Arbeitsgemeinschaft „Kalkulationsunterlagen“ unterstützt. (2) Das Arbeitsprogramm wird jährlich nach Vorbereitung durch das KTBL und die Arbeitsgemeinschaft von einer Programmgestaltungsgruppe erarbeitet. Der Programmgestaltungsgruppe gehören an: - der Vorsitzende der KTBL-Arbeitsgemeinschaft - zwei Mitarbeiter des KTBL, - je ein Vertreter der Vertragspartner. (3) Das Arbeitsprogramm wird jährlich zwischen den Vertragspartnern im Rahmen einer Besprechung der Länderreferenten für Betriebswirtschaft auf der Grundlage des Vorschlags der Programmgestaltungsgruppe beschlossen. An der Besprechung nehmen der Vorsitzende der KTBL-Arbeitsgemeinschaft und zwei Mitarbeiter des KTBL teil. (4) Das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr wird mit einer Mehrheit von mindestens 85 v.H. der Finanzierungsanteile jeweils bis zum 15. November beschlossen. (5) Das Arbeitsprogramm wird Bestandteil der Nebenbestimmungen (§ 3 Abs. 2). (6) Das KTBL darf im Rahmen der Vergabe von Arbeitsvorhaben keine mehrjährigen Verpflichtungen eingehen.

§ 5

§ 5 (1) Diese Verwaltungsvereinbarung kann jeweils bis zum 30. April eines Jahres mit Wirkung für das Ende des betreffenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber allen Vertragspartnern ausgesprochen werden. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung durch einen Vertragspartner erlischt die Verwaltungsvereinbarung auch zwischen allen anderen Vertragspartnern. (2) Die Vertragspartner beraten unverzüglich über die Fortführung und Finanzierung des KTBL-Arbeitsprogramms.

§ 6

§ 6 Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft, sofern alle Vertragspartner ihr gegenüber den anderen Vertragspartnern schriftlich zugestimmt haben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.