Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Kraftfahrzeuggewerbe Vom 6. Oktober 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 938
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Kraftfahrzeuggewerbe werden wie nachstehend festgesetzt:
Anwendungsbereich
§ 1AnwendungsbereichDie in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Kraftfahrzeuggewerbe. Hierunter fallen der Kauf und das Leasing oder Mieten von Fahrzeugen und Maschinen aller Art sowie deren Unterhaltung.
Tarifvertragliche Regelungen
§ 10 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.
Diskriminierungsverbot
§ 11 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Übergangsregelung
§ 12 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. November 2025 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Kraftfahrzeuggewerbe vom 6. März 2024 (Amtsbl. I S. 151) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 4 STFLG).
Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Kraftfahrzeuggewerbe vom 6. März 2024 (Amtsbl. I S. 151) außer Kraft.
Anwendungsmodalitäten
§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
Eingruppierung
§ 3 Eingruppierung(1) Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Tätigkeitsgruppen eingruppiert. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale, wie z. B. Tätigkeitsbereich oder berufliche Ausbildung.(2) Für die Eingruppierung der Beschäftigten ist die ausgeübte Tätigkeit und nicht allein die Berufsbezeichnung oder ein Ausbildungsgang maßgebend. Das Merkmal der „selbstständigen“ oder „verantwortlichen“ Tätigkeit wird durch in der jeweiligen Gruppe unumgängliche übliche Kontrolle nicht gemindert und auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeiten nimmt.(3) Übt ein Beschäftigter Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so ist er in diejenige Gruppe einzugruppieren, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.(4) Gewerbliche Arbeitnehmer Tätigkeiten LG I Arbeitnehmer ohne einschlägige Kenntnisse. LG II Arbeitnehmer nach Einarbeitung und erworbenen Kenntnissen in Teilbereichen. LG III Kfz-Mechaniker, -Elektriker und Facharbeiter, die unter Aufsicht einfache Tätigkeiten fachgerecht ausführen. LG IV Kfz-Mechaniker, -Elektriker und Facharbeiter, die aufgrund ihrer fachlichen Leistungen und Erfahrungen selbstständig arbeiten. LG V (1) Selbstständig arbeitende Kfz-Mechaniker, -Elektriker und Facharbeiter, jedoch mit zusätzlichen Leistungen und Erfahrungen (der Arbeitnehmer muss qualifizierte Kenntnisse besitzen, die er in Fachlehrgängen erworben hat; er muss als qualifizierte Fachkraft tätig sein, z. B. Getriebe- oder Motorenspezialist). (2) Fachliche Voraussetzung Kfz-Service-Techniker und Einsatz als solcher mit eng umgrenztem Aufgabengebiet. LG VI (1) Kfz-Mechaniker, -Elektriker und Facharbeiter mit Qualifikation der Gruppe V, deren Tätigkeit hervorragende Fachkenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die Fachausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erfordert, und die selbstständig in eigener Verantwortung ohne Anweisung (ausgenommen allgemeine Betriebsanweisungen) schwierige Arbeiten fachgerecht ausführen. (2) Fachliche Voraussetzung Kfz-Service-Techniker und Einsatz als solcher sowie Kommunikation mit Kunden oder organisatorischer Einsatz weiterer Mitarbeiter oder Ausbildungstätigkeit. LG VII (1) Gruppenführer, Vorarbeiter, die ständig Arbeitnehmer beaufsichtigen. Sie müssen als solche ausdrücklich benannt werden. (2) Fachliche Voraussetzung Kfz-Service-Techniker und Einsatz als solcher sowie Kommunikation mit Kunden und organisatorischer Einsatz weiterer Mitarbeiter oder Ausbildungstätigkeit.(5) Kaufmännische Angestellte Tätigkeiten Gehaltsgruppe I Angestellte, die einfache Tätigkeiten schematischer Art ausführen, die keinerlei Vorkenntnisse erfordern. Beispiele: Büro-, Werkstatt- und Lagerhilfskraft für einfache Schreib-, Adrema-, Rechen-, Kartei- und Registraturarbeiten, Boten. Gehaltsgruppe II Angestellte mit entsprechender betrieblicher Ausbildung, denen die sachgemäße Erledigung genau umrissener Aufgaben übertragen ist. Der betrieblichen Ausbildung werden Kenntnisse, die in bis zu zweijähriger entsprechender praktischer Tätigkeit erworben werden, gleichgestellt. Beispiele: Stenotypisten und Phonotypisten zum Aufnehmen und Übertragen von Diktaten einfacher Art oder für einfache Buchhaltungsarbeiten (Nebenarbeiten in der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung), Kontoristen. Einfache Arbeiten im Lager und in der Verkaufsstelle. Ausfertigen von regelmäßig wiederkehrenden Angeboten, Bestellungen oder Rechnungen. Hilfskraft zur innerbetrieblichen Erfassung und Verteilung von Kostenarten nach vorgegebenem Verteilerschlüssel, Ausgeben von Teilen, Werkzeugen und Betriebsmitteln. Fakturisten für schematische Rechnungslegung. Telefonisten zur Bedienung von Fernsprechanlagen mit mindestens zwei Amtsanschlüssen und entsprechenden Nebenanschlüssen. Assistenten des Leitstanddisponenten, einfache EDV-Abläufe, Erstellen, Prüfen oder Sortieren von maschinell lesbaren Datenträgern. Gehaltsgruppe III Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung, denen die selbstständige, sachgemäße Erledigung genau umgrenzter Aufgabengebiete übertragen ist. Die für die Ausführung der Tätigkeiten dieser Gruppe erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse können durch eine andere Ausbildung oder durch eine entsprechende einschlägige Tätigkeit, die der Berufsausbildungsdauer entspricht, erworben worden sein. Beispiele: Stenotypisten mit einer Schreibfähigkeit von 150 Silben und Phonotypisten zur Aufnahme von Diktaten und deren form- und stilgerechte Wiedergabe. Kontenführer, Buchhalter oder Maschinenbuchhalter für die Bearbeitung vielseitiger Buchungsvorgänge. Sachbearbeiter für einfache Finanzierungsvorgänge. Kassierer an Nebenkassen mit Tagesabschluss. Lohnbuchhalter mit Kenntnissen in der Sozialversicherung und Lohnsteuer. Fakturisten für die Rechnungslegung nach vorbereiteten Unterlagen, Karteiführer mit Überwachung der Lagerbestände. Automobilverkäufer und Kundendienstverkäufer während der Einarbeitungszeit, sonstige Verkäufer. Lageristen. Sachbearbeiter für einfache Gewährleistungsvorgänge. Telefonisten in größeren Fernsprechanlagen (mindestens fünf Amtsanschlüsse). Zeiterfasser. Bediener von Datenverarbeitungsmaschinen mit mehrstufigen Abläufen und entsprechenden Vorkenntnissen. Gehaltsgruppe IV Angestellte, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anweisungen erledigen. Beispiele: Betriebsbuchhalter, Debitoren- und Kreditorenbuchhalter. Hauptkassierer mit Bearbeitung des Zahlungsverkehrs. Lagerverwalter mit umfassenden Sachkenntnissen. Disponenten für Verkaufsabteilung. Lohnbuchhalter sowie Sachbearbeiter für Personalfragen mit Kenntnissen im Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Tarifwesen. Verkäufer für Neu- und/oder Gebrauchtwagen und Kundendienstberater nach der Einarbeitungszeit. Leitstandführer. Gehaltsgruppe V Angestellte mit selbstständiger und verantwortlicher Tätigkeit, mit vielseitiger und mehrjähriger Berufserfahrung, mit entsprechendem Arbeitsbereich und mit entsprechender Entscheidungsbefugnis. Beispiele: Lagerverwalter mit umfassenden Sachkenntnissen und Verantwortung für die Ergänzung der Bestände. Disponenten für größere Verkaufsabteilungen. Lohnbuchhalter sowie Sachbearbeiter für Personalfragen mit umfassenden Kenntnissen im Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Tarifwesen in größeren Betrieben (über 50 Mitarbeiter). Finanzleiter.(6) Technische AngestellteSoweit in den Betrieben technische Angestellte beschäftigt werden, sind die vorstehenden Gehaltsgruppen für Angestellte sinngemäß anzuwenden bzw. durch Sonderverträge zu ergänzen. Tätigkeiten Gruppe M I Betriebsmeister. Sie müssen als solche ausdrücklich bestellt werden. Auf den Nachweis der Meisterprüfung kann verzichtet werden. Gruppe M II Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk. In Ausnahmefällen kann auf den Nachweis der Meisterprüfung verzichtet werden (Betriebsmeister). Gruppe M III Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk, die aufgrund ihrer Fähigkeit sowie umfassender betrieblicher Fachkenntnisse und Erfahrungen Abteilungen leiten und ein selbstständiges Aufgabengebiet verantwortlich bearbeiten. Werden in einem Betrieb Industriemeister oder Meister anderer Handwerkszweige beschäftigt, so sind diese entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben in eine der drei Meistergruppen einzustufen.
Entgelt
§ 4 Entgelt(1) Löhne brutto in Euro Lohngruppe Ab 1. November 2025 Ab 1. August 2026 Stundenlohn Monatslohn Stundenlohn Monatslohn Gruppe I 16,51 2 622 17,06 2 709 Gruppe II 17,44 2 769 18,01 2 860 Gruppe III 19,39 3 079 20,03 3 181 Gruppe IV 20,27 3 219 20,94 3 325 Gruppe V 22,18 3 521 22,91 3 637 Gruppe VI 23,15 3 676 23,91 3 797 Gruppe VII 24,20 3 842 25,00 3 969(2) Gehälter brutto in Euro Gehaltsgruppe Ab 1. November 2025 Ab 1. August 2026 Stundengehalt Monatsgehalt Stundengehalt Monatsgehalt Gruppe I 16,57 2 631 17,12 2 718 Gruppe II 1. bis 4. Berufsjahr 17,00 2 700 17,57 2 789 5. Berufsjahr 18,96 3 010 19,58 3 109 Ab 6. Berufsjahr 20,56 3 264 21,24 3 372 Gruppe III 1. bis 3. Berufsjahr 17,84 2 833 18,43 2 926 4. und 5. Berufsjahr 20,63 3 275 21,31 3 383 Ab 6. Berufsjahr 21,84 3 468 22,56 3 582 Gruppe IV 1. bis 4. Gehaltsgruppenjahr 23,25 3 692 24,02 3 814 Im 3. Gehaltsgruppenjahr 25,61 4 066 26,45 4 200 Ab 4. Gehaltsgruppenjahr 26,85 4 263 27,74 4 404 Gruppe V 1. und 2. Gehaltsgruppenjahr 31,64 5 024 32,69 5 190 Ab 3. Gehaltsgruppenjahr 35,17 5 585 36,33 5 769 Meister M I 25,65 4 073 26,50 4 207 M II 28,22 4 480 29,15 4 628 M III 32,45 5 153 33,52 5 323(4) Für die Eingruppierung der Angestellten gelten alsa) Berufsjahre - alle Beschäftigungsjahre in gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit - ausgenommen Ausbildungszeiten - sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebes;b) Gehaltsgruppenjahre - alle Tätigkeitsjahre in der entsprechenden Gruppe.(5) Zur Erreichung günstiger Grenzen der Lohnsteuer bzw. der Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Vermeidung der Kürzung von Bezügen seitens Dritter können die Arbeitsvertragsparteien auf Wunsch des Arbeitnehmers Vereinbarungen treffen, in denen auf Spitzenbeträge der Bezüge verzichtet wird. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.(6) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
Arbeitszeit
§ 5 Arbeitszeit(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36,5 Stunden.(2) Sie kann auch nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse für den ganzen Betrieb, einzelne Abteilungen, Gruppen oder Arbeitnehmer auf zwischen 30 und 43 Stunden vereinbart werden. In diesem Fall beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von 18 Monaten für jeden Arbeitnehmer 36,5 Stunden in der Woche.(3) Das Arbeitsentgelt wird bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf der Basis der Wochenarbeitszeit von 36,5 Stunden bezahlt.
Zuschläge
§ 6 Zuschläge(1) Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann höchstens für zwei Stunden täglich oder zehn Stunden wöchentlich vereinbart werden.(2) Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.(3) Sonn- und Feiertagsarbeit ist jedea) an Sonn- und Feiertagen von 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit;b) am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit die Arbeit bereits am Sonn- oder Feiertag begonnen hat.(4) Die Zuschläge betragen für a) bis zu 5 Mehrarbeitsstunden pro Woche 25 %, b) Mehrarbeit ab der 6. Wochenstunde 50 %, c) Nachtarbeit 50 %, d) Sonntagsarbeit 100 %, e) Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen sowie am 24. Dezember ab 19.00 Uhr 150 %.(5) Die vorstehenden Zuschläge sind aus dem tatsächlich gezahlten Stundenlohn zu errechnen. Bei Monatsentgelt errechnen sich die Zuschläge pro Stunde aus 1/158,78 des Monatsentgelts.(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.(7) Treffen jedoch Sonn- oder Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit zusammen, so sind beide Zuschläge zu zahlen.
Urlaub
§ 7 Urlaub(1) Der Jahresurlaub beträgt im Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Als Urlaubstage zählen nicht Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage.(2) Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.
Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 8 Zusätzliches Urlaubsgeld(1) Der Arbeitnehmer erhält für jeden Urlaubstag ein Urlaubsentgelt von 1/65 des Gesamtverdienstes der letzten abgeschlossenen 13 Wochen bzw. drei Monate sowie 50% des Urlaubsentgeltes als zusätzliches Urlaubsgeld.(2) Bei Angestellten, die neben einem Fixum Provision und ständige Verkaufsprämien beziehen, gilt folgende Regelung:Das Entgelt besteht aus dem Fixum, ohne einen im Fixum etwa enthaltenen Anteil für Spesen sowie für sonstige infolge des Urlaubs ersparte Aufwendungen, der Provision und ständiger Verkaufsprämie. Die Letzteren werden ermittelt, indem für jeden Urlaubstag 1/250 der während der letzten zwölf Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie eingesetzt wird. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der entsprechende Durchschnittssatz aus der seit Beginn der Tätigkeit gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie zu bilden.(3) Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt: Spesen, Fahrtkostenersatz, einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld).(4) Liegt bei Urlaubsbeginn noch keine Betriebszugehörigkeit von 13 abgerechneten Wochen bzw. drei Monaten vor, so ist die Berechnung auf der Grundlage der vorhandenen Beschäftigungszeit, unter entsprechender Kürzung des Divisors, vorzunehmen.
Sonderzahlung
§ 9 Sonderzahlung(1) Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung. Auf die Betriebszugehörigkeit ist auch die Ausbildungszeit anzurechnen, soweit sie im gleichen Betrieb abgeleistet wurde.(2) Die Sonderzahlung wird nach folgender Staffel gezahlt: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 10%, nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30%, nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40%, nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50% der Bemessungsgrundlage.(3) Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung ist der Gesamtverdienst in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober eines jeden Jahres geteilt durch 10.(4) Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt: Auslösungen, Fahrtkostenersatz, einmalige Zahlungen (Jubiläumsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld sowie Zahlungen nach Absatz 5).(5) Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld und Ähnliches gelten als Sonderzahlungen.(6) Als Auszahlungstermin gilt die Zeit vom 15. November bis 15. Dezember.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.