KonkordatSchul SL · Saarland

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Ausbildung von Lehrkräften für das Fach Katholische Religion und über die Erteilung katholischen Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland

Ausfertigungsdatum:
12.02.1985
Fundstelle:
Amtsblatt 1985, 793
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) An der Philosophischen Fakultät der Universität des Saarlandes besteht eine Fachrichtung Katholische Theologie. (2) Aufgabe der Fachrichtung Katholische Theologie ist in der Lehre insbesondere die Ausbildung von Lehrkräften für die Erteilung katholischen Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland.

Artikel

Artikel 10Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrages führen.

Artikel

Artikel 11Mit In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrages werden die Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Errichtung eines Lehrstuhles für Katholische Theologie an der Universität des Saarlandes vom 9. April 1968 und über die Lehrerbildung vom 12. November 1969 aufgehoben.

Artikel

Artikel 12Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer[4] Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglich ausgetauscht werden. Er tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft.Geschehen in doppelter Urschrift

Artikel

Artikel 2(1) Das Saarland trägt durch die Einrichtung entsprechender Studiengänge in der Fachrichtung Katholische Theologie dafür Sorge, dass die Ausbildung von Lehrkräften für die Erteilung katholischen Religionsunterrichts den Erfordernissen des katholischen Religionsunterrichts an den Schulen entspricht. (2) Die Mitwirkung des zuständigen Ministers bei der Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen nach Absatz 1 wird nur im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde erfolgen.

Artikel

Artikel 3Regelungen in den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Schulen ergehen im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde. Das Gleiche gilt für die ministerielle Zustimmung zu den entsprechenden Studienordnungen der Universität des Saarlandes für die Fachrichtung Katholische Theologie.

Artikel

Artikel 4(1) Auf die Professuren in der Fachrichtung Katholische Theologie wird Artikel 12 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 nebst dessen Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewandt. Der zuständige Bischof ist der Bischof von Trier. (2) Die Kommission, die den Berufungsvorschlag vorzubereiten hat, hat das Recht, sich mit dem zuständigen Bischof ins Benehmen zu setzen. (3) Für sonstige Personen, die selbstständig Lehraufgaben in der Fachrichtung Katholische Theologie wahrnehmen und deren Betrauung mit Lehraufgaben der staatlichen Mitwirkung bedarf, gilt Absatz 1 sinngemäß.

Artikel

Artikel 5Die Berufung als Professor für Katholische Theologie setzt neben der pädagogischen Eignung voraus: 1. ein abgeschlossenes Studium der Katholischen Theologie;2. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die durch die Qualität einer Promotion in Katholischer Theologie oder, wenn es der fachlichen Besonderheit des zu vertretenden Lehrgebiets entspricht, in einer verwandten Disziplin nachgewiesen wird;3. die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen in einem Fach der Katholischen Theologie.

Artikel

Artikel 6(1) Vor Bestellung eines Fachleiters für das Fach Katholische Religion an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt an Schulen sowie eines Fachberaters für das Fach Katholische Religion bei der obersten Schulaufsichtsbehörde[3] wird sich der zuständige Minister mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde ins Benehmen setzen. (2) Ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde ist berechtigt, bei den mündlichen Prüfungen einschließlich der Lehrproben im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Fach Katholische Religion anwesend zu sein. (3) Die Mitglieder der bei den staatlichen Prüfungen für das Lehramt an Schulen im Fach Katholische Religion gebildeten Prüfungsausschüsse werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde bestellt. Für Professoren der Katholischen Theologie an der Universität des Saarlandes gilt das Benehmen als hergestellt. (4) Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) sein.

Artikel

Artikel 7Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die kirchliche Bevollmächtigung (missio canonica) durch den zuständigen Diözesanbischof voraus.

Artikel

Artikel 8Die zuständige kirchliche Oberbehörde stellt die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht auf und bestimmt die Lehrbücher; sie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministers.

Artikel

Artikel 9Sollten sich in Zukunft wegen der Auslegung oder praktischen Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Saarland einvernehmlich eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

Eingangsformel KonkordatSchul

Die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes und die Übernahme deren Aufgaben durch die Universität des Saarlandes haben die Vertragschließenden bewogen - auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Konkordate zwischen dem Heiligen Stuhl und Preußen vom 14. Juni 1929 [1] und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 [2] und unter Bezugnahme auf den Notenwechsel zwischen dem Apostolischen Nuntius in Deutschland und dem Ministerpräsidenten des Saarlandes vom 10. April/31. Mai und 11. Juli/18. September 1974 - die in ihren Verträgen über die Errichtung eines Lehrstuhles für Katholische Theologie an der Universität des Saarlandes vom 9. April 1968 und über die Lehrerbildung vom 12. November 1969 enthaltenen Bestimmungen durch eine angepasste und ergänzende Regelung zu ersetzen.Zu diesem Zweck habender Heilige Stuhl,vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Seine Exzellenz Dr. Joseph Uha, Titularerzbischof von Tharros,unddas Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Werner Zeyer,nachstehenden Vertrag geschlossen:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.