KonkordatPSchul SL · Saarland

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche

Ausfertigungsdatum:
21.02.1975
Fundstelle:
Amtsblatt 1975, 451
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Der katholischen Kirche bleibt das Recht gewährleistet, Schulen in eigener Trägerschaft einzurichten und zu betreiben. Diese Schulen sind den öffentlichen Schulen im Rang gleichgestellt.

Artikel

Artikel 10Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder der praktischen Anwendung dieser Regelungen eine Meinungsverschiedenheit ergeben oder sollten in Zukunft neue pädagogische Erkenntnisse strukturelle Änderungen auf dem Gebiet des Schulwesens erforderlich machen, so werden der Heilige Stuhl und das Saarland in gemeinsamem Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

Artikel

Artikel 11Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Saarbrücken ausgetauscht werden.Er tritt mit dem Tag des Austauschs in Kraft.Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

Artikel

Artikel 2Das Saarland wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Schulen in freier Trägerschaft den Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche seine Hilfe angedeihen lassen.

Artikel

Artikel 3Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche, die nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften anerkannt sind und auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, werden auf Antrag des Schulträgers durch öffentliche Finanzhilfe sowie durch die Zuweisung staatlicher Lehrkräfte gefördert.

Artikel

Artikel 4Für Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land den Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. Für Erweiterte Realschulen und Sekundarschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land mindestens 95 vom Hundert dieses Aufwands für die Klassenstufen 5 bis 9 und mindestens 90 vom Hundert dieses Aufwands für die Klassenstufe 10. Für die sonstigen Ersatzschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche ersetzt das Land mindestens 90 vom Hundert dieses Aufwands.

Artikel

Artikel 5Zu den als zuschussfähig anerkannten Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung erhält der Schulträger einen Beitrag, der bei Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) 80 vom Hundert, bei den sonstigen Schulen 50 vom Hundert beträgt.

Artikel

Artikel 6Für den Besuch einer Grundschule, Orientierungsstufe, Haupt- oder Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche, für die staatliche Finanzhilfe geleistet wird, erstattet das Land dem Schulträger auf Antrag die notwendigen Kosten für die Beförderung der Schüler im Sinne der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften bis zu dem Betrag, der durch den Besuch der zuständigen öffentlichen Grundschulen, Orientierungsstufe, Haupt- oder Sonderschule zu gewähren wäre.

Artikel

Artikel 7Das Land gewährt den Schülern von Ersatzschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche in gleichem Umfang Lernmittelfreiheit wie den Schülern entsprechender öffentlicher Schulen.

Artikel

Artikel 8Die zuständige Schulaufsichtsbehörde des Landes weist auf Antrag des Schulträgers den Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche staatliche Lehrer unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zu. Die Zuweisung geschieht im Einvernehmen mit dem Schulträger und bedarf der Zustimmung des Lehrers.

Artikel

Artikel 9Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb eines Lehrerfort- und -weiterbildungswerkes in kirchlicher Trägerschaft. Dieses ist entsprechenden staatlichen Einrichtungen grundsätzlich im Rang gleichgestellt. Es erhält eine angemessene öffentliche Finanzhilfe.

Eingangsformel KonkordatPSchul

Der Heilige Stuhl,vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien,unddas Saarland,vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten Dr. Franz Josef Röder,sind in Anbetracht der Tatsache, dass im Bereich des Schulwesens weitgehende Änderungen vorgenommen worden sind, welche die geltenden konkordatären Bestimmungen berühren,und geleitet von dem Wunsch, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und dem Land aufrecht zu erhalten und zu fördern,über folgende Bestimmungen übereingekommen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.