KonjAusglSoVermG SL · Saarland

Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage Vom 10. April 2019[1]

Ausfertigungsdatum:
10.04.2019
Fundstelle:
Amtsblatt I 2019, 446
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

Auflösung

§ 8 AuflösungMit der vollständigen Entnahme der Mittel nach § 5 gilt das Sondervermögen als aufgelöst.

§ 5

Übergangsbestimmung zur Entnahme

§ 5 Übergangsbestimmung zur EntnahmeEntnahmen der Mittel zum Haushaltsausgleich sind zulässig.

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensDas Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage“ ein Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung.

§ 2

Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des SondervermögensDas Sondervermögen dient dem Ausgleich konjunkturbedingter Schwankungen von Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt mit dem Ziel der Realisierung der notwendigen Tilgungen im Landeshaushalt gemäß dem Sanierungshilfengesetz.

§ 3

Rechtsform

§ 3 RechtsformDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§ 4

Verwaltung und Anlage der Mittel

§ 4 Verwaltung und Anlage der MittelDas Sondervermögen wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Die Zuführungen und Entnahmen werden über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.

§ 6

Vermögenstrennung

§ 6 VermögenstrennungDas Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 7

Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

§ 7 Wirtschaftsplan und JahresrechnungFür jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.