Gesetz Nr. 1081 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Vom 12. Juli 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.1978
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1978, 690
Artikel 1 - 3 (aufgehoben)
Artikel 4 Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt SaarbrückenDie Landeshauptstadt Saarbrücken erfüllt für das gesamte Gebiet des Stadtverbandes[1] Saarbrücken 1. die folgenden Aufgaben a) die Aufgaben nach der Straßenverkehrszulassungsordnung; b) die Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz, c) die Aufgaben nach dem Güterkraftverkehrsgesetz [1], 2. die den Landkreisen als staatliche Aufgaben übertragenen Aufgaben der Zivilen Verteidigung. Die Befugnisse der stadtverbandsangehörigen Mittelstädte nach Nummer 1 Buchstaben a bis c [2] bleiben unberührt.
Artikel 5 ÜberleitungsvorschriftenSoweit durch Artikel 4 nichts anderes bestimmt ist, gehen, unbeschadet des § 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründeten Befugnisse der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde für das Gebiet des Stadtverbandes[3], mit Ausnahme für das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken selbst, auf den Stadtverband Saarbrücken über.
Artikel 6 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.