KomLiKredÜV SL · Saarland

Verordnung zur Übernahme kommunaler Liquiditätskredite durch das Land Vom 7. Januar 2020

Ausfertigungsdatum:
07.01.2020
Fundstelle:
Amtsblatt I 2020, 16
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Eingangsformel KomLiKredÜV

Aufgrund des § 17 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033) verordnet das Ministerium für Finanzen und Europa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Einzelheiten nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt.

§ 2

Erklärung zur Teilnahme an der Übernahme durch das Land

§ 2 Erklärung zur Teilnahme an der Übernahme durch das Land(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 30. Juni 2020, ob sie an der Übernahme struktureller Liquiditätskredite durch das Land gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt teilnehmen.(2) Die Erklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa nach dem Muster der Anlage 1.(3) Der Erklärung ist eine Liste der ab dem 1. Januar 2020 oder bei Abgabe der Erklärung nach dem 1. Januar 2020 der ab dem Zeitpunkt der Erklärung fällig werdenden Liquiditätskredite nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

§ 3

Übernahmevereinbarung

§ 3 Übernahmevereinbarung(1) Die gemäß § 2 Absatz 1 teilnehmenden Gemeinden und Gemeindeverbände schließen mit dem Land - vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Europa - im Anschluss an die Erklärung nach § 2 eine Übernahmevereinbarung. Ein Muster der Übernahmevereinbarung ist dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt.(2) Die Übernahmevereinbarung enthält als Anlage eine Übersicht mit den zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskrediten und den zur Übernahme erforderlichen Angaben. (3) Die Übernahme der Liquiditätskredite erfolgt grundsätzlich chronologisch nach Fälligkeitsdatum. In Ausnahmefällen kann die Auswahl der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite in beiderseitigem Einvernehmen von der chronologischen Fälligkeit abweichen. (4) Die Übernahme der Liquiditätskredite durch das Land erfolgt im Wege der befreienden Schuldübernahme nach § 414 Bürgerliches Gesetzbuch bei dem in der Übernahmevereinbarung genannten Kreditinstitut. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband tilgt hierzu die in der Übersicht nach Absatz 2 aufgeführten Liquiditätskredite am Tag ihrer Fälligkeit und nimmt hierzu bis zur Höhe des Betrags nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt taggleich ein Darlehen in derselben Höhe bei dem in der Übernahmevereinbarung genannten Kreditinstitut auf. (5) Die Übernahmevereinbarung regelt die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa zu erfüllende Nachweispflicht über die Tilgung der in der Übersicht nach Absatz 2 aufgeführten Liquiditätskredite sowie die Folgen einer Verletzung dieser Nachweispflicht. (6) Soweit aufgrund gegebener Fälligkeiten der in der Übersicht nach Absatz 2 zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskredite eine vollständige Übernahme des auf die jeweilige Gemeinde oder den Gemeindeverband entfallenden Kontingents an Liquiditätskrediten nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt erst nach dem Jahr 2023 erfolgen würde, meldet die Gemeinde oder der Gemeindeverband im Rahmen des Kontingents der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite weitere Liquiditätskredite, die die Gemeinde oder der Gemeindeverband auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt im Zeitraum bis zum Jahr 2023 aufnimmt. (7) Weisen die nach Absatz 6 gemeldeten Liquiditätskredite Fälligkeitsdaten auf, die den in der Anlage zur Übernahmevereinbarung vorgesehenen Liquiditätskrediten zeitlich vorausgehen, können diese abweichend von der Anlage zur Übernahmevereinbarung vorrangig übernommen werden. Infolgedessen entfallen aus der Übersicht gemäß Absatz 2 in gleichem Volumen zur Übernahme vorgesehene Liquiditätskredite mit dem spätesten Fälligkeitsdatum. (8) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine ergänzende Übernahmeregelung vereinbaren.

§ 4

Verbuchungsvorschriften

§ 4 Verbuchungsvorschriften(1) Mit der Übernahme von Krediten zur Liquiditätssicherung durch das Land verringern sich die Verbindlichkeiten der Gemeinde oder des Gemeindeverbands aus diesen Kreditaufnahmen in entsprechender Höhe. (2) In der Finanzbuchhaltung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands ist ein entsprechender Betrag bei Kontengruppe 33 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“ auszubuchen. Die Gegenbuchung erfolgt erfolgsneutral beim Eigenkapital, bei Gemeinden bei Konto 201 „Allgemeine Rücklage“, bei Gemeindeverbänden bei dem Konto innerhalb des Eigenkapitals, bei dem die Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben nachgewiesen sind.

§ 5

Geltungsdauer

§ 5 GeltungsdauerDiese Verordnung gilt bis zur Realisierung der vollständigen Übernahme von 1 Milliarde Euro an strukturellen kommunalen Liquiditätskrediten durch das Land gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt. Das Ministerium für Finanzen und Europa gibt den Tag des Außerkrafttretens nach Satz 1 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.