KomBesV · Saarland

Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesV) Vom 15. November 1978

Ausfertigungsdatum:
15.11.1978
Fundstelle:
Amtsblatt 1978, 965
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors

§ 4 Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors(1) Das Amt der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors wird mindestens der Besoldungsgruppe B 5 und höchstens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet. (2) § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4a

Erfahrungsstufen

§ 4a ErfahrungsstufenFür hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit ist der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Zeit bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gilt als Erfahrungszeit. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe.

§ 5

Einwohnerzahl

§ 5 EinwohnerzahlAls Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft. Der Minister des Innern

Eingangsformel KomBesV

Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes[1] und des Art. IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) [1] in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 965) und nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (Bundesgesetzbl. I S. 468) [2] wird verordnet:

§ 1

Einstufungsgrundsatz

§ 1 EinstufungsgrundsatzDie sachgerechte Einstufung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der Einwohnerzahl, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben.

§ 2

Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

§ 2 Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters(1) Das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet: In Gemeinden mit einer Einwohnerzahlmindestens der Besoldungsgruppehöchstens der Besoldungsgruppe bis 10.000A 15A 16von10.001 bis 15.000A 16B 2von15.001 bis 20.000B 2B 3von20.001 bis 30.000B 3B 4von30.001 bis 40.000B 4B 5von40.001 bis 60.000B 5B 6von60.001 bis 180.000B 6B 7 und über 180.000B 8B 9.(2) In der ersten Amtszeit wird das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zunächst in die untere der nach Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen eingestuft. Eine Höherstufung ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit durch Beschluss des Gemeinderats zulässig. Erfolgt die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe auf Grund einer Erhöhung der maßgeblichen Einwohnerzahl, so ist eine Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats erst nach Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt zulässig. Über eine erfolgte Einstufung in die Höchstbesoldungsgruppe ist neu zu beschließen, wenn die Gemeinde in eine höhere Größenklasse kommt. (3) Wird das Amt der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters auf Grund einer Wiederwahl weitergeführt, so richtet sich die Besoldung stets nach der höheren der in Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen.

§ 3

Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten

§ 3 Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten1. Die hauptamtlichen Ersten Beigeordneten sind einzustufenin Gemeinden mit einer Einwohnerzahlmindestens in Besoldungsgruppehöchstens in Besoldungsgruppevon20.001 bis 30.000A 15A 16von30.001 bis 40.000B 2B 3von40.001 bis 60.000B 3B 4von60.001 bis 180.000B 4B 5 und über 180.000B 6B 7.2. Die weiteren hauptamtlichen Beigeordneten sind einzustufenin Gemeinden mit einer Einwohnerzahlmindestens in Besoldungsgruppehöchstens in Besoldungsgruppevon20.001 bis 30.000A 13A 14von30.001 bis 40.000Â 14A 15von40.001 bis 60.000A 15A 16von60.001 bis 180.000B 2B 3 und über 180.000B 3B 4.

§ 3a

Einstufung der Landrätin oder des Landrats

§ 3a Einstufung der Landrätin oder des LandratsDie Landrätin oder der Landrat ist eingestuft - in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in die Besoldungsgruppe B 4 und- in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 in die Besoldungsgruppe B 5.

§ 6

Rechtsstand

§ 6 RechtsstandVerringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.

§ 7

Überleitung

§ 7 ÜberleitungHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich am Tag vor In-Kraft-Treten und am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Amt befanden und geringer als die Mindesteinstufung nach dieser Verordnung eingestuft waren, werden in diese Mindesteinstufung übergeleitet. Die übrigen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit behalten die Bezüge aus ihrer bisherigen Besoldungsgruppe.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.