Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Vom 20. Juni 1959[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.1959
- Fundstelle:
- nicht veröffentlicht,
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten;der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten;das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister;die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats;die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat;das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten;das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten;das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten;das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten;das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten;haben über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart:
§ 1(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Ständigen Konferenz der Kultusminister (Kultusministerkonferenz) und der in ihrem Rahmen verwalteten Einrichtungen stellt das Land Berlin eine Dienststelle als Sekretariat der Kultusministerkonferenz zur Verfügung. (2) Das Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz der Bundesregierung. (3) Die Bediensteten des Sekretariats sind Bedienstete des Landes Berlin. Beamte und Angestellte werden auf Vorschlag der Kultusministerkonferenz eingestellt, ernannt und entlassen. Für den Vorschlag auf Ernennung und Entlassung des Leiters des Sekretariats (Generalsekretär) ist ein Beschluss des Plenums der Kultusministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich. (4) Das Recht, dem Sekretariat fachliche Weisungen zu erteilen, steht dem Präsidium der Kultusministerkonferenz zu. (5) Der Generalsekretär und die anderen Bediensteten unterstehen der Dienstaufsicht des Senators für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin. Die Dienstaufsicht über die anderen Bediensteten übt der Senator für Wissenschaft und Forschung Berlin durch den Generalsekretär aus.
§ 2Das Plenum der Kultusministerkonferenz stellt jährlich den Entwurf des Haushaltsvoranschlages des Sekretariats auf. Er bedarf der Zustimmung der Finanzminister der Länder mit Zweidrittelmehrheit.
§ 3(1) Das Land Berlin verpflichtet sich, in seinen Haushaltsplan das Sekretariat nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz und der Finanzminister (§ 2) aufzunehmen. (2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Berlin den rechnungsmäßigen Zuschussbetrag anteilig zu erstatten. Der Anteil eines jeden Landes wird durch Umlage des rechnungsmäßigen Zuschussbetrags auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl ermittelt. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. September desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl. (3) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Berlin geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Berlin leitet nach Abschluss des Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis der Kultusministerkonferenz zur Stellungnahme zu. Der Senator für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin wirkt auf Wunsch der Kultusministerkonferenz darauf hin, dass bei der Beratung der Landeshaushaltsrechnung in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses auch Vertretern der Kultusministerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
§ 4Das Land Berlin verpflichtet sich, mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens in die mit den Bediensteten des Sekretariats bestehenden Dienstverhältnisse einzutreten.
§ 5Das Land Berlin übernimmt mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einrichtungsgegenstände und die Bücherei des Sekretariats.
§ 6(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist für die Dauer von vier Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann es mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Ende des Haushaltsjahres von jedem Land gekündigt werden. Die Kündigung durch ein Land bewirkt, dass das Abkommen mit Wirkung für alle Länder außer Kraft tritt. (2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Ländern.
§ 7(1) Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so ist das Sekretariat aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Berlin über die beamtenrechtlichen Folgen bei der Auflösung von Behörden bleiben unberührt. (2) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Berlin alle in Ausführung dieses Abkommens entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Abkommens hinaus bestehen bleiben, anteilig zu erstatten. Maßgebend ist das Verhältnis der Anteile nach § 3 Abs. 2 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens. (3) Über die Verwendung der Geschäftsräume und über das dem Sekretariat dienende Vermögen beschließen die Finanzminister und die Kultusminister der Länder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit.
§ 8Dieses Abkommen tritt am 1. April 1960 in Kraft. Die von den Ländern ausgefertigten Urkunden dieses Abkommens werden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt. Kiel, den 20. Juni 1959
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.