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Abkommen der Länder über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Vom 25. Oktober 1991

Ausfertigungsdatum:
25.10.1991
Fundstelle:
GMBl. 1991, 562
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über das Sekretariat der Kultusministerkonferenz vom 20. Juni 1959 [2] bei.

Artikel

Artikel II [3]

Artikel

Artikel III Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länder-Finanzausgleichs gilt für die in § 3 Abs. 2 genannte anteilige Erstattung des rechnungsmäßigen Zuschussbetrags an das Land Berlin folgende Regelung: Der Zuschussbedarf für den Haushalt des Sekretariats wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung des Sekretariats erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs der Kultusministerkonferenz und der gemeinsam finanzierten Einrichtungen auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entstehende Mehrbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und dem Land Berlin für den östlichen Teil aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird im Haushaltsplan des Sekretariats ausgewiesen.

Artikel

Artikel IV Dieses Abkommen tritt mit Wirkung des Datums der letzten Unterzeichnung der Vertragsschließenden in Kraft. Neu-Isenburg, den 25. Oktober 1991

Eingangsformel KMKSekAbkBeitrAbk

Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.