Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über den Einsatz deutscher Lehrkräfte im Ausland („Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland“) Vom 21. Dezember 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1994
- Fundstelle:
- GMBl. 1995, 71
Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandslehrer
Anhang 1Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandslehrer(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 1965) Die Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren, für die rechtliche Behandlung der Auslandslehrer folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 1Auslandslehrer im Sinne dieser Bestimmungen sind beamtete Lehrer im Schuldienst eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, die mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle und mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes im Ausland - entweder an einer deutschen Schule- oder an einer „Europäischen Schule“- oder im Schulwesen oder Hochschulwesen eines fremden Staates- oder im Dienst des Goethe-Instituts e.V. tätig sind.
§ 10Mit Wiederbeginn der Zahlung der Dienstbezüge durch die Heimatbehörde hat der Lehrer Anspruch auf Gewährung von Beihilfen nach den geltenden Beihilfegrundsätzen auch für solche Krankheiten, die sich der Lehrer während seiner Auslandstätigkeit zugezogen hat, für die aber beihilfefähige Aufwendungen erst oder wiederum nach der Rückkehr in den inländischen Schuldienst entstehen.
§ 11Wird ein Lehrer bei Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst durch die Heimatbehörde an einen anderen als den zum Zeitpunkt der Beurlaubung zugewiesenen Dienstort versetzt, werden seine Ansprüche wie bei einer Versetzung im inländischen Schuldienst abgegolten. Die durch die Rückkehr vom Auslandsdienstort zum neuen Dienstort im Inland entstehenden Reise- und Umzugskosten sind hiervon ausgenommen.
§ 2(1) Lehrer aus dem inländischen Schuldienst, die als Auslandslehrer verwendet werden wollen, müssen die für ihre Anstellung laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt haben. (2) Beamte auf Probe müssen sich in diesem Beamtenverhältnis mindestens zwei Jahre im innerdeutschen Schuldienst bewährt haben.
§ 3(1) Die Lehrer werden für den Auslandsschuldienst aus dem inländischen Schuldienst unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt. (2) Die Dienstbezüge werden den für den Auslandsschuldienst beurlaubten Lehrern bis zu dem Tag gewährt, der dem ersten Tag der Beurlaubung durch die Heimatbehörde vorausgeht.
§ 4Lehrern, die zum Zeitpunkt der Beurlaubung in den Auslandsschuldienst eine Planstelle innehaben, ist für die Zeit ihrer Tätigkeit als Auslandslehrer in geeigneter Form - etwa als Leerstelle - eine entsprechende Planstelle offen zu halten.
§ 5(1) Die Zeit der Beurlaubung für den Auslandsschuldienst wird den Auslandslehrern auf das Besoldungsdienstalter und als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Die Entscheidung über diese Anrechnung ist bereits bei der Erteilung des Urlaubs zu treffen. (2) Bei der Anrechnung der Auslandstätigkeit auf' die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird die landesrechtliche Regelung angewendet, die dem § 17 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [4] entspricht.(3) Die Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit wird nicht von der Leistung eines Versorgungszuschlages abhängig gemacht. (4) Die Auslandslehrer behalten bei der Heimatbehörde ihr allgemeines Dienstalter.
§ 6(1) Steht ein Auslandslehrer während seiner Auslandstätigkeit zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit heran und erfüllt er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, so soll die Ernennung durchgeführt werden. (2) Durch Aktenüberwachung und sonstige geeignete Maßnahmen sorgt die Heimatbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür, dass den Auslandslehrern in Anstellung und Beförderung keine Nachteile erwachsen.
§ 7Auf Unfälle, die ein Auslandslehrer in Ausübung oder infolge seines Dienstes im Ausland erleidet, werden die landesrechtlichen Bestimmungen [5] über die Unfallfürsorge angewendet.
§ 8Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt auch während der Beurlaubung zum Auslandsschuldienst nach den im jeweiligen Heimatland geltenden Vorschriften.
§ 9Der aus dem Auslandsschuldienst zurückkehrende Lehrer erhält von seiner Heimatbehörde Dienstbezüge von dem Tag ab, der dem letzten Tag seiner Beurlaubung folgt, sofern er sich bis zu diesem Tag zur Wiederaufnahme seines Dienstes gemeldet hat. Mit dem gleichen Zeitpunkt leben für den Lehrer die sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte in vollem Umfang wieder auf.
Anhang 2BundesverwaltungsamtKöln, den 1. November 1994VI B 3 - 30.303Merkblattfür angestellte Lehrkräfte aus den neuen Bundesländern hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung bei der Vermittlung in den Auslandsschuldienst Renten- und Krankenversicherung 1. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die in EU-Staaten und in Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen haben - Vertragsstaaten - tätig werden:Für Lehrkräfte in EU- und Vertragsstaaten werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) über den Bundesverband der Ortskrankenkassen bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Ausnahmegenehmigungen beantragt mit der Folge, dass eine Versicherungspflicht in Deutschland und nicht im Aufenthaltsland gegeben ist. Die Lehrkraft muss ihre schriftliche Zustimmung zur Einholung der Ausnahmegenehmigung erteilen.Nachdem die Lehrkräfte den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterstellt sind, werden die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung nach den jeweils gültigen Sätzen errechnet und zu je 50 % vom Arbeitnehmer und vom BVA an die für die Lehrkräfte zuständige Krankenkasse überwiesen. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist die Höhe des Beitragszuschusses des BVA's begrenzt auf den Betrag, der für einen Pflichtversicherten zu entrichten wäre.2. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die in Staaten tätig werden, die weder EU- noch Vertragsstaaten sind:Für diese Lehrkräfte wird vom BVA bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin ein Antrag auf Antragspflichtversicherung gestellt.Um den Schriftwechsel mit der BfA führen zu können, muss dem BVA von der Lehrkraft eine Zustellungsvollmacht erteilt werden.Nachdem für die Lehrkräfte ein Bescheid der BfA auf Antragspflichtversicherung vorliegt, werden die Beiträge zur Rentenversicherung nach den jeweils gültigen Sätzen errechnet und zu je 50 % vom Arbeitnehmer und vom BVA an die im Einzelfall festzustellende Einzugsstelle überwiesen.Da für diesen Personenkreis zwischen Beurlaubungs- und Dienstbeginn an der ausländischen Schule in der Regel 14 Tage liegen, die nicht von der Antragspflichtversicherung erfasst werden können, besteht für die Lehrkraft die Möglichkeit, sich für diesen Zeitraum freiwillig in der Rentenversicherung zu versichern; hierzu werden 50 % des Beitrags der gesetzlichen Rentenversicherung vom BVA übernommen.Diese freiwillige Versicherung wirkt sich derzeit hinsichtlich der späteren Rente nur minimal aus (z.B. bei Zahlung eines Höchstbeitrages von 432,84 DM ergibt sich eine monatliche Rentenerhöhung von rund 2,00 DM),Wenn aber der Beurlaubungsmonat schon mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, entsteht auch ohne freiwillige Versicherung keine Unterbrechung des Versicherungsverlaufs. Zur Krankenversicherung ist auf Folgendes hinzuweisen. Die gesetzliche Krankenkassen lehnen die Versicherung im vertragslosen Ausland grundsätzlich ab. Daher wird dringend angeraten, für die Zeit des Auslandsschuldienstes eine private Krankenversicherung abzuschließen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Beurlaubung. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden zu je 50 % vom Arbeitnehmer und vom BVA getragen; der Anteil des BVA's ist auf die Hälfte des gesetzlichen Krankenkassenbeitrags begrenzt. Arbeitslosenversicherung 1. Bei Einsatz in EU-Staaten besteht Arbeitslosenversicherung. Dieser Versicherungsschutz kann erst nach der Rückkehr ins Inland in Anspruch genommen werden .Dieser Schutz besteht in den Vertragsstaaten nicht; hiervon sind z.Z. ausgenommen: Österreich,[6] Schweiz und Finnland. Weitergehende Auskünfte erteilen die zuständigen Arbeitsämter.[4]2. Im vertragslosen Ausland ist eine Arbeitslosenversicherung nicht möglich. Inanspruchnahme von BeihilfenLehrkräfte erhalten Beihilfen gemäß Richtlinie VII (Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen). Bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse wird die Beihilfe auf den nach Abzug der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse verbleibenden beihilfefähigen Betrag gewährt. Bei privater Krankenversicherung ohne Beitragszuschuss ist die Inanspruchnahme der Beihilfe grundsätzlich nur in dem Rahmen möglich, wie es bei einem Beamten der Fall ist (Vgl. hierzu Richtlinie VII - § 14 (1) BhV -). Bei privater Krankenversicherung mit Beitragszuschuss des BVA's von mindestens 80.- DM [7] ist zu beachten, dass der Beihilfebemessungssatz um 20 % gekürzt wird; dies bedeutet, dass der Bemessungssatz der privaten Krankenversicherung entsprechend angepasst werden sollte. UnfallversicherungIm Fall eines Arbeits- oder Wegeunfalls besteht Versicherungsschutz. Im Ereignisfall ist eine entsprechende Meldung an das BVA zu richten, das sich mit der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven, die alles weitere regelt, in Verbindung setzt (s. auch Richtlinie IX).
Dauer der Beurlaubung der Auslandslehrer
Anhang 3Dauer der Beurlaubung der Auslandslehrer(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Februar 1988) Die Kultusministerkonferenz vereinbart, für die Dauer der Beurlaubung deutscher Lehrer aus dem innerdeutschen Schuldienst in den Auslandsschuldienst folgende Richtlinien anzuwenden: I. Die Beurlaubung wird für drei Jahre ausgesprochen.Die Verlängerung der Beurlaubung soll bei Bewährung des Lehrers in der Regel zunächst für ein Jahr und dann ggf. für zwei weitere Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden.Eine Verlängerung der Beurlaubung ist möglich bei Zustimmung des Lehrers, des Schulleiters, des ausländischen Vertragspartners, des innerdeutschen Dienstherrn und des Auswärtigen Amtes (Zentralstelle für das Auslandsschulwesen).II. Für Schulorte, die nach den Richtlinien über den Gesundheitsdienst für die vermittelten Lehrer in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, können nach den gegebenen Umständen Sonderregelungen getroffen werden.Für die Genehmigung des Antrags ist außer den üblichen Zustimmungen ein Gutachten des Vertrauensarztes der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung erforderlich, in dem festgestellt wird, dass vom ärztlichen Standpunkt aus Bedenken gegen eine befristete Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit an dem betreffenden Schulort nicht bestehen.Wenn der Lehrer sich innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung einer Vorsorgeuntersuchung auf Tropentauglichkeit nach den Richtlinien über den Gesundheitsdienst für die vermittelten Lehrer unterzogen hat, kann an die Stelle des vertrauensärztlichen Gutachtens eine Erklärung des Auswärtigen Amtes (Zentralstelle für das Auslandsschulwesen) treten, dass diese Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.III. Eine Verlängerung der Beurlaubung über sechs Jahre hinaus ist möglich:1. Für die Wahrnehmunga) der Funktion des Schulleiters,b) weiterer Funktionen (stellvertretender Schulleiter, Leiter von Schulabteilungen, Fachleiter für Deutsch als Fremdsprache, Leiter der neugestalteten gymnasialen Oberstufe).Funktionen nach 1.b) können einem besonders bewährten Lehrer vom Schulträger auf Vorschlag des Schulleiters nur im Einvernehmen mit dem beurlaubenden Land und der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen übertragen werden.2. Für Lehrkräfte,a) die sich durch besonderen Einsatz sowie durch herausragende pädagogische - sowohl unterrichtliche als auch außerunterrichtliche - Leistungen auszeichnen,b) die im deutschen Auftrag kulturpolitische Aufgaben, auch über den Rahmen der Schule hinaus, erfolgreich wahrnehmen,c) die eine nicht indogermanische Landessprache erlernt haben und beherrschen, wenn deren Kenntnis für eine erfolgreiche Arbeit an der Schule erforderlich ist.3. In anderen besonders begründeten Fällen, z.B. wenn geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen nicht benannt werden können.IV. Eine Verlängerung der Beurlaubung nach Absatz III erfolgt in der Regel für zwei Jahre; im Falle III. 3 kann eine Verlängerung der Beurlaubung in der Regel um ein Jahr ausgesprochen werden. Die in I. und II. genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.V. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. März 1979 wird aufgehoben.
Anrechnung der Beschäftigungszeiten als Ortskraft an deutschen Schulen im Ausland auf ...
Anhang 4Anrechnung der Beschäftigungszeiten als Ortskraft an deutschen Schulen im Ausland auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 1965) Der große Lehrerbedarf an deutschen Schulen im Ausland erfordert es in vielen Fällen, dass sowohl Lehrkräfte, die früher im innerdeutschen Schuldienst als Lehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis tätig waren, als auch Lehrerinnen und Lehrer, die in diesem noch nicht tätig gewesen sind, ohne Vermittlung des Auswärtigen Amtes und Mitwirkung einer innerdeutschen Dienstbehörde vom Schulträger als Ortskraft zur Unterrichtserteilung beschäftig werden. Eine solche Tätigkeit ist auch in pädagogischer Hinsicht erwünscht und liegt im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, wenn diese Lehrkräfte Unterricht an solchen Auslandsschulen erteilen, die das Auswärtige Amt fördert. Die Kultusministerkonferenz empfiehlt daher den zuständigen innerdeutschen Dienstbehörden, den Lehrkräften, die vertraglich als Ortskraft eine Unterrichtstätigkeit an einer vom Auswärtigen Amt geförderten deutschen Schule im Ausland ausgeübt haben, die Beschäftigungszeit, die mehr als die Hälfte der vergleichbaren innerdeutschen Pflichtstundenzahl in Anspruch genommen hat, nach den geltenden Landesgesetzen [8] sowohl auf das Besoldungsdienstalter als auch auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, wenn sie nach Rückkehr aus dem Ausland in ein Beamtenverhältnis übernommen werden oder wenn dieses erneut begründet wird. Sofern das geltende Landesbeamtenrecht eine solche Anrechnung nicht zulässt, wird empfohlen, auf eine entsprechende Änderung hinzuwirken. Das Auswärtige Amt wird die Tätigkeitsbescheinigung der Schulen und deren Angaben über Dauer und Umfang der Beschäftigung solcher Lehrer amtlich beglaubigen.
Im Einklang mit der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 7. März 1990 treffen der Bundesminister des Auswärtigen und die Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung: Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im AuslandEinführender TeilBund und Länder gestalten entsprechend dem Grundgesetz gemeinsam die Auswärtige Kulturpolitik im Schulbereich und arbeiten hierbei eng zusammen. Beide Seiten bekräftigen diese bewährte Zusammenarbeit. Die in diesem Rahmenstatut getroffenen Vereinbarungen sollen die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Haushaltsmittel, die notwendige Personalausstattung der geförderten Bildungseinrichtungen, die angemessene Vorbereitung und den zielgerechten Einsatz der im Ausland tätigen Lehrkräfte und deren leistungsgerechte Vergütung gewährleisten. Die Definition der verschiedenen Gruppen von Lehrkräften, die sich nach rechtlichem Status und Aufgaben unterscheiden, schafft klare Voraussetzungen für die Personalplanung und für das Auswahlverfahren. Sie erleichtert es, diese Verfahren stärker auf die prioritären Ziele der deutschen Auslandsschulpolitik auszurichten, nämlich - die Verbreitung und Förderung der deutschen Sprache,- die Förderung kultureller Begegnung in allen deutschen Auslandsschulen,- die schulische Versorgung von Kindern deutscher Staatsangehöriger, die ihren Wohnsitz vorübergehend im Ausland haben. HauptteilDie im Ausland tätigen deutschen Lehrkräfte gliedern sich in folgende Gruppen: a) Auslandsdienstlehrkräfteb) Programmlehrkräfte des Bundesc) deutsche und deutschsprachige Ortslehrkräfted) Lehrkräfte an europäischen Schulene) Lehrkräfte an Auslandsschulen im Geschäftsbereich des BMVgf) Programmlehrkräfte der Länder in MOE-/NUS-Staaten Da für die unter Buchstaben d) bis f) aufgeführten Gruppen von Lehrkräften Sonderregelungen [2] bestehen, sind sie von den Vorschriften dieses Rahmenstatuts nicht betroffen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.