Verordnung zur Änderung der „Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Kleinblittersdorf“ Vom 25. März 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 222
Anlage
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. I S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
Änderung der „Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Kleinblittersdorf"
§ 1 Änderung der „Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Kleinblittersdorf“Die „Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Kleinblittersdorf“ vom 22. August 1994 (Amtsbl. S. 1470) wird geändert, so dass folgende Parzellen in der Gemarkung Kleinblittersdorf nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Gredlingen“ (L5.10.05) sind:Flur 7: 345/2, 356/1 und 356/2.Flur 8: 1/4, 1/5, 1/13, 1/14, 1/29, 1/30, 1/31, 1/32, 1/33 sowie 10/1, 1/3 und 1/25 teilweise in dem in der Anlage zur Verordnung dargestellten Bereich.
Beschreibung der ausgegliederten Fläche
§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDie ausgegliederte Fläche hat eine Größe von ca. 2,16 ha und liegt in der Gemeinde Kleinblittersdorf, zwischen den Ortslagen Kleinblittersdorf und Bübingen.Sie umfasst den lose bebauten Bereich südlich der Straße „In der Hahnenklamm“, welcher bereits vor Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes bebaut war.Ökologisch hochwertige Strukturen sind innerhalb des ausgegliederten Bereichs nicht vorhanden.Die ausgegliederte Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.