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title: "KiVermVwVtr SL — Vertrag zwischen dem Saarland und den Bistümern Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung der Bistümer Speyer und Trier und ihrer Vermögensverwaltung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/kivermvwvtrsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-KiVermVwVtrSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:29:48+00:00"
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# KiVermVwVtr SL — Vertrag zwischen dem Saarland und den Bistümern Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung der Bistümer Speyer und Trier und ihrer Vermögensverwaltung

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 10.02.1977
*Fundstelle:* Amtsblatt 1977, 674


### Artikel

Artikel 1(1) Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle und die Domkapitel, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Die Domkirchen sowie die rechtsfähigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung anerkannt. Das gilt auch für die örtlichen Kirchenstiftungen und die örtlichen Pfründestiftungen im Bereich des Bistums Speyer. (3) Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst.

### Artikel

Artikel 10Die Landesregierung und die Bistümer werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, ins Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

### Artikel

Artikel 11Die Vertragschließenden werden eine etwa in der Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise zu beseitigen suchen.

### Artikel

Artikel 12Der vorliegende Vertrag bedarf auf der Seite des Landes der Zustimmung des Landtages. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad Godesberg dem Saarland die Zustimmung des Hl. Stuhles zu dem Vertragsinhalt in einer Note mitteilt.

### Artikel

Artikel 2(1) Die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände erlangen die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Eine Ausfertigung der Errichtungsurkunde wird unverzüglich dem Minister für Kultus, Bildung und Sport [1] vorgelegt und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften. (2) Bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken Bistümer und Land nach Richtlinien zusammen, die von den Vertragschließenden vereinbart werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des staatlichen Stiftungsrechts unberührt.

### Artikel

Artikel 3(1) Die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch kirchliche Rechtsetzung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes geregelt. (2) Das Land wird bestehende staatliche Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufheben.

### Artikel

Artikel 4(1) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Minister für Kultus, Bildung und Sport vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten. (2) Der Minister für Kultus, Bildung und Sport kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind bei Einspruch des Ministers für Kultus, Bildung und Sport gehalten, die betreffende Vorschrift zu überprüfen. (3) Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden unverzüglich im Amtsblatt des Saarlandes [2] und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport veranlasst. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensverwaltungsrechts, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.

### Artikel

Artikel 5(1) Den in Artikel 1 Absatz 1 genannten kirchlichen Körperschaften, den örtlichen Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen sowie den rechtsfähigen kirchlichen Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen und Vereinen und den sonstigen rechtlich selbstständigen Vermögen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet. (2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

### Artikel

Artikel 6(1) Die Bistümer und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, auf Grund der Diözesansteuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben. Das Land gewährleistet die Erhebung der Kirchensteuern nach Maßgabe dieses Vertrages und des staatlichen Kirchensteuerrechts. (2) Die Kirchensteuerordnungen [3] und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung. (3) Dis Bistümer werden für die Bemessung der Kirchensteuern, die von den Finanzämtern im Rahmen des Artikels 7 verwaltet werden, einen einheitlichen Steuersatz vereinbaren.

### Artikel

Artikel 7(1) Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuern in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie die Kirchensteuer vom Vermögen [4] den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in saarländischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach den genehmigten Steuersätzen einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält eine angemessene Vergütung für die Verwaltung der Kirchensteuer in Form eines Vomhundertsatzes des durch die Finanzkasse vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den Vertragschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den Bistümern auf Anforderung die für die Besteuerung, für die Feststellung ihrer Steueransprüche und für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderliche Auskunft. Das Nähere vereinbaren die Bistümer mit dem Minister der Finanzen.[5](2) Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz den Gemeinden zu übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Erforderliche Vereinbarungen werden zwischen den Bistümern und dem Minister des Innern [6] getroffen.(3) Auf Antrag der Bistümer obliegt die Beitreibung der Kirchensteuer, die in kircheneigener Verwaltung veranlagt und erhoben wird, den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder den Gemeinden, soweit diese die Grundsteuer einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren.

### Artikel

Artikel 8Die Bistümer, die Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sowie im Bereich des Bistums Speyer auch die örtlichen Kirchenstiftungen sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

### Artikel

Artikel 9Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land, auch soweit sie Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren gewähren, gelten auch für die Bistümer, die Kirchengemeinden und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten, Stiftungen und die sonstigen rechtlich selbstständigen Vermögen.

### Eingangsformel KiVermVwVtr

Zwischendem Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, einerseitsundden Bistümern Speyer und Trier, vertreten durch die zuständigen Ordinarien, die mit Zustimmung des Hl. Stuhles handeln, andererseitswird folgender Vertrag geschlossen:

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— Vertrag zwischen dem Saarland und den Bistümern Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung der Bistümer Speyer und Trier und ihrer Vermögensverwaltung
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-KiVermVwVtrSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
