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title: "SKG — Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz - SKG) Vom 15. November 2023*)"
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updated: "2026-05-13T16:29:40+00:00"
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# SKG — Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz - SKG) Vom 15. November 2023*)

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 15.11.2023
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2023, 1112


### § 9 — Netzwerke Kinderschutz

§ 9 Netzwerke Kinderschutz(1) Von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sind lokale Netzwerke zur interdisziplinären Kooperation bei der Wahrnehmung ihres Schutzauftrages (Netzwerk Kinderschutz) zu bilden. Diesen Trägern obliegt die Planung, Koordinierung und Weiterentwicklung des jeweiligen Netzwerkes Kinderschutz in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.(2) Aufgabe der Netzwerke Kinderschutz ist die Sicherstellung der Rahmenbedingungen für eine wirksame und schnelle Kooperation bei möglichen Kindeswohlgefährdungen durch Bündelung aller Kompetenzen und vor Ort. Insbesondere dienen die Netzwerke dem Austausch und der Information sowie der Abstimmung und Fortentwicklung von Strukturen und Abläufen in Fällen von Kindeswohlgefährdungen.(3) In jedem Netzwerk Kinderschutz sollen Vertretungen insbesondere folgender Einrichtungen und Berufsgruppen beteiligt werden:1. die oder der Kinderschutzbeauftragte nach § 4,2. die Ombudsstelle nach § 39 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes,3. der Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen Vereinbarungen gemäß § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,4. die Fachberatungsstellen,5. insoweit erfahrene Fachkräfte gemäß § 8a Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,6. des Pflegekinderdienstes,7. Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), in der jeweils geltenden Fassung,8. Gesundheitsämter,9. Polizeidienststellen,10. Familiengerichte,11. Verfahrensbeistände,12. Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,13. Netzwerke Frühe Hilfen.Die Netzwerktätigkeit erfolgt unter Beachtung des Datenschutzes.(4) Zur Unterstützung der interkommunalen Kooperation soll mindestens einmal jährlich ein gemeinsames Treffen der lokalen Netzwerke Kinderschutz stattfinden, zum dem die oder der Kinderschutzbeauftragte einlädt.

### § 11 — Schutzkonzepte

§ 11 Schutzkonzepte(1) Zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie dieses Gesetzes ist in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt, zu geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten zu gewährleisten oder auf die Entwicklung, Überprüfung und Anwendung hinzuwirken sowie die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen. Das Konzept umfasst Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot sowie Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Das Schutzkonzept ist angepasst auf die Einrichtung oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung des Schutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen.(2) Die Träger von Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten zu gewährleisten.(3) Die Träger von Einrichtungen oder Angeboten, die nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S 1258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden, wirken im Sinne des Absatzes 1 auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Schutzkonzeptes hin.(4) Das Jugendamt stellt im Rahmen des § 37b des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.(5) Kindertagespflegepersonen haben auch in ihrer pädagogischen Konzeption die Sicherung der Rechte und des Schutzes von Kindern zu berücksichtigen. Sie haben in allen Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz der Kinder vor Gewalt einen Anspruch auf Beratung gemäß § 43 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. In Vereinbarungen der Jugendämter mit den Kindertagespflegepersonen ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.(6) In Bezug auf die Schutzkonzepte an Schulen gilt § 1 Absatz 2b Satz 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300), in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Schutzkonzepte an Schulen ist, entsprechend der Altersstruktur der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule, der Personenkreis im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.

### § 1 — Kinderrechte, Grundsätze

§ 1 Kinderrechte, Grundsätze(1) Jedes Kind und jeder Jugendliche hat im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121), des Artikels 6 des Grundgesetzes und des Artikels 24a der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz vor jeglicher Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung. Sie sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife in Entscheidungen, die sie betreffen, einzubeziehen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sind entsprechend zu berücksichtigen.(2) Die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Rechte sind im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes, des Artikels 24 der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.(3) Die staatliche Gemeinschaft wacht im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes und der Artikel 24 Absätze 2, 3 und Artikel 25 der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch über die Betätigung der Eltern und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Pflege, Erziehung, Bildung und den wirksamen Schutz ihrer Kinder und Jugendlichen. Gefahren für das Kindeswohl sind rechtzeitig zu begegnen und durch wirksame Maßnahmen zu beseitigen. Alle nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Kinderschutz berufenen Stellen sichern darüber hinaus die Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person im Wege des kooperativen, institutionellen, präventiven und intervenierenden Kinderschutzes.

### § 10 — Interkollegialer Austausch von Ärztinnen und Ärzten

§ 10 Interkollegialer Austausch von Ärztinnen und Ärzten(1) Werden Ärztinnen oder Ärzten in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit Anhaltspunkte bekannt, die auf eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen hindeuten, so sind sie auch ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht befugt, vor der Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz im Rahmen eines fallbezogenen interkollegialen Austauschs die Beratung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt, mit der die minderjährige Patientin oder der minderjährige Patient in einem Behandlungsverhältnis steht oder gestanden hat, in Anspruch zu nehmen. Die beteiligten Ärztinnen und Ärzte unterliegen über das, was ihnen im Rahmen des Austauschs bekannt wird, der ärztlichen Schweigepflicht.(2) Für die Beratung nach Absatz 1 dürfen die fallbezogenen Daten des Kindes oder Jugendlichen, auch solche nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) übermittelt werden, insbesondere auch Aufzeichnungen über Befunde und Röntgenaufnahmen, soweit diese zur Beurteilung der Gefährdungslage erforderlich sind. Die übermittelten Daten sind spätestens nach einem Jahr zu löschen; dies gilt nicht, wenn das Behandlungsverhältnis mit der minderjährigen Patientin oder dem minderjährigen Patienten noch fortbesteht oder die übermittelten Daten zur Durchführung des Behandlungsvertrages erforderlich sind.(3) Im Übrigen gelten für die Schweigepflicht, Dokumentation und Aufbewahrung die Vorschriften der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte nach § 17 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 638), in der jeweils geltenden Fassung.(4) Der Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz bleibt unberührt. Ebenso bleibt die unverzügliche Unterrichtung des Jugendamtes bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz unberührt.(5) Die Betroffenen bzw. deren Sorgeberechtigte sind in allgemein zugänglicher Form über die grundsätzliche Möglichkeit eines interkollegialen Austauschs nach Absatz 1 zu informieren. Darüber hinaus sind die beteiligten Ärztinnen und Ärzte von der Informationspflicht nach Artikel 13, 14 und 21 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung befreit. Die übrigen Betroffenenrechte nach Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

### § 12 — Förderung der Weiterentwicklung fachlicher Standards in der Kinder- und Jugendhilfe und ...

§ 12 Förderung der Weiterentwicklung fachlicher Standards in der Kinder- und Jugendhilfe und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten(1) Im Sinne der Qualitätsentwicklung ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe angehalten, unter Beteiligung der oder des Kinderschutzbeauftragten des Saarlandes, die fachlichen Empfehlungen im Sinne des § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig sowie anlassbezogen weiterzuentwickeln.(2) Bei der Entwicklung und Umsetzung der Schutzkonzepte nach § 11 Absatz 1 bis 5 sollen die Einrichtungen und Angebote von ihrem Träger fachlich beraten und durch geeignete Qualifizierungsangebote unterstützt werden. Die oberste Landesjugendbehörde trifft mit der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege und den Verbänden der Träger unter Beteiligung des Landesjugendhilfeausschusses Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung für Schutzkonzepte nach § 11 Absatz 1 bis 5.

### § 13 — Prävention im Kinderschutz

§ 13 Prävention im KinderschutzDie Landesregierung erstellt unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit einen Aktionsplan mit Handlungsschwerpunkten zur Verbesserung der Früherkennung und Prävention von Kindeswohlgefährdungen.

### § 14 — Förderung durch das Land

§ 14 Förderung durch das LandDas Land fördert nach Maßgabe des Haushaltes die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten nach § 11 durch die Bereitstellung von Fachberatung sowie geeigneten Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten und Maßnahmen zur Sicherung und innovativen Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren in der Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.

### § 15 — Belastungsausgleich

§ 15 Belastungsausgleich(1) Die Gemeindeverbände als Träger der örtlichen Jugendhilfe erhalten für die Durchführung der ihnen nach § 9 übertragenen Aufgaben einen jährlichen Belastungsausgleich.(2) Der Belastungsausgleich für das Jahr 2024 beträgt 321 711,48 Euro und ist nach § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung im Landeshaushalt zu veranschlagen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages ergibt sich aus der Kostenfolgeabschätzung, die diesem Gesetz beigefügt ist.(3) Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Gemeindeverbände erfolgt zu gleichen Teilen. Diese wird mit der erstmaligen Überprüfung des Belastungsausgleichs nach Absatz 4 erneut überprüft und soweit notwendig angepasst.(4) Die dem Belastungsausgleich nach Absatz 2 zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung wird erstmals zum 31. Dezember 2025, danach alle drei Jahre, nach den Grundsätzen der §§ 3 und 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland überprüft und angepasst.(5) Die Auszahlung des Betrages erfolgt jährlich zum 31. Dezember des Jahres, für das jeweils ein Belastungsausgleich gewährt wird.

### § 16 — Datenschutz

§ 16 DatenschutzDatenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere solche über den Sozialdatenschutz nach § 35 Absatz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 61 bis 68 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

### § 17 — Evaluierung

§ 17 EvaluierungDie Landesregierung evaluiert spätestens nach Ablauf von fünf Jahren die Wirkungen dieses Gesetzes auf den Kinderschutz und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

### § 18 — Außerkrafttreten

§ 18 Außerkrafttreten§ 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

### § 2 — Ziele und Inhalte

§ 2 Ziele und InhalteDieses Gesetz dient der Stärkung und Sicherung des Kinder- und Jugendschutzes und der Kinderrechte, auch in der digitalen Welt, indem1. eine zentrale und unabhängige Stelle für die Kinder- und Jugendschutzbelange zur Koordination, Kooperation und weiteren Bedarfsidentifizierung durch das Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten eingerichtet wird,2. die Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes in allen Bereichen des politischen, gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Lebens umgesetzt werden,3. die kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung der zuständigen und betroffenen Stellen im Rahmen des Kinderschutzes sichergestellt und gefördert werden,4. Fachstandards zur Bewertung der Qualität und ihrer Sicherstellung in der Kinder- und Jugendhilfe fortentwickelt werden.

### § 3 — Kompetenzzentrum Kinderschutz

§ 3 Kompetenzzentrum Kinderschutz(1) Das Kompetenzzentrum Kinderschutz dient Kindern, Jugendlichen, Personensorge- und Erziehungsberechtigten, Angehörigen, Fachkräften, ehrenamtlich Tätigen sowie der Öffentlichkeit als zentrale Anlaufstelle zu Fragen des Schutzes und zu den Rechten von Kindern und Jugendlichen.(2) Das Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten des Saarlandes nach § 4 und die Ombudsstelle nach § 39 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 236), in der jeweils geltenden Fassung, bilden das Kompetenzzentrum Kinderschutz.(3) An die Ombudsstelle können sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe des Saarlandes wenden.(4) Bei der Aufgabenwahrnehmung sind die oder der Kinderschutzbeauftragte des Saarlandes und die Ombudsstelle voneinander unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden. Die Zusammenarbeit erfolgt im Wege des fachlichen Austauschs.

### § 4 — Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter

§ 4 Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter(1) Das „Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten des Saarlandes“ (die oder der Kinderschutzbeauftragte) ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit einer für die Aufgabe fachlich und persönlich geeigneten Person zu besetzen.(2) Die oder der Kinderschutzbeauftragte übt die Tätigkeit im Rahmen der ihr oder ihm aus diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei aus. Sie oder er darf in oder aufgrund der Ausübung der Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden. Sie oder er ist zur Erfüllung der Aufgaben mit den notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.

### § 5 — Aufgaben

§ 5 Aufgaben(1) Die oder der Kinderschutzbeauftragte dient in allen Angelegenheiten des Kinderschutzes sowie der Rechte von Kindern und Jugendlichen als zentrale, unabhängige und beratende Stelle. Hierbei nimmt sie oder er eine Lotsenfunktion wahr. Zudem setzt sie oder er sich für die Erfüllung des staatlichen Schutzauftrages ein und unterstützt dies mit geeigneten Maßnahmen.(2) Die oder der Kinderschutzbeauftragte soll insbesondere:1. zu Themen des Kinder- und Jugendschutzes und der Kinderrechte informieren, sensibilisieren und aufklären,2. die Zusammenarbeit und den interdisziplinären Austausch aller beteiligten Stellen unter Einbeziehung der Netzwerke der Ombudsstellen und Kinderschutzbeauftragten der Großregion fördern und begleiten,3. zur nachhaltigen Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes beitragen, insbesondere durch Initiierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der interdisziplinären Vernetzung und Kooperation im Kinder- und Jugendschutz sowie zur Verbesserung der medizinischen und psychosozialen Versorgung kindlicher und jugendlicher Opfer von sexuellem Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung,4. Maßnahmen zur Stärkung der Medien- und Digitalkompetenz von Kindern und Jugendlichen für einen mündigen und sicheren Umgang mit digitalen Informationen sowie zum Schutz vor digitaler Gewalt anregen,5. die Entwicklung fachlicher Qualitätsstandards sowie die Erstellung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten gegen Gewalt an Kindern und Jugendlichen unterstützen,6. die Entwicklung und Implementierung geeigneter Maßnahmen zur Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Rechte und der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen Lebensbereichen unterstützen und begleiten,7. den Wissenstransfer an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Fachpraxis fördern und Kooperationen zwischen beiden Bereichen unterstützen.Hierbei erfolgt die Aufgabenwahrnehmung auch mit besonderem Blick auf Angebote, Leistungen und Einrichtungen aus den Bereichen Sport, Ehrenamt, Religionsgemeinschaften, Vereine und sonstiger privater Anbieter, die sich an Kinder und Jugendliche richten.(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 betreibt die oder der Kinderschutzbeauftragte die Internetseite www.kinderschutz-im-saarland.de und ist für deren Pflege verantwortlich.(4) Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben arbeitet die oder der Kinderschutzbeauftragte vertrauensvoll mit der saarländischen Landesregierung, dem Saarländischen Landtag und seinen Ausschüssen, den obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden, der Landesmedienanstalt Saarland sowie mit dem Landesjugendhilfeausschuss, mit den Einrichtungsträgern, den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie der LIGA der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

### § 6 — Befugnisse und Rechte

§ 6 Befugnisse und Rechte(1) Die oder der Kinderschutzbeauftragte ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben zu beteiligen, soweit sie die Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Saarland betreffen oder berühren.(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 ist die oder der Kinderschutzbeauftragte befugt, Informationen nicht personenbezogener Art von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einzuholen, soweit dies nicht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Diese sind ihr oder ihm gegenüber zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Gesetze verpflichtet und haben sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.

### § 7 — Pflichten

§ 7 Pflichten(1) Die oder der Kinderschutzbeauftragte berichtet der Landesregierung alle drei Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2026, über die Lage des Kinderschutzes im Saarland.(2) Die oder der Kinderschutzbeauftragte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtes verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

### § 8 — Saarländischer Rat für Kinderschutz

§ 8 Saarländischer Rat für Kinderschutz(1) Unter dem Vorsitz der oder des Kinderschutzbeauftragten wird der „Saarländische Rat für Kinderschutz“ als unabhängiges Gremium gebildet, das sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung fachlich berät und unterstützt.(2) Die oder der Kinderschutzbeauftragte beruft für den Saarländischen Rat für Kinderschutz für die Amtsdauer von fünf Jahren sachkundige Mitglieder aus Wissenschaft und Fachpraxis sowie Vertretungen der fachlich zuständigen Ministerien, der Kommunen sowie des Landesjugendhilfeausschusses. Die Ministerin oder der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit bestimmt namens der saarländischen Landesregierung drei Mitglieder, die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur ein Mitglied, die oder der Kinderschutzbeauftragte bestimmt vier Mitglieder, der Landkreistag Saarland bestimmt drei Mitglieder und der Landesjugendhilfeausschuss sechs Mitglieder für den Saarländischen Rat für Kinderschutz. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. Der Saarländische Rat für Kinderschutz gibt sich eine Geschäftsordnung.(3) Die Tätigkeit der Mitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung.(4) Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Amtszeit des Rates. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Kinderschutzbeauftragten jederzeit beendet werden.

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— Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz - SKG) Vom 15. November 2023*)
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-KiSchutzGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
