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title: "KHGSL§30EinzFöV SL — Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) Vom 3. August 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/khgsl-30einzfoevsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-KHGSL§30EinzFöVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:27:55+00:00"
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# KHGSL§30EinzFöV SL — Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) Vom 3. August 2009

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 03.08.2009
*Fundstelle:* Amtsblatt 2009, 1375


### § 5

§ 5Die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ist jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres durch Testat des Abschlussprüfers gemäß § 20 SKHG zu belegen.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

### § 1

§ 1Für die Jahre 2010 bis 2018 werden die Fördermittel gemäß § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) pauschaliert.

### Eingangsformel KHGSL§30EinzFöV

Auf Grund des § 30 Absatz 5 SKHG vom 13. Juli 2005 (Amtsblatt S. 1290) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

### § 2

§ 2Für die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und das Leistungsgeschehen wird das Berechnungsmodell der pauschalen Fördermittel des Jahres 2005 der Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 7 SKHG unter Berücksichtigung der Sonderförderung der Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, zu Grunde gelegt.

### § 3

§ 3Die Pauschale nach § 2 vermindert oder erhöht sich in Höhe von fünf Zwölftel um die gewichtete Differenz zwischen den in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermitteln nach § 9 Absatz 1 KHG und den nach § 2 ermittelten Förderbeträgen für die Jahre 1988 bis 2008. Die in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermittel werden wie folgt gewichtet: 1. für die Jahre 1988 - 2001 mit 30 Prozent2. für die Jahre 2002 - 2008 mit 70 Prozent

### § 4

§ 4Den Krankenhausträgern wird gestattet, die für ihre einzelnen Krankenhäuser ermittelten Pauschalen auch in anderen saarländischen Krankenhäusern im Rahmen der Zweckbestimmung des § 9 Absatz 1 KHG zu investieren.

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— Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) Vom 3. August 2009
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-KHGSL§30EinzFöVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
