KHGSL§30EinzFöV SL · Saarland

Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) Vom 3. August 2009

Ausfertigungsdatum:
03.08.2009
Fundstelle:
Amtsblatt 2009, 1375
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5Die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ist jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres durch Testat des Abschlussprüfers gemäß § 20 SKHG zu belegen.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

§ 1

§ 1Für die Jahre 2010 bis 2018 werden die Fördermittel gemäß § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) pauschaliert.

Eingangsformel KHGSL§30EinzFöV

Auf Grund des § 30 Absatz 5 SKHG vom 13. Juli 2005 (Amtsblatt S. 1290) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 2

§ 2Für die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und das Leistungsgeschehen wird das Berechnungsmodell der pauschalen Fördermittel des Jahres 2005 der Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 7 SKHG unter Berücksichtigung der Sonderförderung der Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, zu Grunde gelegt.

§ 3

§ 3Die Pauschale nach § 2 vermindert oder erhöht sich in Höhe von fünf Zwölftel um die gewichtete Differenz zwischen den in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermitteln nach § 9 Absatz 1 KHG und den nach § 2 ermittelten Förderbeträgen für die Jahre 1988 bis 2008. Die in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermittel werden wie folgt gewichtet: 1. für die Jahre 1988 - 2001 mit 30 Prozent2. für die Jahre 2002 - 2008 mit 70 Prozent

§ 4

§ 4Den Krankenhausträgern wird gestattet, die für ihre einzelnen Krankenhäuser ermittelten Pauschalen auch in anderen saarländischen Krankenhäusern im Rahmen der Zweckbestimmung des § 9 Absatz 1 KHG zu investieren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.