Fünfte Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand in den öffentlich geförderten Krankenhäusern Vom 10. Januar 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 10.01.2000
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2000, 230
Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG)[1] vom 15. Juli 1987 (Amtsbl. S. 921), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1429 zur Neuordnung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Veterinärverwaltung und der amtlichen Lebensmittelüberwachung vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
§ 1Die Wertgrenze nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SKHG[1] wird auf 57.000 Euro festgesetzt.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die vierte Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand in den öffentlich geförderten Krankenhäusern vom 3. Februar 1998 aufgehoben.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.