KfSachvGZustV SL · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes Vom 11. Oktober 1972

Ausfertigungsdatum:
11.10.1972
Fundstelle:
Amtsblatt 1972, 558
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KfSachvGZustV

Auf Grund des § 15 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086) [1] verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG (Anerkennungsbehörde),2. die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG (Aufsichtsbehörde),3. die Ausnahmeregelung nach § 17 Abs. 1 KfSachvG ist der Minister für Wirtschaft.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.