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Gesetz Nr. 813 über die Erstattung von Kriegsfolgenhilfe- und ähnlichen Aufwendungen Vom 5. Mai 1965

Ausfertigungsdatum:
05.05.1965
Fundstelle:
Amtsblatt 1965, 465
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§§

§§ 3 bis 7 (aufgehoben)

§ 1

§ 1Aufwendungen im Sinne dieses Gesetzes sind:1. die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe im Sinne der §§ 7 bis 13 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193) [1]2.2.bis 4. (aufgehoben)5. die Aufwendungen für die Krankenversorgung nach § 276 des Gesetzes über den Lastenausgleich in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) [2],6. die Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung des Artikels V § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 99) [1].

§ 2

§ 2Soweit Aufwendungen nach § 1 durch den Bund nicht durch Pauschbeträge erstattet werden, werden sie den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Höhe erstattet, wie sie der Bund trägt.

§ 8

§ 8Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.