Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabis (Konsumcannabis Zuständigkeitsübertragungsverordnung - KCanGZustÜV) Vom 10. November 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 10.11.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 1043
Aufgrund des § 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Cannabis (Cannabis-Zuständigkeitsverordnung - CanGZustVO) vom 25. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 2024, 427_2) verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt- und ArbeitsschutzDie Befugnisse gemäß § 1 CanGZustVO werden dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz übertragen.
Fachaufsichtsbehörde
§ 2 FachaufsichtsbehördeDie Fachaufsichtsbehörde über das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist, soweit dieses Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1 wahrnimmt, das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium.
Übergangsvorschriften
§ 3 ÜbergangsvorschriftenVerwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium anhängig sind, werden von dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz fortgeführt. Verfahrenshandlungen, die vor dem Übergang vorgenommen wurden, bleiben wirksam.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.