KatLUXuaErVwAbk SL · Saarland

Verwaltungsabkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Einrichtung und Fortführung des Katasters für das gemeinschaftliche deutsch-luxemburgische Hoheitsgebiet Vom 22. Februar 1990

Ausfertigungsdatum:
22.02.1990
Fundstelle:
Amtsblatt 1990, 345
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Im gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet von Mosel, Sauer und Our im Sinne von Artikel 1 des Grenzvertrags wird für den Nachweis der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauwerke/Gebäude (Liegenschaften) im Großherzogtum Luxemburg, im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland ein besonderes Liegenschaftskataster eingerichtet und geführt.

Artikel

Artikel 10(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Fortführung des Liegenschaftskatasters und der übereinstimmenden Buchung der im gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet gelegenen Grundstücke haben der zuständige Ingenieur der luxemburgischen Administration du Cadastre et de la Topographie und der Leiter des zuständigen rheinland-pfälzischen oder saarländischen Katasteramts gemeinsam die Richtigkeit der Fortführungsunterlagen zu bescheinigen. (2) Zu den Fortführungsunterlagen zählen insbesondere Auszüge aus dem Vermessungszahlenwerk, der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch mit den eingearbeiteten Veränderungen. Einzelheiten zur Erstellung der Fortführungsunterlagen richten sich nach den jeweils geltenden luxemburgischen bzw. rheinland-pfälzischen und saarländischen Katasterbestimmungen. (3) Die Fortführungsunterlagen sind durch die Administration du Cadastre et de la Topographie Luxemburg, die Bezirksregierung Trier - Referat für Vermessungs- und Katasterwesen - und den saarländischen Minister der Finanzen, Abteilung Vermessungs-, Karten- und Katasterwesen, auszutauschen.

Artikel

Artikel 11(1) Veränderungen der seitlichen Begrenzung des gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiets durch natürliche allmähliche Veränderungen von Mosel, Sauer und Our werden nach gegenseitiger Abstimmung in das Liegenschaftskataster übernommen. (2) Bei natürlichen plötzlichen sowie bei künstlichen Veränderungen von Mosel, Sauer und Our werden diese Veränderungen zunächst nur vermessungstechnisch erfasst. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters wird zurückgestellt, bis die Vertragsstaaten auf Vorschlag der Grenzkommission eine entsprechende Neuregelung des Grenzverlaufs gemäß Artikel 1 des Grenzvertrags vereinbart haben.

Artikel

Artikel 12Das Verwaltungsabkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Luxemburg, den 22. Februar 1990Für das SaarlandDer Minister der FinanzenDer Minister des Innern und für Sport Für das Großherzogtum LuxemburgDer Minister der FinanzenAnlage 1 [4]

Artikel

Artikel 2(1) Die Liegenschaften werden im Liegenschaftskataster beschrieben und nachgewiesen, wie es die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft erfordern. (2) Das Liegenschaftskataster muss insbesondere geeignet sein, 1. als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu dienen,2. die Eintragung der Grundstücke durch den Hypothekenbewahrer nach luxemburgischen Vorschriften zu ermöglichen. (3) Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte einschließlich des ihr zugrunde liegenden Vermessungszahlenwerks.

Artikel

Artikel 3(1) Für die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters wird das gemeinschaftliche deutsch-luxemburgische Hoheitsgebiet von Mosel, Sauer und Our in gemeinsame und einander inhaltlich entsprechende Buchungsbezirke eingeteilt. (2) Die Buchungsbezirke werden 1. in Fließrichtung der Wasserläufe durch die seitliche Begrenzung des gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Grenzvertrags,2. quer zur Fließrichtung durch die auf den seitlichen Begrenzungslinien und in den Aufstoßpunkten der luxemburgischen Gemeindegrenzen und der deutschen Gemarkungsgrenzen errichteten rechtwinkligen Linien definiert. (3) Zur Sicherung der Abgrenzung nach Absatz 2 wurden die auf die seitliche Begrenzung des gemeinschaftlichen Hoheitsgebiets aufstoßenden Gemeinde- bzw. Gemarkungsgrenzen in ihrem letzten grenznahen Abschnitt abgemarkt. (4) Die Abgrenzung des Buchungsbezirks nach Absatz 2 bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Gemeinde- bzw. Gemarkungsgrenze verändert.

Artikel

Artikel 4(1) Die Begrenzung der Buchungsbezirke nach Artikel 3 Abs. 2 führt zur Bildung von insgesamt 52 Buchungsbezirken. Die Benennungen der Buchungsbezirke sind in der Anlage 1 zusammengestellt. (2) Es sind zugeordnet 1. in Rheinland-Pfalz auf Grund des § 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 22. November 1988 (GVBl. S. 269)a) die Buchungsbezirke 1 bis 6 dem Katasteramt Prüm,b) die Buchungsbezirke 7 bis 25 dem Katasteramt Bitburg,c) die Buchungsbezirke 26 bis 34 dem Katasteramt Trier,d) die Buchungsbezirke 35 bis 47 dem Katasteramt Saarburg,2. im Saarland die Buchungsbezirke 48 bis 52 dem Katasteramt Merzig,[2]3. in Luxemburg alle Buchungsbezirke der Administration du Cadastre et de la Topographie.

Artikel

Artikel 5(1) Innerhalb der Buchungsbezirke können Objekte, wie Inseln, Bauwerksbereiche und Flächen mit besonderen Rechtsverhältnissen nach gegenseitiger Abstimmung zwischen der Administration du Cadastre et de la Topografie Luxemburg, der Bezirksregierung Trier (Obere Katasterbehörde) und dem saarländischen Minister der Finanzen, Abteilung Vermessungs-, Karten- und Katasterwesen (Oberste Katasterbehörde), flächenmäßig begrenzt und besonders bezeichnet werden. Die Buchungseinheit für den Nachweis dieser Flächen ist das Flurstück. Die Flurstücksgrenzen sind in der Regel örtlich nicht zu kennzeichnen. (2) Jedes Flurstück wird innerhalb des Buchungsbezirks mit einer Nummer bezeichnet. Dabei sind nur die Nummern 1 bis 99 zu verwenden. Das Flurstück/Objekt wird definiert durch den Namen des Buchungsbezirks, die Flur-/Sektionsbezeichnung "0" und die Flurstücksnummer. (3) Erstreckt sich ein Buchungsbezirk über mehrere Kartenblätter, so sind aus technischen Gründen in der Nähe des Kartenrandes zweckmäßig liegende zusätzliche Flurstücksgrenzen zu bilden.

Artikel

Artikel 6(1) Die Liegenschaften werden im Liegenschaftsbuch aufgeführt und beschrieben. Form und Inhalt des Liegenschaftsbuchs richten sich nach den jeweils geltenden luxemburgischen, rheinland-pfälzischen bzw. saarländischen Katasterbestimmungen. (2) Das Liegenschaftsbuch soll mindestens die Angaben zu Name und Nummer des Buchungsbezirks, Flurbezeichnung, Flurstücksnummer, tatsächliche Nutzung mit ihren Flächenangaben, Gesamtfläche des Flurstücks sowie Name des Grundstückseigentümers und Erbbauberechtigten enthalten.

Artikel

Artikel 7(1) Die Liegenschaften des deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiets sind einschließlich der Grenzen der Buchungsbezirke in Liegenschaftskarten im Regelmaßstab 1:1.000 nach Lage, Form und Größe geometrisch eindeutig und mit ihrer Flurstücksnummer sowie der tatsächlichen Nutzung darzustellen. (2) Die Liegenschaftskarte wird als Inselkarte mit einer Bildfläche von 100 cm x 50 cm geführt und enthält im Bildrahmen die Koordinatenlinien des deutschen und luxemburgischen Koordinatensystems. (3) Die Kartenblätter der Liegenschaftskarte sind, beginnend an der belgischen Grenze mit der Nummer 1, durchlaufend zu nummerieren. (4) In der Liegenschaftskarte sind mindestens folgende Objekte darzustellen: 1. Grenzen des gemeinschaftlichen Hoheitsgebiets und der Buchungsbezirke einschließlich der Grenzzeichen zur Festlegung oder Sicherung des Grenzverlaufs,2. Staats- und Landesgrenzen,3. Grenzen der Verwaltungsbezirke (Kreise, Gemeinden),4. Grenzen von Katasterbezirken (Gemarkungen, Fluren),5. Flurstücke mit ihren Grenzen, Nummern und Grenzzeichen,6. Nutzungsartengrenzen und -signaturen,7. Bauwerksgrundrisse, Grundrisse von Verkehrsanlagen und bedeutenden sonstigen Anlagen im Bereich des gemeinschaftlichen Hoheitsgebiets,8. Grundrisse bedeutender topographischer Objekte. (5) Die kartographische Gestaltung der Liegenschaftskarte richtet sich nach dem beigefügten Musterblatt (Anlage 2) [3] einschließlich der Zeichenerklärung (Anlage 3).

Artikel

Artikel 8Grundlage des Vermessungszahlenwerks bilden die Grenzrisse und Koordinatenverzeichnisse (Artikel 4 des Grenzvertrags), in denen die ergänzenden Vermessungs- und Berechnungsergebnisse zu dokumentieren sind.

Artikel

Artikel 9(1) Das Liegenschaftskataster für das gemeinschaftliche deutsch-luxemburgische Hoheitsgebiet ist durch Übernahme von Veränderungen und Berichtigungen fortzuführen und auf dem neuesten Stand zu halten, um den vielfältigen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden zu können. (2) Veränderungen sind insbesondere 1. Wechsel in den Eigentumsverhältnissen (z.B. Übergang des Eigentums oder Erbbaurechts auf andere Rechtsinhaber),2. Lageverschiebungen der Flurstücksgrenze (z.B. Flurstückszerlegung, Verschmelzung, Überflutung, Verlandung und dgl.),3. Umstellung der Nutzung (z.B. durch Bauwerke im oder am Gewässer),4. Umstellung der Bezeichnung (z.B. des Buchungsbezirks, der Flurstücksnummer),5. Lageänderung von Grenzzeichen und topographischen Objekten. (3) Berichtigungen sind insbesondere 1. Behebung von Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten,2. Richtigstellung der Flächenangaben eines Flurstücks,3. Beseitigung von Fehlern der vermessungstechnischen Aufnahme und Objektbeschreibung.

Eingangsformel KatLUXuaErVwAbk

Auf Grund des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze (BGBl. 1988 II S. 415, 923/Memorial A 1988, P. 539, 964) und Nummer 1 des Notenwechsels, der Bestandteil dieses Vertrages ist, wird zwischen dem Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch den Minister der Finanzen, dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport und dem Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,[1] für den Nachweis des gemeinschaftlichen Hoheitsgebiets nachstehende Vereinbarung getroffen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.