KathRelLehrVbg SL · Saarland

Vereinbarung des Saarlandes mit den Bistümern Trier und Speyer über die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts Vom 13./16. Oktober 1969

Ausfertigungsdatum:
13.10.1969
Fundstelle:
GMBl. 1969, 545
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KathRelLehrVbg

Das Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung [2] in Saarbrücken und das Bistum Trier, vertreten durch den Generalvikar, sowie das Bistum Speyer, vertreten durch den Generalvikar, - handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhls - treffen über die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts nachstehende Vereinbarung:

§ 1

§ 1 (1) Gestellungsverträge für Geistliche, Laientheologen und kirchlich ausgebildete Katecheten im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 [3] des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (SchoG) vom 5. Mai 1965 (Amtsbl. S. 385) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Oktober 1966 (Amtsbl. S. 754) [4] zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an allen Schulen, an denen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 [5] SchoG Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist und deren Personalkosten vom Land unmittelbar zu tragen sind, werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung abgeschlossen. (2) Die Beschäftigung von Geistlichen, Laientheologen, kirchlich ausgebildeten Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes sowie die nebenamtliche Erteilung des Religionsunterrichts mit weniger als der Hälfte der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

§ 10

§ 10 Die der Kirche durch die Erteilung des Religionsunterrichts nach dieser Vereinbarung entstehenden Personalkosten werden vom Saarland nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erstattet.

§ 11

§ 11 Das Land erstattet der Kirche 1. für Geistliche und Laientheologen mit abgeschlossener Ausbildung den von ihr nach den kirchlichen Bestimmungen zu zahlenden Besoldungs- oder Vergütungsaufwand (Grundgehalt, Ortszuschlag bzw. Kinderzuschlag [9]), höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Besoldungsgruppe A 14 des Saarländischen Besoldungsgesetzes,[10] 2.für Katecheten eine Vergütung nach den für Landesbedienstete jeweils geltenden Richtlinien einschließlich der Arbeitgeberanteile zu der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung.

§ 12

§ 12 (1) Das Land erstattet zusätzlich zu dem nach § 11 Ziffer 1 entstehenden Besoldungsaufwand für diese Lehrpersonen einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von fünfundzwanzig Prozent des Besoldungsaufwandes gemäß § 11 Ziffer 1. (2) Die Kirche verpflichtet sich, den Beitrag zu den Versorgungslasten in voller Höhe zurückzuerstatten, wenn der Geistliche oder Laientheologe vor Ablauf eines Jahres aus der Tätigkeit als Religionslehrer nach dieser Vereinbarung ausscheidet.

§ 13

§ 13 Das Land leistet zusätzlich zu den Erstattungen nach § 11 für Nebenleistungen der Kirchen an diese Lehrpersonen eine Pauschalsumme in Höhe von fünf Prozent des jeweiligen Besoldungsaufwandes bzw. der Vergütung ohne Arbeitgeberanteile nach § 11. Nebenleistungen sind insbesondere Übergangsgelder, Abfindungen, Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung, Reisekosten, Umzugskosten sowie die Kosten der Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.

§ 14

§ 14 (1) Die Erstattung nach §§ 11 bis 13 setzt voraus, dass die Lehrpersonen die volle Zahl der für sie vorgesehenen Pflichtstunden erteilen. (2) Wird weniger als die volle Zahl, aber wenigstens die Hälfte der für Lehrer vorgeschriebenen Pflichtstunden erteilt, so erfolgt die Erstattung nach § 11 bis 13 anteilmäßig nach dem Verhältnis der erteilten Unterrichtsstunden zu den Pflichtstunden.

§ 15

§ 15 Die gemäß §§ 11 bis 13 zu erstattenden Kosten und Pauschalsummen werden auf Nachweisung vom Land der zuständigen kirchlichen Oberbehörde vierteljährlich nachträglich überwiesen.

§ 16

§ 16 (1) Wird bei Erkrankung oder sonstiger Behinderung der im Gestellungsvertrag genannten Lehrperson ein Vertreter nicht gestellt, so wird die Erstattung bis zum Ende des Monats weitergezahlt, der auf den Tag des Beginns der Erkrankung oder sonstigen Behinderung folgt. (2) Bei Stellung eines Vertreters tritt keine Unterbrechung oder Kürzung der Erstattung ein.

§ 17

§ 17 Auf die durch Gestellungsverträge eingesetzten Lehrpersonen finden die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung; ausgenommen sind die Regelungen über den Diensteid, die Dienstbezeichnung, die Besoldung, Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen. Die Lehrpersonen unterliegen den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung, Dienstordnung und der sie ergänzenden Regelungen sowie den dienstlichen Weisungen der staatlichen Vorgesetzten im Rahmen des § 23 Abs. 1 [11] SchoG, Sie sind verpflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen.

§ 18

§ 18 Die Kirche ist berechtigt, Beauftragte (Visitatoren) zu bestimmen, die den Religionsunterricht der nach dieser Vereinbarung eingesetzten Lehrpersonen besuchen dürfen. Über einen beabsichtigten Besuch sind die Schulaufsichtsbehörde und der Schulleiter vorher in Kenntnis zu setzen. Das Recht der kirchlichen Oberbehörde, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.

§ 19

§ 19 (1) Die Ausbildung der Katecheten erfolgt durch die Kirche. (2) Wer die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts an Volksschulen als Katechet nach Maßgabe der zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Trier, Limburg, Mainz und Speyer abgeschlossenen Vereinbarung vom 26. August 1964 erworben hat, besitzt die Befähigung, an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen), berufsbildenden Schulen und Realschulen im Saarland Religionsunterricht zu erteilen. (3) Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung kann auf Antrag der kirchlichen Oberbehörde den staatlichen Unterrichtsauftrag für die katholische Religion auch dann erteilen, wenn nach deren Feststellung ein anderer gleichwertiger Bildungsgang vorliegt. (4) Katecheten, die keine Befähigung nach Absatz 2 besitzen, aber bereits am 1. August 1968 hauptamtlich im Kirchendienst Religionsunterricht an Volksschulen, berufsbildenden Schulen und Realschulen erteilt und sich nach übereinstimmendem Urteil der kirchlichen Oberbehörde und der Schulaufsichtsbehörde bewährt haben, stehen Katecheten nach Absatz 2 gleich.

§ 2

§ 2 (1) Geistliche, Laientheologen und kirchlich ausgebildete Katecheten können durch Gestellungsverträge zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts eingesetzt werden, soweit hierfür ein Bedürfnis von der Kirche und der obersten [6] Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall einvernehmlich festgestellt wird. (2) Der Gestellungsvertrag wird zwischen der zuständigen kirchlichen Oberbehörde und dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung abgeschlossen. (3) Der einzelne Gestellungsvertrag bedarf der Schriftform; er kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann jeder Vertragspartner den unbefristeten Gestellungsvertrag mit vierteljähriger Frist zum Schluss eines Schulhalbjahres schriftlich kündigen. In Fällen dringenden kirchlichen Interesses kann der mit einem Geistlichen abgeschlossene Gestellungsvertrag vom zuständigen Diözesanbischof mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

§ 20

§ 20 Personen, die sich in der Ausbildung zum Religionslehrer oder Katecheten befinden, können unter Anleitung eines Mentors übungsweise unterrichten. Die Durchführung ist mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu vereinbaren.

§ 21

§ 21 (1) Der mit Abschluss des Gestellungsvertrages erteilte staatliche Unterrichtsauftrag kann entzogen werden, wenn sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit des Betroffenen schwerwiegende Bedenken gegen seine Verwendung ergeben. (2) Die Entziehung kann nur nach Anhörung der zuständigen kirchlichen Oberbehörde erfolgen. Die betroffene Lehrperson hat das Recht, vor einer Entscheidung von der Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde gehört zu werden. (3) Die Entziehung ist der kirchlichen Oberbehörde von der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

§ 22

§ 22 Die Schulaufsichtsbehörd kann bei der Kirche die Ablösung einer Lehrperson auch dann beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 nicht vorliegen, aber besondere Gründe gegeben sind.

§ 23

§ 23 Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.

§ 24

§ 24 Bei allen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung, deren Personalkosten nicht unmittelbar vom Land getragen werden, können die Schulträger nach dieser Vereinbarung verfahren.

§ 25

§ 25 (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. August 1969 in Kraft. (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit dreijähriger Frist durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

§ 26

§ 26 Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der Diözesen Trier und Speyer sowie im amtlichen Verkündungsblatt des Ministers für Kultus, Unterricht und Volksbildung veröffentlicht.

§ 3

§ 3 Mit Abschluss des Gestellungsvertrages gilt der staatliche Unterrichtsauftrag für die im Gestellungsvertrag genannte Lehrperson als erteilt.

§ 4

§ 4 In Fällen der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der im Gestellungsvertrag genannten Lehrperson wird die Kirche im Benehmen mit dem Schulleiter nach Möglichkeit für Vertretung Sorge tragen.

§ 5

§ 5 Die Erteilung des Religionsunterrichts an Volksschulen [7] kann im Wege des Gestellungsvertrages an kirchlich ausgebildete Katecheten (§ 19) übertragen werden, falls die Erteilung durch Lehrer, Geistliche oder Laientheologen nicht sichergestellt ist.

§ 6

§ 6 Der Religionsunterricht an Realschulen [8] oder berufsbildenden Schulen kann erteilt werden von 1. Geistlichen oder Laientheologen und 2.Katecheten (§ 19).

§ 7

§ 7 Der Religionsunterricht an Gymnasien kann von Geistlichen oder Laientheologen mit abgeschlossener Ausbildung (1. und 2. Theologische Prüfung) erteilt werden.

§ 8

§ 8 Die in den §§ 5 bis 7 genannten Personen bedürfen der missio canonica oder der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis.

§ 9

§ 9 (1) Die von der Kirche im Rahmen dieser Vereinbarung für die Erteilung des Religionsunterrichts eingesetzten Lehrpersonen treten in kein Anstellungsverhältnis zum Land, sondern bleiben im Kirchendienst. Die Regelung ihrer persönlichen Anstellungsverhältnisse bleibt der zuständigen kirchlichen Oberbehörde überlassen. (2) Durch die Unterrichtstätigkeit wird ein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst nicht begründet. (3) Die Lehrpersonen erhalten ihre Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen von der Kirche.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.