JVollzgDAPO SL · Saarland

Verordnung zur Einführung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Laufbahnen im Justiz- und Strafvollzugsdienst Vom 22. Mai 1964

Ausfertigungsdatum:
22.05.1964
Fundstelle:
Amtsblatt 1964, 586
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JVollzgDAPO

Aufgrund des § 20 Abs.2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 498)[1], und des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland[2] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Januar 1997 (Amtsbl. S. 18), verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1

§ 1(1) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen im einfachen, mittleren und gehobenen Justiz- oder Strafvollzugsdienst für die Ernennung zum Vorbereitungsbeamten/zur Vorbereitungsbeamtin oder die Zulassung zur Aufstiegslaufbahn über die Mindestvoraussetzungen der Saarländischen Laufbahnverordnung hinausgehende Voraussetzungen vorsehen, kann die Einstellungsbehörde im Einzelfall im Rahmen der Saarländischen Laufbahnverordnung Ausnahmen zulassen; Gleiches gilt sinngemäß hinsichtlich der Bestimmungen über das Höchstalter. (2) § 54 der Saarländischen Laufbahnverordnung bleibt unberührt.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.