Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. m.D.) Vom 9. September 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 09.09.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 816
Geltungsbereich; Ziel der Ausbildung
§ 1 Geltungsbereich; Ziel der Ausbildung(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst, Fachgebiet Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten.(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, durch theoretische und praktische Unterweisung Beamtinnen und Beamte für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten auszubilden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben im mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten selbständig wahrzunehmen.
Organisation
§ 10 Organisation(1) Die oberste Ausbildungsbehörde leitet die fachpraktische Ausbildung.(2) Die oberste Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zu.(3) Für die fachpraktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. Sie oder er bestimmt die Beamtinnen oder die Beamten, die die Anwärterinnen oder Anwärter unterweisen sollen (Ausbilderin/Ausbilder). Mit der Ausbildung sollen nur solche Beamtinnen oder Beamte betraut werden, die nach ihrer Persönlichkeit hierfür besonders geeignet erscheinen und über die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse verfügen.
Einführungspraktikum
§ 11 EinführungspraktikumDas Einführungspraktikum soll einen Einblick in die Aufgaben der Bediensteten des jeweiligen Laufbahnzweigs, in den Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben aller im Justizvollzug Tätigen geben sowie einen Überblick über die für den Justizvollzug maßgeblichen Vorschriften verschaffen.
Fachtheoretische Ausbildung
§ 12 Fachtheoretische Ausbildung(1) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die zur Erfüllung der Aufgaben des Laufbahnzweigs erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Für die Themenfelder gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst vom 24. September 2014 (JMBl. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung.(2) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
Fachpraktische Ausbildung
§ 13 Fachpraktische Ausbildung(1) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben im mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten selbstständig zu erledigen.(2) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachpraktischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.(3) Für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Die Ausbildungsnachweise, Beurteilungsbeiträge nach § 14 Absatz 1, Klausuren, Hausarbeiten und Referate nach Absatz 2 sind nach Abschluss der Ausbildung der obersten Ausbildungsbehörde zum Ausbildungsheft zu übersenden.(4) In der fachpraktischen Ausbildung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben nur betraut werden, wenn der Ausbildungsstand dies zulässt, es der Ausbildung förderlich und eine ausreichende Anleitung gewährleistet ist. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.(5) Die fachpraktische Ausbildung beinhaltet die Abschnitte:1. drei Monate Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,2. zwei Monate Arbeitsverwaltung,3. drei Monate Wirtschaftsverwaltung,4. zwei Monate Zahlstelle,5. zwei Monate Personalverwaltung und Organisation,6. zwei Monate Bau- und Grundstücksangelegenheiten,7. ein Monat Sicherheit und Ordnung.
Beurteilungen
§ 14 Beurteilungen(1) Für die in den Abschnitten der fachpraktischen Ausbildung nach § 13 Absatz 5 gezeigten Leistungen ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.(2) Die Beurteilungsbeiträge sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer hiermit beauftragten Person zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der obersten Ausbildungsbehörde zu übersenden.(3) Am Ende der fachpraktischen Ausbildung erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle oder eine hiermit beauftragte Person eine Gesamtbeurteilung über die in der fachpraktischen Ausbildung gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für die fachpraktische Ausbildung zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter durch die jeweilige Ausbildungsstelle vor Beginn der fachtheoretischen Ausbildung II zu besprechen.(4) Jeweils am Ende der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte erstellt die Ausbildungsstelle einen Beurteilungsbeitrag über die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu bilden. Die Beurteilungen sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.(5) Die Beurteilungsbeiträge und die Gesamtbeurteilungen der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte werden nach den durch die oberste Dienstbehörde des Landes Hessen vorgegebenen Mustern erstellt.
Bewertung der Leistungen
§ 15 Bewertung der LeistungenDie Leistungen in der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (15 bis 14 Punkte); gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (13 bis 11 Punkte); befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (10 bis 8 Punkte); ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (7 bis 5 Punkte); mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (4 bis 2 Punkte); ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (1 Punkt bis 0 Punkte).Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Entlassung
§ 16 Entlassung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter kann unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere wenn- ihre oder seine Führung nicht den Anforderungen entspricht, die an das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten des Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten zu stellen sind, oder- ihre oder seine Leistungen nicht erkennen lassen, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung auch unter Beachtung des § 7 Abs. 2 erreichen wird, oder- dies aus einem anderen in der Person der Anwärterin oder des Anwärters liegenden wichtigen Grund geboten ist.(2) Über die Entlassung entscheidet das Ministerium der Justiz.
Laufbahnprüfung
§ 17 LaufbahnprüfungFür die Laufbahnprüfung gelten die Regelungen der Ausbildung- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienst und den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst vom 24. September 2014 (JMBl. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Zeugnis
§ 18 ZeugnisDas Ministerium der Justiz erteilt ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung. Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung erteilt die Einstellungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
Laufbahnwechsel der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes
§ 19 Laufbahnwechsel der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes(1) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, die eine Übernahme in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten anstreben, können die Befähigung für diese Laufbahn nach einer Ausbildung durch Unterweisung erwerben.(2) Die Ausbildung durch Unterweisung dauert 16 Monate. Die Unterweisung soll praktische und theoretische Kenntnisse in den Bereichen Arbeitsverwaltung, Wirtschaftsverwaltung, Vollzugsgeschäftsstelle, Zahlstelle und Personalabteilung vermitteln. Darüber hinaus sollen Kenntnisse in den Bereichen Staats- und Verfassungsrecht, Zivil- und Zivilprozessrecht, Strafrecht, Vollzugsrecht, Strafprozessrecht, Datenschutz und Gesundheitsmanagement vermittelt werden. Die theoretische Ausbildung erfolgt durch die Abteilungsleiter in der Zeit der Zuweisung in den einzelnen Abteilungen gemäß dem von der unterweisenden Justizvollzugsanstalt erstellten Ausbildungsplan.(3) Für Beamtinnen und Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, die die Aufstiegsprüfung gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) bestanden haben, ohne dass ihnen ein Amt des gehobenen Dienstes verliehen wurde, dauert die Ausbildung durch Unterweisung drei Monate. Die Ausbildung durch Unterweisung erfolgt in diesen Fällen gemäß Absatz 2 Sätze 2 und 4.(4) Nach Abschluss der Unterweisung berichtet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt unter Beifügung eines Befähigungsberichts, ob die Beamtin oder der Beamte für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Unterweisung einmal bis zu drei Monate verlängert werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Unterweisung erteilt das Ministerium für Justiz der Beamtin oder dem Beamten ein Zeugnis, dass sie bzw. er die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten erlangt hat.
Oberste Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 2 Oberste Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen(1) Oberste Ausbildungsbehörde ist das Ministerium der Justiz. Dieses leitet und überwacht die Ausbildung.(2) Ausbildungsstellen sind für die fachtheoretische Ausbildung das H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - in Wiesbaden und für die fachpraktische Ausbildung die von der obersten Ausbildungsbehörde bestimmten Justizvollzugsbehörden.(3) Während der fachtheoretischen Ausbildung nimmt die Leiterin oder der Leiter des H.B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - die Aufgaben der oder des Vorgesetzten wahr.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 ZulassungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. nach seinen charakterlichen und geistigen Eigenschaften für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten geeignet ist,3. mindestens 18 Jahre alt ist und4. a) mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oderb) den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt.
Bewerbungsgesuch
§ 4 Bewerbungsgesuch(1) Bewerbungen sind an das Ministerium der Justiz zu richten.(2) Dem Bewerbungsgesuch sind beizufügen:1. ein vollständiger, tabellarischer Lebenslauf,2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, durch die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 nachgewiesen werden und3. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über Beschäftigungen nach der Schulentlassung sowie der Nachweise über berufliche Qualifikationen.(3) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber auf Anforderung eine Erklärung darüber vorzulegen,1. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben,2. ob sie oder er vorbestraft ist oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und3. ob sie oder er Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt.(4) Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits im Justizdienst befinden, reichen ihr Bewerbungsgesuch auf dem Dienstweg ein.
Auswahlverfahren und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber
§ 5 Auswahlverfahren und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber(1) Vor der Einstellung sind Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Diese haben sich sodann einem Auswahlverfahren zu unterziehen, das der Feststellung der charakterlichen und geistigen Eignung dient.(2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden durch das Ministerium der Justiz geregelt.(3) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium der Justiz als Einstellungsbehörde.
Rechtsverhältnis
§ 6 Rechtsverhältnis(1) In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Anwärterin im mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten“ oder „Anwärter im mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten“.(2) Sie werden bei ihrem Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Bezüge nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) in der jeweils geltenden Fassung.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre.(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes von bis zu einem Jahr oder die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte kann insbesondere angeordnet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter1. das Ziel der Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder2. wegen Dienstunfähigkeit, Beurlaubung oder sonstiger zwingender persönlicher Umstände gehindert war, an einem Ausbildungsabschnitt in ausreichendem Umfang teilzunehmen oder sich diesem in ausreichendem Maße zu widmen.(3) Die Entscheidung über die Verlängerung nach Absatz 2 trifft die oberste Ausbildungsbehörde. Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts ist der weitere Ausbildungsverlauf mit dem H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - abzustimmen und gesondert zu regeln.
Krankheits- und Urlaubszeiten
§ 8 Krankheits- und Urlaubszeiten(1) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Urlaub nach den Bestimmungen der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Bei der Urlaubsgewährung sind die Belange der Ausbildung zu beachten. Während des Einführungspraktikums und der fachtheoretischen Ausbildung soll kein Urlaub gewährt werden.(3) Sonderurlaub, Dienstbefreiung und Krankheitszeiten können nur dann auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Die Anrechnung kann in der Weise erfolgen, dass mehrere Ausbildungsabschnitte in Anspruch genommen werden. Innerhalb der zweijährigen Ausbildung sollen die Fehlzeiten nicht mehr als sechs Wochen betragen.
Ausbildungsverlauf
§ 9 Ausbildungsverlauf(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachpraktische und fachtheoretische Ausbildungszeiten. Die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden bei den Justizvollzugsbehörden, die fachtheoretischen Ausbildungszeiten bei dem H.B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - in Wiesbaden abgeleistet.(2) Die Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Einführungspraktikum 1 Monat, 2. fachtheoretische Ausbildung I 3 Monate, 3. fachpraktische Ausbildung 15 Monate, 4. fachtheoretische Ausbildung II 5 Monate.(3) Die Reihenfolge der Unterabschnitte der fachpraktischen Ausbildung wird durch die jeweilige Ausbildungsstelle für den jeweiligen Lehrgang festgelegt.(4) Ausbildungsgegenstand und -methoden werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst vom 24. September 2014 (JMBl. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung und durch die von dem Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat genehmigten Lehr- und Stoffpläne in der jeweils geltenden Fassung geregelt.(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen. Das Selbststudium und die Befähigung zur eigenständigen Weiterarbeit sind entsprechend zu fördern.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.