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title: "JVAZweibFrVollzVwVbg SL — Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft an saarländischen jugendlichen und erwachsenen Frauen in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken Vom 15. Dezember 1987"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:25:49+00:00"
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# JVAZweibFrVollzVwVbg SL — Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft an saarländischen jugendlichen und erwachsenen Frauen in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken Vom 15. Dezember 1987

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 15.12.1987
*Fundstelle:* 1988, 10


### Eingangsformel JVAZweibFrVollzVwVbg

Zwischen Rheinland-Pfalz - vertreten durch den Minister der Justiz in Mainz unddem Saarland - vertreten durch den Minister der Justiz in Saarbrücken wird folgende Vereinbarung getroffen: 1. Rheinland-Pfalz richtet in der Frauenabteilung der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken 30 Haftplätze für den Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft an saarländischen jugendlichen und erwachsenen Frauen ein.2. Kosten2.1 Für die Überlassung der Haftplätze erstattet das Saarland dem Land Rheinland-Pfalz jährlich2.1.1 einen Anteil an den Bauinvestitionen von 2 v.H. für Abschreibung und 7 v.H. für Zinsen2.1.1.1 aus 30/98 der Gesamtbausumme für Gebäude in Zweibrücken, die ausschließlich dem Frauenstrafvollzug dienen,2.1.1.2 aus 30/460 der Gesamtbausumme für Gebäude in Zweibrücken, die sowohl dem Männer- als auch dem Frauenvollzug dienen,2.1.2 zuzüglich für jeden Tag und jeden belegbaren Haftplatz die tatsächlichen Kosten des Vollzuges (Ausgaben abzüglich Einnahmen) für den gesamten Vollzug in Rheinland-Pfalz pro Kopf und Tag nach dem Haushaltsergebnis.2.2 Soweit Haftplätze vom Saarland nicht in Anspruch genommen werden und nicht von Rheinland-Pfalz oder einem dritten Land über das rheinland-pfälzische Kontingent hinaus belegt werden, werden die Kosten für Verpflegung, Lagerung, Bekleidung und ärztliche Versorgung pro Kopf und Tag mit 20 v.H. auf den Betrag zu 2.1.2 abgesetzt.2.3 Das Land Rheinland-Pfalz teilt dem Saarland nach Abschluss des Haushaltsjahres den zu erstattenden Betrag der Kosten gemäß TZ 2.1.2 mit.2.4 Zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres werden angemessene Abschlagszahlungen auf die zu erstattenden Kosten geleistet.3. Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO [2] von Rheinland-Pfalz wahrgenommen.4. Der Einzeltransport saarländischer weiblicher Gefangener wird von der Justizverwaltung des Saarlandes übernommen.5. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit unter dem Vorbehalt geschlossen, dass die haushaltsmäßige Absicherung gewährleistet ist. Sie kann beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung verpflichtet sich das Saarland, eine im Hinblick auf die noch mögliche Nutzungsdauer der für das Saarland getätigten Investitionen angemessene Abstandszahlung an das Land Rheinland-Pfalz zu leisten.6. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die neue Frauenabteilung in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken in Betrieb genommen wird.[3] Die Verwaltungsvereinbarung vom 13./27. August 1973 über den Vollzug von Untersuchungshaft an Frauen aus dem Saarland wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Zweibrücken, den 15. Dezember 1987

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— Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft an saarländischen jugendlichen und erwachsenen Frauen in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken Vom 15. Dezember 1987
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-JVAZweibFrVollzVwVbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
