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Vereinbarung über die Sicherstellung der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes Vom 22. Juli 1977

Ausfertigungsdatum:
22.07.1977
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JVAEvSeelsVbg

Das Saarland, vertreten durch den Minister für Rechtspflege [1] und der Kirchenkreis Saarbrücken für die Kirchenkreise Ottweiler, Saarbrücken und Völklingen, vertreten durch den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Saarbrücken, treffen über die Sicherstellung der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes nachstehende Vereinbarung:

§ 1

§ 1 Dem hauptamtlichen Anstaltspfarrer obliegt die Seelsorge, die Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes. Er betreut die evangelischen Insassen und wirkt mit bei der Persönlichkeitserforschung, beim Durchführen des Vollzugsplans, bei der Freizeitgestaltung und bei der Fürsorge gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes.

§ 10

§ 10 Wird bei Erkrankungen oder sonstiger Beurlaubung des Anstaltspfarrers kein Vertreter gestellt, so werden die in den §§ 7 bis 9 genannten Beträge bis zum Ende des Monats erstattet, der auf den Tag des Beginns der Erkrankung oder sonstigen Behinderung erfolgt. Bei Stellung eines Vertreters tritt keine Unterbrechung oder Kürzung der Erstattung ein.

§ 2

§ 2 (1) Der Anstaltspfarrer wird von dem Kirchenkreis Saarbrücken gestellt. Er steht zum Saarland in einem Beschäftigungsverhältnis besonderer Art, für das die Bestimmungen des Pfarrerdienstgesetzes (Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Ev. Kirche der Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1975), die Artikel 68 bis 81 der Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland und die §§ 3 bis 6 dieser Vereinbarung gelten. (2) Durch die Ausübung des Dienstes der Seelsorge an den evangelischen Insassen der Justizvollzugsanstalten im Saarland wird ein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst nicht begründet.

§ 3

§ 3 (1) Der Kirchenkreis Saarbrücken beruft im Einvernehmen mit dem Saarland, vertreten durch den Minister für Rechtspflege,1 den Anstaltspfarrer. (2) Der kreiskirchliche Pfarrer gilt als Anstaltspfarrer bis auf Weiteres zur Verfügung gestellt, wenn das Land seine Abberufung von dem Kirchenkreis Saarbrücken nicht schriftlich verlangt. (3) Der Anstaltspfarrer wird auf die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten hingewiesen. Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit auf freundschaftliche Weise beseitigen. (4) Der Kreissynodalvorstand kann gegen den Anstaltspfarrer nur im Benehmen mit dem Land eine Abberufung bei der Evangelischen Kirche im Rheinland beantragen. (5) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder die Tätigkeit des Anstaltspfarrers schwerwiegende Bedenken gegen seine weitere Verwendung ergeben, so kann das Land seine Abberufung verlangen. Der betroffene Pfarrer hat das Recht, vor einer Entscheidung von dem Minister für Rechtspflege und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört zu werden. (6) im Fall einer Vakanz soll das Amt des Anstaltspfarrers binnen 3 Monaten neu besetzt werden.

§ 4

§ 4 (1) Die Dienstaufsicht über den Anstaltspfarrer führt der Superintendent des Kirchenkreises Saarbrücken gemäß Art. 163 (3) der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Als Pfarrer des Kirchenkreises Saarbrücken ist der Anstaltspfarrer verpflichtet, an den Pfarrkonventen teilzunehmen, zu denen der Superintendent des Kirchenkreises Saarbrücken die Pfarrer des Kirchenkreises in jedem Monat versammelt. Der Anstaltspfarrer ist stimmberechtigtes Mitglied der Kreissynode Saarbrücken und verpflichtet, an den Tagungen der Kreissynode teilzunehmen. (2) In Fragen der Ordnung der Justizvollzugsanstalten untersteht der Anstaltspfarrer den Anstaltsleitern. Die für die Sicherheit und Ordnung der Anstalten erlassenen Bestimmungen gelten für ihn entsprechend. (3) Der Anstaltspfarrer hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Justizvollzugsanstalten die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten, insbesondere das Recht auf Teilnahme an den allgemeinen Beamtenkonferenzen.

§ 5

§ 5 (1) Urlaub und Dienstbefreiung des Anstaltspfarrers richten sich nach dem Pfarrerdienstgesetz (Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Ev. Kirche der Union) mit den ergänzenden Bestimmungen des Kirchengesetzes betreffend das Dienstrecht der Pfarrer in der Ev. Kirche im Rheinland vom 18. Januar 1963 und 16. Januar 1976. (2) Der Anstaltspfarrer hat das Recht an kirchlichen Veranstaltungen, Kursen und Tagungen, die mit seinem Dienst in Verbindung stehen, gemäß § 21 des Pfarrerdienstgesetzes in angemessenem Umfang ohne Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub teilzunehmen. (3) Die Urlaubs- und Krankheitsvertretung des Anstaltspfarrers wird von dem Kirchenkreis Saarbrücken im Einvernehmen mit dem Land geregelt.

§ 6

§ 6 (1) Werden vom Land bewilligte Dienstreisen ausgeführt, so erhält der Anstaltspfarrer Reisekostenvergütung der Reisekostenstufe B [2] nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. (2) Dienstsitz des Anstaltspfarrers ist Saarbrücken. Eine Entschädigung für die Reisen vom Dienstsitz zu den Justizvollzugsanstalten wird vom Land nicht gewährt.

§ 7

§ 7 (1) Der Anstaltspfarrer erhält seine Besoldung von der Ev. Kirche im Rheinland. (2) Das Land erstattet dem Kirchenkreis Saarbrücken für den Pfarrer, der die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten im Saarland ausübt, den gemäß Pfarrbesoldungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15.9.1958 und gemäß Kirchengesetz über die Neuordnung des Finanzausgleichs und der Umlage in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. April 1972 zu zahlenden Besoldungsaufwand (Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag), höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 8

§ 8 (1) Das Saarland erstattet zusätzlich zu dem nach § 7 Abs. 2 entstehenden Besoldungsaufwand einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von fünfundzwanzig Prozent des Besoldungsaufwands gemäß § 7 Abs. 2. (2) Der Kirchenkreis Saarbrücken verpflichtet sich, den Beitrag zu den Versorgungslasten in voller Höhe zurückzuerstatten, wenn der Pfarrer vor Ablauf eines Jahres aus der Tätigkeit als Pfarrer für die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Saarlandes nach dieser Vereinbarung ausscheidet.

§ 9

§ 9 Das Saarland leistet zu den Erstattungen nach § 7 für die Nebenleistungen dem Kirchenkreis Saarbrücken für diesen Pfarrer eine Pauschalsumme in Höhe von fünf Prozent des jeweiligen Besoldungsaufwands. Nebenleistungen sind insbesondere Übergangsgelder, Abfindungen, Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung, Reisekosten, Umzugskosten sowie Kosten der Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.