Gesetz Nr. 1518 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes sowie des Gesetzes über die Zustimmung zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 19. Februar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 19.02.2003
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2003, 534
Artikel 1 (1) Dem vom 10. bis 27. September 2002 unterzeichneten Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 (Änderungsanweisungen)[1]
Artikel 3 (Änderungsanweisungen)[2]
Artikel 4 (1) Artikel 2 Nr. 1, 3, 9 bis 12 und Artikel 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien wird vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt gemacht
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.