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title: "SJMBG — Gesetz zur Beteiligung von jungen Menschen im Saarland (Saarländisches Junge-Menschen-Beteiligungsgesetz - SJMBG) Vom 9. Oktober 2024*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
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updated: "2026-07-01T16:29:01+00:00"
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# SJMBG — Gesetz zur Beteiligung von jungen Menschen im Saarland (Saarländisches Junge-Menschen-Beteiligungsgesetz - SJMBG) Vom 9. Oktober 2024*)

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 09.10.2024
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2024, 1024


### § 1 — Ziele und Anwendungsbereiche des Gesetzes

§ 1 Ziele und Anwendungsbereiche des Gesetzes(1) Das Gesetz dient der Umsetzung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von jungen Menschen im Saarland unter Bezugnahme auf Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention und die entsprechenden Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses. Es dient im Einzelnen der Förderung der freien, gleichberechtigten und öffentlichen Teilhabe an der Willensbildung in allen sie betreffenden gesellschaftlichen Lebensbereichen auf Landes- und kommunaler Ebene sowie der Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen unter Nutzung der Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der jungen Menschen, indem1. sie die Möglichkeit erhalten, an den sie betreffenden Angelegenheiten des Landes und der Kommunen mitzuwirken,2. sie frühzeitig in demokratische Prozesse eingebunden werden und durch altersgemäße, erlebbare sowie wirksame Beteiligungsverfahren für das demokratische Gemeinwesen gewonnen werden sollen,3. förderliche Rahmenbedingungen und Verfahren geschaffen werden, die die Sicherstellung dieser Beteiligungsrechte gewährleisten,4. die Verfahren sowie die Ergebnisqualität der Beteiligung transparent und nachvollziehbar überprüft werden können,5. die mit Beteiligungsverfahren befassten Fachkräfte Angebote der Vernetzung und Qualifizierung durch das Land erhalten,6. die mit Steuerung von Beteiligungsstrategien befassten Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger auf kommunaler Ebene und Landesebene Angebote der Qualifizierung durch das Land erhalten.(2) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die ihren Wohnsitz im Saarland haben oder regelmäßig Bildungseinrichtungen oder Angebote für Kinder und Jugendliche im Saarland besuchen. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

### § 2 — Einrichtung einer „Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung"

§ 2 Einrichtung einer „Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung“(1) Das für Jugend zuständige Ministerium richtet zur Planung, Umsetzung und Begleitung von Beteiligungsverfahren im Saarland eine „Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung“ ein. Die Fach- und Servicestelle dient jungen Menschen, Fachkräften, ehrenamtlich Tätigen sowie der Öffentlichkeit als zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Beteiligung von jungen Menschen im Saarland.(2) Zur Unterstützung von Beteiligungsverfahren auf kommunaler Ebene berät die Fach- und Servicestelle die saarländischen Kommunen bei der Entwicklung und Durchführung geeigneter Beteiligungsverfahren für junge Menschen.(3) Die Fach- und Servicestelle ist in Abstimmung mit dem für Jugend zuständigen Ministerium für die Planung, Durchführung und Begleitung von Beteiligungsverfahren auf Landesebene zuständig. Zu den Beteiligungsverfahren zählen insbesondere die nach diesem Gesetz bestimmten Formate und Instrumente: Das Beteiligungsforum für junge Menschen und das Beteiligungsverfahren für Kinder (§ 3), die Entwicklung und Vorhaltung von leicht zugänglichen analogen und digitalen Verfahren zur Beteiligung (§ 3), der Jugendcheck (§ 4), die Durchführung des Fachkräftenetzwerks Jugendbeteiligung (§ 6) und die Umsetzung des „Fonds für junge Ideen“ (§ 7).(4) Im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium und unter Beteiligung junger Menschen entwickelt die Fach- und Servicestelle bestehende Formate weiter sowie entwirft und erprobt weitere geeignete Beteiligungsformate.(5) Die Aufgabenwahrnehmung der Fach- und Servicestelle für Leistungen nach diesem Gesetz erfolgt fortlaufend in Abstimmung mit dem für Jugend zuständigen Ministerium. Weitere Regelungen, insbesondere zur Aufgabenwahrnehmung und Personalisierung der Fach- und Servicestelle, können durch Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffen werden.

### § 3 — Beteiligungsverfahren auf Landesebene

§ 3 Beteiligungsverfahren auf Landesebene(1) Junge Menschen sind bei Vorhaben des Landes, die ihre Belange betreffen, altersgemäß, diskriminierungsfrei, differenzsensibel und inklusiv zu beteiligen.(2) Mindestens jedes zweite Jahr wird von der Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung unter Beteiligung des für Jugend zuständigen Ministeriums und des Landtags des Saarlandes ein Beteiligungsforum durchgeführt, an dem alle interessierten jungen Menschen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, teilnehmen können.(3) Auf dem Beteiligungsforum werden Vorschläge und Forderungen junger Menschen an die Landespolitik entwickelt. Zudem sollen junge Menschen an Vorhaben des Landes beteiligt werden, welche ihre Belange betreffen. Der Landtag berät die auf dem Forum mehrheitlich befürworteten Forderungen und Vorschläge in den zuständigen Ausschüssen und im Plenum. Die Landesregierung nimmt öffentlich Stellung, inwieweit sie Maßnahmen auf Grundlage der Vorschläge und Forderungen umsetzt.(4) Mindestens jedes zweite Jahr beteiligt die Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung in einem altersgemäßen Verfahren Kinder bis zur Vollendung des elften Lebensjahres an den Vorhaben des Landes, welche die Belange junger Menschen betreffen. Hierzu kann eine geeignete Einrichtung oder Organisation beauftragt werden. Die Landesregierung nimmt öffentlich Stellung, inwieweit sie Maßnahmen auf Grundlage der Vorschläge und Forderungen umsetzt.(5) Mittels leicht zugänglichen analogen und digitalen Verfahren können sich junge Menschen jederzeit zu Vorhaben des Landes äußern sowie ihre Vorschläge und Forderungen einbringen. Diese Verfahren werden von der Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung entwickelt oder beauftragt.

### § 4 — Jugendcheck

§ 4 Jugendcheck(1) Sofern bei Gesetzesvorhaben eine besondere Betroffenheit junger Menschen nicht zwingend ausgeschlossen werden kann, nimmt die Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung nach § 2 dieses Gesetzes eine Abstimmung mit dem für das Gesetzesvorhaben zuständigen Ministerium mit dem Jugendcheck vor, inwiefern junge Menschen von den Auswirkungen des Gesetzes betroffen sein können.(2) Die Ergebnisse des Jugendchecks werden niedrigschwellig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

### § 5 — Beteiligung in Landesgremien; Bericht der Landesregierung

§ 5 Beteiligung in Landesgremien; Bericht der Landesregierung(1) Die Landesregierung beteiligt in ihren Anhörungsverfahren, Arbeitsgruppen und weiteren Gremien, an denen externe Organisationen teilnehmen und deren Themen die Lebenslagen von jungen Menschen betreffen, saarländische Interessensvertretungen junger Menschen und insbesondere deren Zusammenschlüsse.(2) Die Landesregierung berichtet zweijährlich öffentlich über ihre Antworten, Aktivitäten und Maßnahmen zu den Eingaben und Vorschlägen junger Menschen in den Beteiligungsverfahren.

### § 6 — Fachkräftenetzwerk Jugendbeteiligung

§ 6 Fachkräftenetzwerk JugendbeteiligungZum Austausch und zur kollegialen Beratung sowie Qualifizierung wird durch das für Jugend zuständige Ressort ein Fachkräftenetzwerk Jugendbeteiligung vorgehalten, in dem sich Fachkräfte aus dem Themenbereich der Kinder- und Jugendbeteiligung landesweit mindestens zweimal pro Jahr austauschen. Die Durchführung der Veranstaltungen obliegt der Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung.

### § 7 — Fonds für junge Ideen

§ 7 Fonds für junge Ideen(1) Das Land fördert finanziell zivilgesellschaftliche Jugendprojekte, bei denen die Partizipation junger Menschen in besonderem Maße sichergestellt wird.(2) Die Vergabe der Fondsmittel wird durch einen Vergabebeirat begleitet, in den junge Menschen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, mittels eines Bewerbungsverfahrens berufen werden. Die Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung führt das Bewerbungsverfahren durch und begleitet die Arbeit und Entscheidungsfindung des Beirats. Der Vergabebeirat nimmt zur Angemessenheit und Förderfähigkeit der eingegangenen Interessenbekundungen im Sinne des Absatzes 1 Stellung. Die Entscheidung über die Zuwendung obliegt dem für Jugend zuständigen Ministerium. Dieses kann die Wahrnehmung der Aufgabe durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Dritte übertragen.(3) Der Fonds kann durch weitere öffentliche und private Zuwendungsgeber aufgestockt werden.(4) Die Ergebnisse der Vergabe der Fördermittel werden niedrigschwellig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

### § 8 — Evaluierung

§ 8 EvaluierungDas für Jugend zuständige Ministerium evaluiert spätestens nach Ablauf von fünf Jahren die Wirkungen dieses Gesetzes in Abstimmung mit der Fach- und Servicestelle Jugendbeteiligung, dem Beteiligungsforum nach § 3 (2) sowie dem Fachkräftenetzwerk Jugendbeteiligung und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

### § 9 — Verordnungsermächtigung

§ 9 Verordnungsermächtigung(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beteiligungsverfahren, zum Jugendcheck, zur Berichterstattung der Landesregierung und zur Evaluation der Beteiligung junger Menschen regeln.(2) Das für Jugend zuständige Ressort regelt durch Rechtsverordnung Zugangsvoraussetzungen und Ablauf des Bewerbungsverfahrens nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes. Es kann durch Rechtsverordnung das Nähere zum Vergabeprozess der Mittel des Fonds für junge Ideen regeln.

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— Gesetz zur Beteiligung von jungen Menschen im Saarland (Saarländisches Junge-Menschen-Beteiligungsgesetz - SJMBG) Vom 9. Oktober 2024*)
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-JMGBSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
