JFDGFSJZustV SL · Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz betreffend das freiwillige soziale Jahr Vom 25. Juli 2023

Ausfertigungsdatum:
25.07.2023
Fundstelle:
Amtsblatt I 2023, 765
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JFDGFSJZustV

Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. I, S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde

§ 1 Zuständige BehördeZuständige Behörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.