JDgDNachdiplV SL · Saarland

Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten Vom 18. Juni 1985

Ausfertigungsdatum:
18.06.1985
Fundstelle:
Amtsblatt 1985, 681
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage JDgDNachdiplV

Anlage SAARLAND geboren am................................................................................................................................ hat am.............................................. in .................................................... die Laufbahnprüfung ......................................................... fürerfolgreich abgelegt. Auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 18. Juni 1985 (Amtsbl. S. 681) wird ihm/ihr der Diplomgrad als staatliche Bezeichnung verliehen. Saarbrücken, den (Siegel)

§ 4

Antrag und Gebühr

§ 4 Antrag und Gebühr(1) Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für den gehobenen Dienst in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen ist. (2) Der Antrag ist an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu richten. (3) Für die Nachdiplomierung ist die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis zum Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) [2] in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Gebühr zu erheben.

Eingangsformel JDgDNachdiplV

Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) verordnet der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, die eine Ausbildung für 1. die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerausbildung) 2. die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten oder für deren Vorgängerlaufbahnen erfolgreich durchlaufen haben.

§ 2

Voraussetzungen

§ 2 VoraussetzungenDie Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller a) die Ausbildung nach § 1 vor Errichtung der entsprechenden Fachhochschule beendet oder begonnen und b) die Befähigung für die Laufbahn nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben hat.

§ 3

Staatliche Bezeichnung

§ 3 Staatliche Bezeichnung(1) Die Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung a) „Diplom-Rechtspfleger“ für die Beamten der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes b) „Diplom-Verwaltungswirt“ für die Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten. (2) Die staatliche Bezeichnung wird durch Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der Anlage [1] verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln.(3) Frauen können die nach Absatz 1 verliehene staatliche Bezeichnung in der weiblichen Form führen.

§ 5

In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.