JarbSchGZustG SL · Saarland

Gesetz Nr. 760 zur Regelung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) Vom 2. Juli 1962

Ausfertigungsdatum:
02.07.1962
Fundstelle:
Amtsblatt 1962, 486
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Untersuchungsberechtigungsscheine nach § 2 der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für ärztliche Untersuchungen nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden von der gemäß § 51 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde ausgegeben.

§ 3

§ 3Zuständige Behörde im Sinne des § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 1

§ 1(1) Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine nach § 2 der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) für ärztliche Untersuchungen nach §§ 32 ff. des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), obliegt den Gemeinden als Auftragsangelegenheit. (2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der Jugendliche nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes gemeldet ist. Ist der Jugendliche an mehreren Orten gemeldet, so ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptwohnung des Jugendlichen im Sinne des § 22 des Bundesmeldegesetzes befindet. Ist der Jugendliche im Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht gemeldet, so ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich der Betrieb, in dem der Jugendliche eine Beschäftigung aufnehmen will oder beschäftigt ist, befindet.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.