Fachinformationssystem Ernährung, Land- und Forstwirtschaft (FISELF) Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Information und Dokumentation im Fachbereich Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Vom 23./24./29. März 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.2000
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten [1]- im Folgenden Bund genannt -,das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung, für Wissenschaft, Forschung und Kultur, das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung des Landes Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen, die Freie Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Wirtschaftsbehörde, das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, das Land Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, - im Folgenden Länder genannt -sind im Interesse einer stetigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Dokumentation, Information und Informationsverarbeitung im Fachbereich Ernährung, Land- und Forstwirtschaft und der Erreichung einer effizienten Nutzung der vorhandenen Kapazitäten für die Benutzer im In- und Ausland wie folgt übereingekommen:
Zweck
§ 1 Zweck(1) Die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen Ministerien von Bund und Ländern sowie für das Land Berlin der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur bilden gemeinsam das Fachinformationssystem Ernährung, Land- und Forstwirtschaft (FIS-ELF) (2) Ziele des FIS-ELF sind: 1. durch Arbeitsteilung und den fach- und zielgruppenbezogenen Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechniken die Effizienz und Qualität der Dokumentation, Information und Informationsverarbeitung zu steigern,2. eine fachliche Geschlossenheit durch Koordinierung und Zusammenarbeit zu erreichen,3. durch die gemeinsame Entwicklung eines nationalen Informationskatalogs die Stellung der deutschen Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft im europäischen und internationalen Wettbewerb zu sichern,4. gemeinsame Leitlinien für die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu erarbeiten. (3) Der Bund und die Länder lassen sich bei der Zusammenarbeit davon leiten, dass die Leistungen allen fachlich betroffenen Gruppen angeboten werden.
Koordinierungsausschuss
§ 2 Koordinierungsausschuss(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird ein Koordinierungsausschuss gebildet. (2) Der Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über die Vertretung des FIS-ELF nach außen,2. Entscheidung über Regeln zur gemeinsamen Erstellung, Lieferung und Bereitstellung von Informationsdienstleistungen auch für den internationalen Bereich,3. Einsetzung von Projektgruppen sowie Benennung ihrer Mitglieder,4. Beratung und Entscheidung über Empfehlungen der Projektgruppen,5. Entscheidung über die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Dokumentation, Information und Informationsverarbeitung des Fachbereichs Ernährung, Land- und Forstwirtschaft,6. Festsetzung der Entgeltordnung nach § 4 Abs. 2,7. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung. (3) Der Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter des Bundes und der an dieser Vereinbarung beteiligten Länder. Die Vertreter der Länder haben je eine Stimme. Der Vertreter des Bundes hat so viele Stimmen wie die beteiligten Länder zusammen. Das Stimmrecht des Bundes kann nur einheitlich ausgeübt werden. (4) Außerdem können der Bund und die beteiligten Länder Sachverständige mit beratender Stimme in den Koordinierungsausschuss entsenden. (5) Der Vorsitz des Koordinierungsausschusses obliegt abwechselnd für jeweils zwei Jahre dem Vertreter des Bundes oder einem Vertreter der Länder. Hat der Bund den Vorsitz inne, so ist ein Vertreter der Länder Stellvertreter des Vorsitzenden und umgekehrt. Die Vertreter der Länder wählen aus ihrer Mitte alle zwei Jahre ihren Vertreter nach Satz 1. (6) Beschlüsse des Koordinierungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 6 können nicht gegen die Stimme eines betroffenen Landes gefasst werden. (7) Die Sitzungen des Koordinierungsausschusses finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt. Eine Sitzungsvergütung wird nicht gewährt. Die Reisekosten tragen - jeweils für ihre Vertreter - der Bund und die Länder. Die Reisekosten für Sachverständige nach Absatz 4 trägt die jeweils entsendende Stelle. (8) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Projektgruppen
§ 3 Projektgruppen(1) Projektgruppen werden für konkrete Aufgaben zeitlich befristet vom Koordinierungsausschuss eingesetzt. (2) Die Zusammensetzung der Projektgruppen richtet sich nach der jeweiligen Aufgabenstellung. (3) Die Projektgruppen berichten dem Koordinierungsausschuss.
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern; Aufgaben der Zentralstelle für Agrardokumentation ...
§ 4 Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern; Aufgaben der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information (ZADI)(1) Der Bund und die Länder bereiten die von ihnen angebotenen Informationen nach den vom Koordinierungsausschuss beschlossenen Regeln und Methoden auf. (2) Für Informationsdienstleistungen an Dritte sind Entgelte zu erheben. Das Nähere wird durch eine Entgeltordnung geregelt. (3) Die ZADI übernimmt im Rahmen dieser Vereinbarung für das FIS-ELF folgende Aufgaben: 1. Geschäftsführung des Koordinierungsausschusses,2. Koordinierung der nationalen Dokumentation mit internationalen Informationsangeboten,3. Erarbeitung von Vorschlägen für den Koordinierungsausschuss zur Definition von Standards und Schnittstellen im Bereich der gemeinsamen Dokumentation, Information und Informationsverarbeitung von Bund und Ländern.
Durchführung
§ 5 DurchführungNach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel werden vereinbarte Leistungen erbracht. Der Bund und die Länder schaffen die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen.
Laufzeit
§ 6 Laufzeit(1) Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern sie nicht durch einen Beschluss des Koordinierungsausschusses, der spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer zu fassen ist, beendet wird. (2) Der Bund und jedes Land sind berechtigt, zum Ende eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des folgenden Jahres durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus dieser Vereinbarung zu erklären. Das Fortbestehen des FIS-ELF bleibt hiervon unberührt.
Schriftform
§ 7 SchriftformÄnderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
In-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-TretenDiese Vereinbarung wird am 1. September 2000 wirksam. Sie ersetzt die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet Dokumentation, Information und Informationsverarbeitung im Fachbereich Ernährung, Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juli 1992.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.