Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Pflege und Weiterentwicklung der Anwendung zur elektronischen Antragstellung im Rahmen der InVeKoS-Agrarbeihilfen (AS-Digital 2.0) vom 14. Mai/16. Juni 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 16.06.2014
- Fundstelle:
- Amtsblatt II 2014, 576
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten (folgend: RP), unddas Land Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (folgend: SL), im folgenden Text Vereinbarungspartner genannt, schließen folgende Vereinbarung: PräambelRheinland-Pfalz und das Saarland streben eine Kooperation im Bereich der Pflege und Weiterentwicklung einer gemeinsamen Anwendung zur elektronischen Antragstellung im Rahmen der InVeKoS-Agrarbeihilfen an. Um dieses Ziel schneller und effektiver zu erreichen, wurden insbesondere von Rheinland-Pfalz im Vorfeld des Abschlusses dieser Verwaltungsvereinbarung bereits finanzielle Anstrengungen unternommen, um die graphische Komponente des Software-Produkts lizenzkostenfrei betreiben zu können. Die Vereinbarungspartner sind dabei davon überzeugt, dass im Falle einer Intensivierung der Zusammenarbeit Synergien erzielt werden, da von den Kenntnissen und Erfahrungen des jeweils anderen Partners profitiert werden kann. Sie werden daher die Software ab der neuen Agrarförderperiode im Echtbetrieb gemeinsam nutzen, pflegen und weiterentwickeln. Explizit als langfristiges Ziel sehen die Vereinbarungspartner eine gemeinsame Plattform für eine Online-Antragstellung.
Gegenstand
§ 1 Gegenstand(1) Die Vereinbarungspartner verfolgen die gemeinsame Pflege und Entwicklung der saarländischen Anwendung zur elektronischen Antragsstellung in der Landwirtschaft (AS-Digital 2.0) als Verbundentwicklung. (2) Zur AS-Digital 2.0 gehören die fachlichen Konzepte der elektronischen Antragsstellung und das AS-Digital-Kernsystem einschließlich Dokumentation. Im Detail besteht das Kernsystem der AS-Digital 2.0 aus: • der Kartenkomponente auf Basis der Software uDig• der InVeKoS-Formular-Komponente (IFK) auf Basis der Softwareprodukte Cirali®-Formularviewer und Cirali®-Formulareditor der Firma FJD Information Technologies AG• den Plausibilitäts-Kontroll-Prozeduren auf Basis der IFK• den Formularbestandteilen auf Basis der IFK• einer Schnittstelle für Softwaremodule zur Erweiterung der Funktionalität, um den Vereinbarungspartnern individuelle, länderspezifische Anpassungen ohne Eingriff in das Kernsystem zu ermöglichen (Karten- und Formularkomponente). (3) Die Lizenzierung der Softwareprodukte Cirali®-Formularviewer zum Anzeigen, Ausfüllen, Speichern oder Drucken von Formularen und Cirali®-Formulareditor zum Erstellen der Antragsformulare ist nicht Bestandteil der Vereinbarung und wird durch die Vereinbarungspartner in eigener Verantwortung geregelt. Alle weiteren Rechte an den Bestandteilen der Anwendung AS-Digital 2.0 werden in § 8 geregelt.(4) Die Open-Source-Software uDig ist Grundlage der Kartenkomponente in der Anwendung AS-Digital 2.0 und unterliegt den Lizenzen Eclipse Public License 1.0 (EPL-1.0) und BSD 3-Clause License (BSD). Es ist in der für AS-Digital 2.0 angepassten Ausführung Bestandteil der Vereinbarung.
Haushaltsvorbehalt
§ 10 HaushaltsvorbehaltDie Erfüllung der Pflichten aus dieser Verwaltungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsplan des jeweils betroffenen Vereinbarungspartners.
Übergangsregelung
§ 11 ÜbergangsregelungDiese Vereinbarung ersetzt die bisherige Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland zur Nutzung der elektronischen Antragssoftware „AS Digital“ (Offline-Version). Alle Rechte und Pflichten der Vereinbarungspartner aus der bisherigen Verwaltungsvereinbarung bleiben erhalten, sofern sie im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung nicht ausdrücklich neu geregelt sind.
Geltungsdauer und Kündigung
§ 12 Geltungsdauer und Kündigung(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der Länder SL und RP in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. (3) Verbleibt keiner der genannten Rechteinhaber gemäß § 8 Abs. 1 und 3 als Vereinbarungspartner, so erlischt diese Verwaltungsvereinbarung. (4) Wird die Vereinbarung von allen Vereinbarungspartnern gekündigt, erlischt die Vereinbarung mit dem Wirksamwerden der Kündigung. (5) Kündigt ein Vereinbarungspartner die Vereinbarung, dürfen die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erhaltenen Versionen der Software von ihm weiterhin genutzt werden. Er erhält ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung keine Aktualisierungen und Ergänzungen. (6) Scheidet das Land SL vor Ablauf von fünf Jahren aus der Vereinbarung aus, erhält das Land RP die ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrechte an den Konzepten und Programmen der Anwendung „AS-Digital-2.0“. (7) Vereinbarungspartner werden durch den LA ausgeschlossen, wenn sie mehr als zwei Jahre mit der Zahlung von Kostenbeiträgen zu gemeinsamen Auftragsarbeiten im Verzug sind. Die Rechte eines ausgeschlossenen Vereinbarungspartners erlöschen mit dem Ausschluss. Die Verpflichtungen zur Zahlung der Beträge nach § 6 Abs. 1 und 2 bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bleiben bestehen.
Salvatorische Klausel
§ 13 Salvatorische KlauselSollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
Zusammenarbeit
§ 2 Zusammenarbeit(1) Für die Zusammenarbeit zwischen den Vereinbarungspartnern werden folgende Einrichtungen geschaffen: • Lenkungsausschuss, im folgenden LA genannt (§ 3),• Arbeitsgruppe Entwicklung und Pflege, im folgenden AG EuP genannt (§ 4),• zentrale Stellen der Vereinbarungspartner (§ 5).
Lenkungsausschuss
§ 3 Lenkungsausschuss(1) Der Lenkungsausschuss (LA) ist paritätisch durch die Vereinbarungspartner besetzt. Er setzt sich zusammen aus einem fachlich verantwortlichen und einem technisch verantwortlichen Vertreter jedes Vereinbarungspartners. Jeder Vereinbarungspartner verfügt über eine Stimme. (2) Der LA tagt in der Regel einmal jährlich. Er muss zusätzlich zusammentreten, wenn einer der Vereinbarungspartner dies verlangt. (3) Der Vorsitz des LA wird vom Land SL wahrgenommen. (4) Die Vereinbarungspartner können, in Absprache mit dem Vorsitzenden, zu den Sitzungen weitere Teilnehmer ohne Stimmrecht einladen. (5) Der LA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens ein Vertreter jedes Vereinbarungspartners anwesend sind. Beschlüsse des LA werden einstimmig gefasst. (6) Der Vorsitzende des LA kann bei Bedarf einen Beschluss mittels Umlaufverfahren herbeiführen. (7) Bei Weiterentwicklungen und Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 3 ist der LA in Kenntnis zu setzen. (8) Der LA hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Formulierung von Zielsetzungen und Arbeitsaufträgen an die AG EuP (siehe § 4),2. Kontrolle und Steuerung des Projektfortschritts,3. Verabschiedung eines Finanzplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses,4. Bestimmung des verantwortlichen Vereinbarungspartners für die Ausschreibung von gemeinsam benötigten Leistungen für die Wartung und Pflege, die Weiterentwicklung der Anwendung AS-Digital 2.0,5. Entscheidung über Vergabe von Aufträgen für Entwicklung und Pflege der Anwendung AS-Digital 2.0 sowie der für AS-Digital 2.0 eingesetzten Software im Rahmen der verfügbaren Mittel nach § 6,6. Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Freigabe von Daten sowie zum Datenaustausch, insbesondere von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten und Berufs- und besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,7. Festlegung von Qualitätsstandards für die Anwendung AS-Digital 2.0 und deren Schnittstellen,8. Festlegung von Kriterien für und Entscheidung über die Zusammenarbeit mit weiteren Softwaresystemen,9. Anrechnung von Sachleistungen,10. Erarbeitung von Regelungen zum nachträglichen Beitritt gemäß § 7 nach Aufforderung durch die Vereinbarungspartner.
Arbeitsgruppe Entwicklung und Pflege
§ 4 Arbeitsgruppe Entwicklung und Pflege(1) Im Rahmen der Vereinbarung wird eine AG EuP eingerichtet. (2) Jeder Vereinbarungspartner legt selbstständig die Mitglieder für die AG EuP fest. (3) Die AG EuP ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben aus dieser Verwaltungsvereinbarung verantwortlich. (4) Die AG EuP hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des LA,2. regelmäßige Unterrichtung des LA über den Projektstand,3. Konzeption, Funktion, Layout und Schnittstellen für die AS-Digital 2.0,4. Festlegung von Entwicklungswerkzeugen und Regeln für die Programmierung,5. Festlegung des jährlichen und mittelfristigen Arbeitsprogramms,6. Organisation der gemeinsamen Programmpflege, inklusive der Beauftragung und Überwachung damit verbundener Wartungsverträge für die Anwendung AS-Digital 2.0,7. Beauftragung von Auftragnehmern zur gemeinsamen Weiterentwicklung und Projektbegleitung einschließlich der Abnahme der erbrachten Leistungen, Wahrnehmung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen unter Beachtung der länderspezifischen organisationsrechtlichen Vorgaben zu Zuständigkeiten und Vertretungsbefugnissen,8. Überwachung und Koordination der gemeinsamen Weiterentwicklung der An-wendung AS-Digital 2.0,9. Definition und Überprüfung einheitlicher Standards für die Kompatibilität länderspezifischer Softwarestände zur gemeinsamen Basis der Anwendung AS-Digital 2.0,10. Verteilung der Entwicklungsleistungen an die Vereinbarungspartner, insbesondere Bereitstellen der jeweils aktuellen Programmversionen und Dokumentationen,11. Vorlage eines Entwurfs eines Finanzplanes,12. Erarbeitung von Vorschlägen und Abstimmung der Maßnahmen für das jährliche und mittelfristige Arbeitsprogramm,13. Erarbeitung von Vorschlägen für Grundsätze und Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 6,14. Abstimmung und Koordination mit Kooperationspartnern außerhalb des Geltungsbereiches dieser Vereinbarung im Auftrag des LA,15. Gewährleistung der vom LA festgelegten Qualitätsstandards für das Informationsangebot.
Zentrale Stellen
§ 5 Zentrale StellenJedes Land benennt eine zentrale Anlaufstelle, die als unmittelbarer Ansprechpartner fungiert. Sie ist für den organisatorischen Rahmen der Zusammenarbeit beim jeweiligen Vereinbarungspartner zuständig.
Kosten, Umlage
§ 6 Kosten, Umlage(1) Die Kosten für die Beauftragung Dritter zur Übernahme der Wartung und Pflege sowie der gemeinsamen Weiterentwicklung der Anwendung AS-Digital 2.0 werden verhältnismäßig auf Basis des jeweils gültigen Königsteiner Schlüssels verteilt. (2) Für die Kostenaufteilung bei der gemeinsamen Weiterentwicklung auf Basis einer dezidierten Leistungsbeschreibung werden zusätzlich zu Absatz 1 zwei Fälle unterschieden: • Ein Bestandteil der Weiterentwicklung wird von allen Vereinbarungspartnern benötigt. In diesem Fall erfolgt die Anrechnung der Kosten für diesen Bestandteil auf Basis der unter Absatz 1 beschriebenen Kostenaufteilung.• Ein Bestandteil der Weiterentwicklung wird ausschließlich von einem Vereinbarungspartner benötigt. In diesem Fall erfolgt die Anrechnung der Kosten für diesen Bestandteil in vollem Umfang gegenüber dem beauftragenden Vereinbarungspartner. (3) Wird eine Weiterentwicklung in allen Bestandteilen nur von einem Vereinbarungspartner benötigt, so schreibt dieser in eigener Verantwortung aus und trägt die Kosten. Er setzt sich hierfür mit dem anderen Vereinbarungspartner ins Benehmen. Der Vereinbarungspartner hat im Rahmen der Auftragsvergabe dafür Sorge zu tragen, dass die Integration der Entwicklung kompatibel zur Gesamtanwendung AS-Digital 2.0 erfolgt. Auch darf die Funktionalität bereits bestehender länderspezifischer Softwarestände nicht beeinträchtigt werden. Bei Nichteinhaltung muss der beauftragende Vereinbarungspartner auf eigene Kosten Abhilfe schaffen. (4) Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und somit nicht umlagefähig sind die Kosten für • die Installation und den Betrieb der Anwendung AS-Digital 2.0 der im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelten Software-Komponenten beim jeweiligen Anwender,• die Anbindung von Drittsystemen an die durch die Anwendung AS-Digital 2.0 bereitgestellten Schnittstellen beim jeweiligen Anwender,• die Erhebung von Daten und Informationen sowie deren Aufbereitung zur Nutzung in der Anwendung AS-Digital 2.0. (5) Der vom LA für die Ausschreibung bestimmte Vereinbarungspartner stellt dem anderen beteiligten Vereinbarungspartner auftragsbezogen die jeweiligen Kosten in Rechnung. Als Bestandteil der Mittelanforderung ist eine dezidierte Kostenaufteilung mitzuführen. Die Kostenerstattung hat vonseiten des Vereinbarungspartners innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen.
Nachträglicher Beitritt
§ 7 Nachträglicher BeitrittEs können weitere Länder der Verwaltungsvereinbarung beitreten. Sie erklären ihre Absicht gegenüber dem Vorsitzenden des LA. Die dann notwendig werdenden Regelungen treffen die Vereinbarungspartner gemeinsam. Insbesondere kann bei der erstmaligen Bereitstellung der gesamten aktuellen Programme, einschließlich der Dokumentation, eine angemessene Kostenbeteiligung zu leisten sein. Über eine mögliche Kostenbeteiligung und die Höhe entscheidet der LA vor dem Beitritt.
Rechte
§ 8 Rechte(1) SL ist Inhaber der ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrechte an den Konzepten und Programmen. Die Wahrnehmung dieser Rechte wird an den LA in dem zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Umfang übertragen. (2) RP erhält nicht ausschließliche, übertragbare Nutzungsrechte; diese können von den Ländern jeweils im eigenen Land auf kommunale Dienststellen sowie Institutionen übertragen werden, die eine mehrheitliche Landesbeteiligung aufweisen oder die hoheitliche oder schlicht hoheitliche Aufgaben für das jeweilige Land wahrnehmen. Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten sind diese Nutzungsrechte sicherzustellen. Bei der Weitergabe von Software auftretenden lizenzrechtlichen Fragen sind diese vor der jeweiligen Weitergabe abschließend im LA zu klären. (3) RP werden nach Ablauf von fünf Jahren Laufzeit der Vereinbarung die ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrechte an der Software AS-Digital 2.0 übertragen. (4) Entwicklungsleistungen, die von Vereinbarungspartnern in die Verbundentwicklung eingebracht werden, werden der Kooperation mit ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrechten zur Verfügung gestellt. (5) Entwicklungsleistungen gemäß § 6 Abs. 3 werden der Kooperation mit ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrechten zur Verfügung gestellt.
Haftungsausschluss
§ 9 HaftungsausschlussWechselseitig wird eine gegenseitige Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht der Vereinbarungspartner bezüglich der Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Anwendung und der Informationen ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Schadensverursachung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.