Verordnung zur Übertragung von Projektträgeraufgaben für die gemeinsamen Forschungsförderungsprogramme zwischen dem Saarland und Intel Corporation („Saarland/Intel Joint Programs“) Vom 4. Dezember 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2023
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2023, 1097
Aufgrund des § 3 Absatz 12 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270), verordnet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:
Aufgabenübertragung
§ 1 Aufgabenübertragung(1) Der Universität des Saarlandes werden Projektträgeraufgaben für die gemeinsamen Forschungsförderungsprogramme zwischen dem Saarland und Intel Corporation („Saarland/Intel Joint Programs“) übertragen.(2) Die von der Universität des Saarlandes zu erfüllenden Projektträgeraufgaben bestehen insbesondere darin,1. das saarländische Verfahren zur Begutachtung der im Rahmen der Saarland/Intel Joint Programs gestellten Förderanträge zu verwalten,2. die geförderten Vorhaben finanziell abzuwickeln,3. die Förderinteressenten und Antragstellenden zu beraten und4. die in den Programmausschreibungen vorgesehenen Sitzungen in Abstimmung mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde vorzubereiten.Nähere Einzelheiten regeln die nach § 4 abzuschließenden Vereinbarungen.
Verfahren
§ 2 Verfahren(1) Die Universität des Saarlandes richtet zur Erfüllung ihrer Projektträgeraufgaben eine Geschäftsstelle ein.(2) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde setzt ein Gremium zur landesseitigen Begutachtung der im Rahmen der Saarland/Intel Joint Programs gestellten Förderanträge ein und entscheidet in Abstimmung mit Intel Corporation über die zu fördernden Vorhaben. Die von der Universität des Saarlandes eingesetzte Geschäftsstelle trifft keine eigenen Förderentscheidungen.
Finanzierung
§ 3 FinanzierungDas Saarland stellt der Universität des Saarlandes die für die jeweiligen Programme vorgesehenen Landesmittel auf der Grundlage der nach § 4 abzuschließenden Vereinbarungen zur Verfügung.
Vereinbarung
§ 4 VereinbarungArt und Umfang der Projektträgeraufgaben sowie die Finanzierung der Aufgabenübertragung richten sich nach den zwischen der für Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und der Universität des Saarlandes abzuschließenden Vereinbarungen.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.