IngGZustVO · Saarland

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ingenieurgesetz (Zuständigkeitsverordnung Ingenieurgesetz - IngGZustVO) Vom 24. Juni 2011

Ausfertigungsdatum:
24.06.2011
Fundstelle:
Amtsblatt I 2011, 238
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel IngGZustVO

Auf Grund des § 4 des Ingenieurgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für die Durchführung der §§ 2 und 3 des Ingenieurgesetzes wird auf die Ingenieurkammer des Saarlandes übertragen.

§ 2

§ 2Die Ingenieurkammer des Saarlandes erhebt für die Amtshandlungen gemäß § 1 Gebühren, einschließlich Auslagen und Widerspruchsgebühren, nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.