---
title: "ILSQualiVO — Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/ilsqualivsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-ILSQualiVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:24:14+00:00"
---

# ILSQualiVO — Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 17.10.2007
*Fundstelle:* Amtsblatt 2007, 2038


### Anhang 1

Anhang 1 Medizin-Modul 1. Theoretischer Teil a. Allgemeine medizinische Grundlagen 76 Unterrichtseinheiten Krankheitslehre Arzneimittel b. Allgemeine Notfallmedizin 95 Unterrichtseinheiten Beurteilung von Verletzten und Erkrankten Störung vitaler Funktionen c. Spezielle Notfallmedizin 95 Unterrichtseinheiten internistische Notfälle traumatologische Notfälle andere Notfälle Insgesamt (einschl. Leistungsnachweis) 266 Unterrichtseinheiten 2. Praktikum Lehrrettungswache * 14 Wochen

### Anhang 2

Anhang 2 Feuerwehr-Modul 1. Theoretischer Teil I Grundausbildung 76 Unterrichtseinheiten 2. Praktikum I „Arbeitsabläufe im Einsatzdienst“ Haupteinsatzzentrale 4 Wochen Einsatzvorbereitung 2 Wochen Dienstbetrieb 2 Wochen 3. Theoretischer Teil II Führungsausbildung 76 Unterrichtseinheiten Technische Hilfe 38 Unterrichtseinheiten Gefahrstoffe 38 Unterrichtseinheiten Strahlenschutz 38 Unterrichtseinheiten 4. Praktikum II „Führungsstrukturen und -abläufe“* Begleitung der Einsatzleitung 4 Wochen Haupteinsatzzentrale 2 Wochen

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 1 — Grundqualifikationen

§ 1 Grundqualifikationen(1) In der Integrierten Leitstelle des Saarlandes soll in der Funktion „Disposition“ grundsätzlich nur eingesetzt werden, wer eine Ausbildung mindestens zum Rettungsassistenten oder zur Rettungsassistentin oder eine Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat.(2) In der Integrierten Leitstelle des Saarlandes soll in der Funktion „Notrufannahme“ grundsätzlich nur eingesetzt werden, wer eine Ausbildung mindestens zum Rettungsassistenten oder zur Rettungsassistentin und eine Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat. Steht geeignetes Personal mit dem erfolgreichen Abschluss der Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nicht in der benötigten Zahl zur Verfügung, ist der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang „Zugführer“ nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 mit mehrjähriger Einsatzerfahrung als feuerwehrtechnische Qualifikation ausreichend.(2a) Eine Ausbildung zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin kann innerhalb von drei Jahren nach Einstellung abgeschlossen werden.(3) Abweichend von Absatz 2 kann in der Funktion „Notrufannahme“ auch eingesetzt werden, wer1. als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin oder als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin eine Weiterqualifizierung nach § 2 Abs. 3 oder2. als Beamter oder Beamtin des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eine Weiterqualifizierung nach § 2 Abs. 2erfolgreich abgeschlossen hat.(4) Für Tätigkeiten, die weder direkt der Notfallrettung noch dem Brandschutz und der Technischen Hilfe zugeordnet sind, kann in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes auch für den jeweiligen Bedarf geschultes Personal, das nicht über die Qualifizierungsmerkmale der Absätze 1 bis 3 verfügt, eingesetzt werden.(5) In der Integrierten Leitstelle des Saarlandes soll als Disponent oder Disponentin nur eingesetzt werden, wer die BOS-Sprechfunkberechtigung erworben hat.

### § 2 — Weiterqualifizierung

§ 2 Weiterqualifizierung(1) Im Falle des § 1 Abs. 3 ist eine Weiterqualifizierung nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführen, mit der die für die Tätigkeit in der Funktion „Notrufannahme“ notwendigen medizinischen oder feuerwehrspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Im Falle des § 1 Abs. 1 soll bedarfsorientiert eine Weiterqualifizierung nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden.(2) Beamte oder Beamtinnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Qualifikation zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin erwerben durch die Absolvierung eines medizinischen Lehrgangs die für die Tätigkeit in der Integrierten Leitstelle erforderlichen notfallmedizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Lehrinhalte und die Dauer der Unterrichtseinheiten dieses Medizin-Moduls sind im Anhang 1 enthalten.(3) Rettungsassistenten oder Rettungsassistentinnen oder Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterinnen erwerben durch die Absolvierung eines feuerwehrspezifischen Lehrgangs die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, die für die Aufgabenerledigung in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes als rückwärtige Führungseinrichtung mindestens notwendig sind. Lehrinhalte und die Dauer der Unterrichtseinheiten dieses Feuerwehr-Moduls sind im Anhang 2 enthalten.

### § 4 — Ausbildungsstätten und Nachweis der Ausbildung

§ 4 Ausbildungsstätten und Nachweis der Ausbildung(1) Werden Lehrgänge nach § 2 oder § 3 vom Träger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes selbst durchgeführt, ist von ihm in Abstimmung mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst und dem Leiter oder der Leiterin der Feuerwehrschule des Saarlandes die fachliche Qualifikation der Lehrkräfte sicherzustellen.(2) Die Lehrgänge nach § 2 oder § 3 können auch an einer staatlichen Feuerwehrschule oder an einer anerkannten Rettungsdienstschule durchgeführt werden.(3) Nach Abschluss eines Lehrgangs hat die Lehrgangsleitung durch eine Prüfung festzustellen, ob die Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen das Ausbildungsziel erreicht haben. Im Falle des Absatzes 1 sind die Prüfungsthemen mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst und dem Leiter oder der Leiterin der Feuerwehrschule des Saarlandes abzustimmen. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden.(4) Bei erfolgreich abgeschlossener Prüfung erhalten die Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen eine entsprechende Bescheinigung.

### § 6 — Ausnahmeregelungen

§ 6 AusnahmeregelungenÜber Ausnahmeregelungen im Einzelfall entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport auf Antrag des Trägers der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.

### § 7 — Übergangsregelungen

§ 7 Übergangsregelungen(1) Lehrgänge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen und erfolgreich abgeschlossen wurden oder werden und die sowohl in den Lehrinhalten als auch in der Dauer der Unterrichtseinheiten den Festlegungen dieser Verordnung entsprechen, werden anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.(2) Beamte und Beamtinnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Qualifikation zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin, die bereits bisher in einer Feuerwehreinsatzzentrale eingesetzt worden sind, können ohne Weiterqualifizierung in der Integrierten Leitstelle eingesetzt werden, wenn sie grundsätzlich nicht in den Funktionen „Notrufannahme“ und „Disposition notfallmedizinischer Notrufe“ tätig sind.(3) Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen oder Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, die bereits bisher in einer Rettungsleitstelle eingesetzt worden sind, können ohne Weiterqualifizierung in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes eingesetzt werden, wenn sie grundsätzlich nicht in den Funktionen „Annahme der Notrufnummer 112“ und „Disposition brandschutztechnischer Notrufe“ tätig sind.(4) Disponenten und Disponentinnen, die bereits bisher in einer Feuerwehreinsatzzentrale hauptberuflich tätig waren und über keine der Grundqualifikationen des § 1 Abs. 1 verfügen, können in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes eingesetzt werden, wenn sie1. die Zugführerausbildung nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 und2. die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterinerfolgreich abgeschlossen haben und grundsätzlich nicht in den Funktionen „Notrufannahme“ und „Disposition notfallmedizinischer Notrufe“ tätig sind.

### § 8 — Kosten

§ 8 KostenDie Personal- und Sachkosten für die nach den §§ 2 und 3 durchzuführenden Lehrgänge und für Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 trägt der Träger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.

### Anhang 3

Anhang 3 Leitstellen-Modul 1. Theoretischer Teil Aufgaben und Organisation einer Integrierten Leitstelle 24 Unterrichtseinheiten Rechtsgrundlagen 12 Unterrichtseinheiten Gesprächsführung/Notrufabfrage 8 Unterrichtseinheiten Einsatzdisposition/Führungsaufgaben 6 Unterrichtseinheiten Bewältigung von Stresssituationen und Konflikten 4 Unterrichtseinheiten Funk- und Fernmeldetechnik 15 Unterrichtseinheiten Einsatzdokumentation 3 Unterrichtseinheiten Sonstiges einschl. Leistungsnachweis 4 Unterrichtseinheiten 2. Praktischer Teil Praktische Leitstellenausbildung 76 Unterrichtseinheiten Insgesamt 152 Unterrichtseinheiten

### Eingangsformel ILSQualiVO

Auf Grund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207, 2225) [1] verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Beirates für den Rettungsdienst und des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:

### § 3 — Leitstellenausbildung

§ 3 LeitstellenausbildungDie für eine Tätigkeit als Disponent oder Disponentin in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes notwendigen speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten, die über die medizinischen und feuerwehrspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen, werden in einem Leitstellenlehrgang vermittelt. Lehrinhalte und die Dauer der Unterrichtseinheiten dieses Leitstellen-Moduls sind in Anhang 3 enthalten.

### § 5 — Fortbildung

§ 5 FortbildungDie für die Tätigkeit in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen im Rahmen regelmäßiger jährlicher Fortbildungsmaßnahmen vertieft und ergänzt werden. Für Inhalt und Verfahren dieser Fortbildungen sind der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und der Leiter oder die Leiterin der Feuerwehrschule des Saarlandes zuständig. Für Beschäftigte in den Funktionen „Notrufannahme“ und „Disposition“ sollen die Fortbildungsmaßnahmen jährlich mindestens 38 Unterrichtseinheiten (45 Minuten) umfassen.

---

— Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-ILSQualiVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
